Haushaltsnahe Dienstleistungen
Beantwortet von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller in unter 1 Stunde
Fragestellung
Mein Finanzamt sagt, haushaltsnahe Dienstleistungen wurden nicht berücksichtigt, weil sie sich steuerlich nicht auswirken. Wie kann das sein?
Habe nur Kapitaleinkommen und Rente.
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Antwort von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
die Frage ist ohne genaue Kenntnis Ihres Steuerbescheides und Ihrer steuerlichen Situation schwierig zu beantworten.
Wenn das Finanzamt sagt, dass sich die Steuerermäßigung wegen haushaltsnaher Dienstleistungen nicht auswirkt, so sollten Sie zunächst überprüfen, ob der Betrag der insgesamt festgesetzten Einkommensteuer ohnehin 0,00 € beträgt (auf der 1. Seite des Einkommensteuerbescheides in der 1. Zeile der "Zahlentabelle": Festgesetzt werden ...)
Es ist nämlich gesetzlich so geregelt, dass die Steuerermäßigung wegen der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a des Einkommensteuergesetzes) zwar die tarifliche Einkommensteuer vermindert. Leider reicht diese Minderung aber nur bis zu einer insgesamt festzusetzenden Steuer von 0,00 €. D.h. in dem Fall, dass Ihr zu versteuerndes Einkommen (z.B. bei niedrigen Einkünften) unter dem Grundfreibetrag liegt (ca. 8.000 € bei Alleinstehenden, ca. 16.000 € bei Verheirateten), ergibt sich schon daraus keine an das Finanzamt zu entrichtende Steuer. Dann wird sich auch die Steuerermäßigung wegen der haushaltsnahen Dienstleistungen nicht auswirken, d.h. nicht zu einer Erstattung durch das Finanzamt führen.
Falls aber meine Vermutung, dass Ihre festzusetzende Steuer 0,00 € beträgt, bei Ihnen nicht zutreffen sollte, wird es an etwas anderem liegen und die Aussage des Finanzamts ist dann möglicherweise nicht korrekt. Dann sollten Sie innerhalb eines Monats gegen den Steuerbescheid schriftlich Einspruch einlegen und um genaue (schriftliche!) Erläuterung bitten, aus welchem Grund das Finanzamt die Steuerermäßigung nicht angesetzt hat. Eine vorherige Erklärung können Sie sich evtl. auch durch einen Telefonanruf beim Finanzamt geben lassen, im Allgemeinen ist man dort recht freundlich und versucht, Ihnen zu helfen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zu Ihrer Zufriedenheit weiterhelfen konnte, und würde mich über eine positive Bewertung freuen. Falls doch noch etwas unklar oder nicht verständlich sein sollte, nutzen Sie bitte die Rückfragefunktion auf dieser Seite, dann können wir das bestimmt klären!
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Hiller
Steuerberater
Dipl. Finanzwirt
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"Sie schrieben mir am 15.10. wg. haushaltsnaher Dienstleistungen. Mein Finanzamt teilt mir mit, dass diese nur steuermindernd seien bei Steuern auf Erwerbseinkommen (tarifliche Einkommenssteuer § 35a EkStG.), nicht aber bei der Abgeltungssteuer. Ist das richtig? Ich habe nur Kapitaleinkommen und zahle daher nur Abgeltungssteuer.
MfG D. "
---> die Mitteilung des Finanzamts ist richtig, ich vergaß in meiner Antwort zu erwähnen, dass sich die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nur auf die tarifliche (d.h. nach der "normalen" Steuertabelle ermittelte) Einkommensteuer auswirkt. Die Abgeltungssteuer beträgt IMMER 25% (+ Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer) und kann daher schon aus steuersystematischen Gründen weder erhöht noch ermäßigt werden. Etwas anderes gilt, wenn die tarifliche Besteuerung der Kapitaleinkünfte günstiger ist (so genannte "Günstigerprüfung") - in diesem Fall wäre das aber automatisch durch das Finanzamt bei der Steuerberechnung geprüft und auch berücksichtigt worden, dazu ist das Finanzamt gesetzlich verpflichtet!
Auch wenn ich mich nun ein bisschen wie ein Finanzbeamter anhöre: an diesem Punkt können Sie der Berechnung durch das Finanzamt wirklich vertrauen!
Ich hoffe, dass Ihnen meine Auskunft nun weiterhilft und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag!
Viele Grüße
Ulrich Hiller
Steuerberater