In Privatinsolvenz: Beschluss des Landgerichts angehen.
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Meeners,
da Sie in meinem Fall mir äußerst kompetent erschein, wende ich mich vertrauensvoll an Sie!
Ich habe zu meinem Fall mehrere Fragen. Dies nur vorab:
1. Kann man weitere rechtliche Schritte einlegen. 2. Wenn ja, lohnt es sich bzw. wie sind die Aussichten auf Erfolg? 3. Mit welchem Betrag muss ich im Falle des Scheiterns rechnen bzw. gibt es die Möglichkeit sich über eine Rechtsschutzversicherung zu "schützen"? Da ich mich in der Privatinsolvenz befinde (durch gescheiterte Selbstständigkeit - keine Konsumschulden), kann ich keine Rücklagen bilden.
Zielfragestellung: Wie gegen den Beschluss des Landgerichtes in der Privatinsolvenz vorgehen und welche Rechtsmittel können genutzt werden?
Kurz und knapp.
1. Bin seit über einem Jahr in der Privatinsolvenz
2. Antrag auf Erhöhung des Freibetrages wurde gestellt, da ich einen erhöhte Fahrkosten mit einem einfachen Fahrtweg über 30km habe. Zweimal pro Woche muss ich als Produktmanager von meinem Arbeitsort zu zwei Filialen fahren, die öffentlich nicht zu erreichen sind und dadurch ein PKW notwendig machen. (Momentan kann ich mir zum Glück das Auto der Eltern leihen). Dies wurde auch vom Arbeitgeber bestätigt. Im Folgenden geht das AG und LG davon aus, dass ich das Auto immer zur Verfügung habe und rechnet nur mit den Fahrtkosten... Unglaublich. Ebenso das ich regelmäßig mit dem öffentlichen Nahverkehr fahre und ich das Auto meiner Eltern am Arbeitsort stehen lassen kann und nur zwei Mal für die Besuche zu den Filialen nutze.
3. Amtsgericht widerspricht (ebenso die Insolvenzverwalterin), da der Weg "über die Landstraße" nur 28,xx km beträgt. Diese Wegstrecke ist aber nicht "offensichtlich verkehrsgünstiger", wie es der Beschluss vom 16. 05. 2011, 6 T 247/11 des LG Braunschweig vorgibt.
4. Sofortige Beschwerde beim Landegricht wurde von mir eingelegt
5. Landgericht weist sofortige Beschwerde zurück; ebenso das die Kosten des Beschwerdeverfahrens von mir zu tragen sind.
Was nun? Das LG setzt voraus, dass ich das geliehene Auto von meinen Eltern weiter nutze und nur die Spritkosten zu zahlen habe. Auch das ich bis zur Arbeitsstelle mit den öffentlichen Verkehrsmittel fahren und dann die 2x/Woche dort mit dem Auto von meinen Eltern. Nicht zu fassen....
Im Anhang habe ich Ihnen meine Dokumente, sowie die Begründungen/Beschlüsse des AG sowie LG angehängt.
Vielen Dank!
Folgende rechtliche Beschlüsse betreffen meinen Fall:
Amtsgericht Fritzlar, Beschluss vom 12.11.2008, Az.: 12 IN 57/05
LG Braunschweig , Beschluss vom 16. 05. 2011, 6 T 247/11
BFH-Urteil, AZ VI R 19/11
BFH vom 10. Oktober 1975, BStBl II Seite 852
§§ 293 Abs. 1 Satz 3, 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850f Abs. 1b ZPO
LG Duisburg, 14.03.2007, 7 T 15/07
LG Halle, Beschluss vom 07.02.2000, Az: 14 T 33/00, in Rpfleger 2000, S. 285
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Antwort von Rechtsanwältin Silke Meeners
Sehr geehrter Ratsuchender,
die von Ihnen zur Verfügung gestellten umfangreichen Unterlagen habe ich geprüft. Leider sehe ich keine erfolgversprechenden Möglichkeiten, den vom Amtsgericht und Landgericht zurückgewiesenen Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze doch noch bewilligt zu bekommen.
Zwar steht Ihnen grundsätzlich das Rechtsmittel der "Rechtsbeschwerde" zum Bundesgerichtshof offen, jedoch wird dies im vorliegenden Fall kaum zu einer Änderung der Entscheidung führen.
Weder das Insolvenzgericht noch das Landgericht haben offensichtlich rechtsfehlerhaft entschieden. Die von Ihnen angeführten Entscheidungen unterstützen zwar Ihre Rechtsauffassung, jedoch muss das Insolvenzgericht diesen im konkret vorliegenden Fall nicht unbedingt folgen. Im Insolvenzverfahren erfolgt immer eine Abwägung vor dem Hintergrund der Gläubigerinteressen (Zumutbarkeit der Reduzierung des pfändbaren Betrages). Diesbezüglich ist mit den Änderungen des Insolvenzrechts zum 01.07.2014 auch nochmals eine Verschärfung eingetreten und wird von den Insolvenzgerichten oft recht rigoros umgesetzt. Dabei spielt auch eine Rolle, dass die Ausübung der beruflichen Tätigkeit, für die vorliegend auch der sog. "Berufstätigenbonus" berücksichtigt wurde, eine der Hauptpflichten (Erwerbsobliegenheit) im Insolvenzverfahren ist.
Sie haben in Ihren Begründungen zwei unglückliche Formulierungen gewählt, indem Sie mitteilten, dass das Fahrzeug Ihrer Eltern ansonsten nicht genutzt wird und mit diesen sicherlich eine Regelung zu treffen sei. Vor diesem Hintergrund ist eine Zwangslage bzw. ein dringender Bedarf Ihrerseits, der gegenüber den Interessen der Gläubiger an der regulären Einnahme des pfändbaren Betrags überwiegt, nicht ohne Weiteres anzunehmen.
Ich empfehle daher, den Antrag zu einem späteren Zeitpunkt (ggf. auch nach Übergang in die Wohlverhaltensphase, sofern das absehbar Verfahren kurzfristig abgeschlossen wird) nochmals zu stellen und dann nochmals anders zu begründen. Ggf. auch über einen Mietvertrag mit Ihren Eltern über die Nutzung des Fahrzeugs und bis dahin per Fahrtenbuch protokollierter notwendiger beruflicher Fahrten.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung!
Mit freundlichen Grüßen
S. Meeners
Rechtsanwältin
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Leider ist mir nicht klar, wann der Übertritt in die Wohlverhaltensphase geschieht. Ich bin nun schon über ein Jahr in der Privatinsolvenz.
Etwas persönliches: Mir ist meine Verschuldung mit meinem Unternehmen durchaus bewusst, jedoch ist es notwendig ein KFZ zu haben um meine Arbeit im vollen Umfang zu benötigen. Das ist einfach so und keine Theorie um mehr Geld zu erhalten. Daher möchte ich jede Möglichkeit nutzen. Ist eine anwaltliche Betreuung auch über eine Rechtsschutzversicherung in der PI möglich?
Vielen Dank
Philipp Lennartz