Vermietung und Verpachtung Dachsanierung
| Preis: 52 € | Einkommensteuererklärung
Beantwortet von Steuerberater, vBP Ingo Kneisel in unter 2 Stunden
Beantwortet von Steuerberater, vBP Ingo Kneisel in unter 2 Stunden
Fragestellung
Hallo,
ich habe vor Jahren ein Urteil gelesen, bei dem die Dachsanierung zu 100 % der vermieteten Obergeschosswohnung zugerechnet wurde, da das Dach sich über die gesamte Wohnung erstreckte. Leider finde ich das Urteil nicht mehr. Bitte schicken Sie mir das Urteil incl. Bezugsquelle zu. Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
G. H.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater, vBP Ingo Kneisel
Sehr geehrte Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung, Ihres Einsatzes und den von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben, möchte ich Ihre Fragen gerne im Nachstehenden wie folgt beantworten:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, glauben Sie vor Jahren ein Urteil gelesen zu haben, bei dem die Dachsanierung zu 100 % der vermieteten Obergeschosswohnung zugerechnet wurde.
So ein Urteil im Zusammenhang mit einem teilweise vermieteten und teilweise selbst genutzten Haus, gibt es m. E. nicht.
Ich setze auf Grund Ihrer Fragestellung voraus, dass es sich bei dem Haus um das es geht um ein Mehrfamilienhaus oder Zweifamilienhaus handelt, in dem mehrere Wohnungen untereinander angeordnet sind und Sie eine davon selbst nutzen.
Dazu gibt es zunächst einmal Grundsätzliches zu erläutern:
Grundsätzliches:
Wenn an einem Gebäude etwas bereits Vorhandenes instand gehalten, instand gesetzt, erneuert oder modernisiert wird, führt das zu Erhaltungsaufwand. Erhaltungsaufwand kann grundsätzlich als Werbungskosten sofort abgezogen werden. Sie können die Kosten alternativ auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen.
Beispiele für Erhaltungsaufwand sind z. B. der Austausch von Fenstern und Türen, Neueindeckung des Daches, Austausch der Heizungsanlage, Erneuerung der Elektroinstallationen, nachträglicher Kabelanschluss, Renovierung des Badezimmers (Anbringen neuer Fliesen, die Erneuerung der Badewanne, des Waschbeckens etc.), neuer Fußbodenbelag.
Rechtsprechung:
Die herrschende Meinung/Rechtsprechung sagt, dass Sie diese Kosten voll absetzten können, wenn Sie zu 100 % vermieten. Sollte es also der Fall sein, dass Sie nicht mit in dem gegenständlich Haus wohnen, steht einem Abzug der Kosten nichts im Wege.
Wohnen Sie selbst mit in Ihrer Immobilie, sind diese Kosten, z. B. nach Wohnfläche zu verteilen, da das Dach, sowie eine Heizung auch, dem ganzen Haus dienen. Das gilt wiederum nicht für Fenster, da diese den Wohnungen direkt zugeordnet werden können.
Trotzdem können Sie den Teil der Lohnkosten für die Dachsanierung für Ihren privat genutzten Anteil am Haus als Handwerkerleistungen gem. § 35 a EStG bis zur Höhe von 4.000 € geltend machen. Dies scheint aus der Ferne beurteilt, auch recht günstig zu sein, wenn ein gewisser Lohnkostenanteil vorhanden ist.
Auszug aus dem EStG:
Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
(1)….
(2) ….
(3) 1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro. 2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
………
Diese 20 % max. 1.200 € mindern nicht Ihr Einkommen, sondern direkt Ihre Steuerschuld, also 1:1. Dies erscheint mir wie oben schon beschrieben, auch für Sie eine recht günstige Alternative zu sein. Nach dem von Ihnen genannten Urteil habe ich zwar recherchiert, aber leider nichts gefunden.
Ich hoffe Ihre Anfrage richtig verstanden- und ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte gerne die Nachfragefunktion.
Sollte meine Antwort zu Ihrer Zufriedenheit ausgefallen sein, würde ich mich sehr über eine Bewertung freuen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld
Telefon (0521) 92420-0
E-mail: info@ingo-kneisel.de
Internet: www.ingo-kneisel.de
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das war nicht meine Frage. Sie haben recht, es handelt sich um ein Zweifamilienhaus, die OG-Wohnung ist vermietet, das EG selbst genutzt. Ich meine nicht, das Urteil gelesen zu haben, sondern ich weiß es. Ich war zu dieser Zeit im steuerberatenden Bereich tätig. Das bin ich jetzt nicht mehr, deswegen komme ich an die Urteile nicht mehr dran. Wenn ich mich recht entsinne, war dies ein Finanzgerichtsurteil, kein BFH-Urteil. Hier bin ich mir aber nicht mehr sicher. In diesem Urteil war eine vergleichbare Konstellation. Das Gericht hat entschieden, dass die Dachsanierung zu 100 % Werbungskosten seien, im Gegensatz zu herkömmlichen Auffassung. Bitte senden Sie mir, wie gewünscht, das entsprechende Urteil zu. Erst dann ist mein Auftrag auch entsprechend erfüllt.
Herzliche Grüße
G. H.
ich werde bei den FG Urteilen noch einmal suchen. Wenn Sie aber vom Fach sind wissen Sie, dass die "Bestimmer" der BFH und der BMF sind und es sich in Ihrer Angelegenheit um gefestigte Rechtsauffassung handelt.
Sie werden nirgendwo eine andere Meinung hören, als die, die ich Ihnen mitteilte. Also auch wenn ein FG irgend wann einmal etwas anderes ausgeurteilt hätte, wäre das nichts, auf das Sie sich berufen könnten. Ich werde aber noch mal recherchieren und mich melden.
