Dauerwohnrecht
Fragestellung
Guten Tag
ein Freund von mir hat ein Dauerwohnrecht an einer Eigentumswohnung in München geerbt. Dieses läuft noch etwa 40 Jahre, ist übertragbar und soll nun verkauft werden. Ich überlege mir, ob ich dieses Dauerwohnrecht eventuell als Kapitalanlage erwerbe, also das Wohnrecht kaufe und die Wohnung dann an einen Dritten vermiete.
Um das ganze vernünftig beurteilen zu können, müsste ich Folgendes in Erfahrung bringen:
1. Inwieweit kann ich meine Aufwendungen für den Kauf steuermindernd nutzen?
2. Gehe ich recht in der Annahme, das ich laufende Kosten, wie z.B. das Hausgeld, mit den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegenrechnen kann? Kann ich - falls ich den Kaufpreis (teilweise) durch ein Darlehen finanziere, auch die Finanzierungskosten absetzen?
Besten Dank im Voraus
Uli S.
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Ich beantworte Ihre Fragen unter der Annahme, dass Sie nach dem Erwerb des dinglichen Wohnrechts auch tatsächlich berechtigt sind, die Räumlichkeiten an Dritte vermieten zu dürfen. Hier sollten Siue natürlich prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Den Kaufpreis für den Erwerb des dinglichen Wohrechts können Sie analog zu Abschreibungen über die Dauer des Wohnrechts als Werbungskosten im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ansetzen. Ebenso als Werbungskosten ansetzbar sind etwaige Schuldzinsen aus einer Finanzierung des Erwerbs des Wohnrechts. Nicht umlagefähige Bewirtschaftskosten zählen auch zu den Werbungskosten. Als Einnahmen sind die erzielten Mieten gegenzurechen. Die Differenz ergibt die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Allerdings besteht das generelle Risiko, dass Ihnen das Finanzamt eine Einkunftserzielungsabsicht in Abrede stellt, mit der Folge von Liebhaberei und steuerlicher Unbeachtlichkeit der Vermietung. Dies zu prüfen, ist leider nicht im Rahmen dieser Erstberatung möglich. Ich stehe Ihnen aber gerne vertiefend zur Verfügung.
Sollten Sie die Immobilie selbts nutzen, könenn Sie die Aufwnedungen im Zusammenhang mti dem Wohnrecht nicht steuerlich geltend machen, allerhöchtsen jöhrliche haushaltsnahe Dienstleistungen im Rahmen der engen betragsmäßigen Grenzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schenk, StB
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Antwort des Experten: Vielen Dank für die sehr gute 5 Sterne Bewertung!
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schenk, StB