Inzahlungnahme gebrauchtes Auto bei Neuwagenkauf
Fragestellung
Ich habe beim einem Autohaus eine verbindliche Bestellung für einen Neuwagen unterschrieben. Auf dieser Bestellung steht der Gesamtpreis und steht vermerkt "Inzahlungnahme Nissan Micra für 4.000 EUR". Nun zeichnet sich ab, dass ich eine andere Möglichkeit habe, mein jetziges Auto zu einem besseren Preis zu verkaufen. Kann ich die Inzahlungnahme zurücknehmen und den Gesamtpreis fürs neue Auto überweisen ?
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Antwort von Rechtsanwalt Michael Pilarski
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Eingangs teile ich Ihnen aber mit, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in den Kaufvertrag nicht möglich ist.
Ihrer Sachverhaltsschilderung nach zu urteilen verhält es sich so, dass Sie einen Kaufvertrag über ein neues Fahrzeug abgeschlossen haben. Im Rahmen dieses Kaufvertrags haben Sie eine Inzahlungnahme Ihres gebrauchten Fahrzeugs vereinbart. Wie Sie mitteilen, handelte es sich um eine verbindliche, also rechtswirksame, Bestellung. Die Bestellung haben Sie auch unterzeichnet, sodass sie tatsächlich einen rechtlich wirksamen Vertrag eingegangen sind.
Aus diesem verbindlichen Vertrag ergeben sich Rechte und Pflichten für beide Seiten. Der Verkäufer ist verpflichtet, Ihnen den Neuwagen zu übergeben und zu übereignen. Sie sind verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen, wobei Sie die Möglichkeit haben, statt des Kaufpreises den gebrauchten Wagen in Zahlung zu geben im Wert von 4.000,00 Euro.
Es kommt auf die Gestaltung des Vertrags an, ob Sie von der Möglichkeit der Inzahlungnahme absehen können. Grundsätzlich haben Sie sich verpflichtet, sodass ein Rücktritt nicht in Betracht kommen dürfte. Wenn der Wortlaut des Vertrags aber eine solche Rücktrittsoption vorsieht, dann können Sie statt der Inzahlungnahme den Rest des Kaufpreises bar bezahlen. Womöglich ist im Vertrag sogar ein diesbezügliches Wahlrecht zu Ihren Gunsten vorgesehen. Sie müssten den genauen Wortlaut im Vertrag nachsehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Nutzen Sie die Kommentarfunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese gegebenenfalls ausräumen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Pilarski
(Rechtsanwalt)
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