Ihr Auftrag ist m. E. dann erfüllt, wenn ich Ihnen die richtige und nicht die von Ihnen gewünschte Auskunft gebe.
Darum habe ich mich bemüht.
Aber wie gesagt, ich werde nach einem Urteil "fahnden", was Sie allerdings für den Fall, das ich es finde, auch nicht weiterbringt. Gerne können Sie sich auch anderweitig informieren. Sollte sich herausstellen, dass meine Auskunft falsch war, erstatte ich Ihnen Ihren Aufwand gerne.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP
ich habe nun etwa 1 Stunde recherchiert und das Urteil des FG welches Ihre Wunschentscheidung (100%iger WK Abzug) trotz privater Wohnung im 2 Familienhaus, getroffen hat, leider nicht gefunden.
Ich habe inzwischen auch noch einen Bekannten von der Finanzverwaltung gebeten, ebenfalls einmal nach einem derartigen Urteil eines FG zu recherchieren. Die Antwort erhalte ich Donnerstag. Allerdings wird auch hier die Auffassung vertreten, dass Kosten der Dachinstandsetzung bei einem gemischt genutzten Haus, nur anteilig WK darstellen, nämlich bezogen auf den vermieteten Teil. Diese Auskunft ist verbindlich, da können Sie sicher sein.
Es ist eine Grundweisheit im Steuerrecht, die sagt, wenn keine Einnahmen da sind, gibt es auch keinen WK Abzug.
Bitte lassen Sie uns also den Donnerstag abwarten, ob mein Bekannter vom FA etwas herausfindet. Aber auch wenn, wäre der Fall leider eindeutig, was die derzeitige Rechtslage angeht. Das ist zwar sicher nicht Ihrem Wunsche entsprechend, aber leider doch eindeutig.
Meine Zusage gilt aber in jedem Fall. Ich erstatte Ihnen Ihre Gebühren, wenn meine bisher getroffenen Aussagen nicht zutreffend gewesen sein sollten. Es geht ja in der Sache am Ende des Tages um die Frage, wie viel Prozent der Kosten der Dachsanierung Sie als Werbungskosten geltend machen können.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP
erst einmal vielen Dank für Ihre Bemühungen. Auch dafür, dass Sie bei einem Kollegen der Finanzverwaltung nachfragen. Ich gehe jedoch nicht konform mit Ihnen, dass mein Auftrag mit einer allgemeinen "Erstberatung" erfüllt ist. Deutlich habe ich um Zusendung dieses Urteils gebeten. Ich hatte gehofft, dass sich nur ein "Fachmann" meldet, der dieses Urteil auch kennt. Unabhängig davon, wie viel mir dieses Urteil nutzt. Es geht am Ende nicht! darum, welchen Anteil ich der vermieteten Wohnung zurechnen kann, sondern lediglich um das Aktenzeichen dieses Urteils.
Ohne Kenntnis meines genauen Sachverhaltes war eine Beurteilung auch nicht möglich, z.B. auch nicht, ob es sich um anschaffungsnahen Herstellungsaufwand handelt. Wie gesagt, mir ging es nicht! um eine steuerliche Beurteilung, sondern lediglich um dieses Urteil, was ich m.E. auch klar kommuniziert habe. Schade, dass Sie m.E. vorschnell geantwortet haben, ohne dass Ihnen dieses Urteil bekannt war. Damit haben Sie Ihre und leider auch meine Zeit unnötig verwendet und einem Kollegen, der dieses Urteil vielleicht kennt, die Möglichkeit genommen, mir weiterzuhelfen. Dennoch möchte weder Ihre Kompetenz und noch die Ihres Kollegen in Abrede stellen.
Mit freundlichen Grüßen
G. H.
danke für Ihr Feedback, wichtig ist doch letztendlich, wie die Finanzverwaltung Ihre Angelegenheit beurteilt. Das AZ des Urteils, soweit es auffindbar ist, hilft Ihnen ja nicht weiter, wenn das Recht heute anders angewendet wird.
Ich werde mich nach einer weiteren Info ab Donnerstag noch einmal bei Ihnen melden.
mfG
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP
nein, leider weiß ich das nicht mehr, denn ansonsten hätte ich das Urteil schon längst gefunden.
Mit freundlichen Grüßen
G.H.
da ich nichts mehr von Ihnen gehört habe, nehme ich an, dass Ihr Kollege auch nicht fündig wurde. Ich schlage vor, wir brechen dies an dieser Stelle ab. Ich schreibe Ihnen in einer persönlichen E-Mail meine Kontodaten und bitte Sie, den Betrag zurück zu erstatten, da Sie eine Leistung erbracht haben, die nicht eingefordert war und die erbetene Leistung nicht erbracht haben.
Mit freundlichen Grüßen
G. H.
mfG
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP
das ist ja auch nicht der Grundgedanke. Der Gedanke dahinter war, dass der Nutzen der Dachdämmung der OG-Wohnung zuzuordnen ist, da sich die OG-Wohnung über die gesamte Dachfläche erstreckt. Ein ähnliches Urteil habe ich bezüglich einer Außenwanddämmung im Rahmen meiner Suche gefunden. Auch hier wurde der Grundsatz, das die Fassade dem gesamten Haus zuzuordnen ist, verworfen und die Fassadendämmung, die nur im Bereich der OG-Wohnung vorgenommen wurde, auch nur der OG-Wohnung zugeordnet wurde. Wie Sie sehen, ist der Gedanke nicht abwegig.
Mit freundlichen Grüßen
G.H.
ich beziehe mich auch Ihren Kommentar zu meiner Bewertung. Nur weil Sie das Urteil nicht finden konnten, heißt es nicht, dass es dieses Urteil nicht gibt. Weitere Kommentare spare ich mir an dieser Stelle.
G. H.