Haftungsbescheid
Beantwortet von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Dr. Schenk,
nun zu folgendem Sachverhalt.
Habe Jan 2012 eine Firma (UG) (Betreiben einer Onlineplattform) gegründet. Im Juni musste ich diese in Insolvenz melden, da mich mein "Partner" über den Tisch gezogen hat. In der Zeit vom Jan bis Mai wurden 1578€ als Umsatzsteuer geltend gemacht. Nun sagt das Finanzamt, das ich persönlich, als damaliger Geschäftsführer, haftbar gemacht werden kann und ich soll die UmSt. die in 2012 geflossen sind, zurück bezahlen. Nach endlosen telefonaten mit dem Finanzamt wo ich versucht habe, dem Finanzamt klar zu machen, das ich keinen persönlichen Nutzen aus diesem Firmenvermögen habe und es bis auf ein Faxgerät keine Anschaffungen in Warenform gegeben hat. Bis auf ein paar Euro sind die Vorsteuerbeträge aus bezahlen Rechnungen für Dienstleistungen (Programmieren der Onlineplattform usw.) entstanden.
Was soll ich tun ? Die Firma ist in Insolvenz. Muss ich jetzt noch eine Jahresumsatzsteueranmeldung abgeben? Hab schon genug investiert. Ach so, Insolvenz wegen Vermögenslosigkeit.
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehrt geehrte(r) Ratsuchende(r),
Soweit ich davon ausgehen kann, dass der von Ihnen geschilderte Sachverhalt zutreffend ist, möchte ich wie folgt anworten:
Zunächst sollen Sie gegenüber dem Finanzamt als Geschäftsführer der sich in Insolvenz befindenden "Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt" persönlich für etwaige Umsatzsteuerverbindlichkeiten der UG gegenüber dem Finanzamt haftbar gemacht werden. Das Finanzamt stützt sich hier immer auf den § 69 Abgabenordnung, wonach unter anderem der Geschäftsführer für Steueransprüche haften, sofern dieser vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung die ihm obliegenden allgemeinen (Steuer-)Pflichten verletzt hat. Das bezieht sich auch auf zu Unrecht erhaltene Steuererstattungen (Vorsteuer). Leider ist diese Vorgehnesweise der Finanzämter obligatorisch. Sie werden normalerweise zunächst persönlich vom Finanzamt angeschrieben und um Stellungnahme aufgefordert. Den Geschäftsführer obliegt immer die Beweislast, d.h. das Finanzamt behauptet generell und unterstellt Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit. Das ist leider so in unserem "Beamtenstaat". Der lange Arm des Gesetztes ist schwer wieder wegzudrücken. Trotz der Stellungnahme wird obligatorisch und fast ausnahmslos gegen den Geschäftsführer dann ein sogenannter "Haftungsbescheid" erlassen, der zu einer persönlichen Inanspruchnahme fürht und aus dem heraus nach Ablauf der Zahlungsfrist die Vollstreckung in ihr gesamtes Vermögen erfolgt,. Das geht soweit, dass das Finanzamt auch gegen Sie Insolvenzantrag stellen kann bzw. wird, wenn eine Vollstreckung fruchtlos erscheint. Alternativ werden Sie zu einer eidesstattlichen Versicherung (EV) gezwungen, in besonders harten Fällen, wenn der Geschäftsfürher sich dieser AV entziehen sollte, wrid sogar gegen den Geschäftsführer "Haftbefehl" erlassen. Das Ganze ist nicht zu unterschätzen. Es ist daher zu empfehlen, es erst nicht soweit kommen zu lassen, sondern rechtzeitig unter Zuhilfenahme eines Steuerberaters, den Vorgang kontrolliert zu verfolgen. Es wäre infolge zu klären, ob die Steueransprüche des Finanzamtes überhaupt rechtmäßig sind; wenn ja, wäre zu prüfen, ob Sie als Geschäftsführer vorsätzlich oder grob fahrlässig henadelt haben. Das sollte bereits in der Stellungnahme erfolgen, aber spätestens, wenn der HJaftungsbescheid zugegangen ist. Gegen diesen haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe, Einspruch einzulegen. Sollten Sie diese Eisnpruchsfrsit versäumen, besteht keine berechtigte Chance mehr, sich gegen das Finanzamt zu wehren. Ich selbst habe in mehreren Fällen für Mandanten, zum Teil in 5 stelliger Euro Höhe, Haftungsbescheide abwehren können, wobei es immer auch die Umstände des Einzelfalls ankam. Es besteht in Ihrem Fall aber die Vermutung, dass das Finanzamt Vorsteuer aus Rechnungen, die die UG erhalten hat, zurückfordert, was prinzipiell nicht zu einer Haftung Ihrerseits führen muss. Aber hierzu bedarf es genauerer Informationen. Das kann man in einer Mail nicht beantworten. Sie müssen bei all dem auch berücksichtigen, dass die Begleitung im Rechtsbehelfsverfahren gegen das Finanzamt oder danach im Rahmen einer Finanzgerichtsklage erhebliche Kosten verursachen wird. Insofern müssen Sie abwägen, ob es wirtschaftlich Sinn macht, wegen 1.578 Euro eine Beratung in Gang zu setzen, die weitaus teurer sein kann, als die Steuer, die das Finanzamt zurückfordert. Einen Einspruch sollten Sie aber auf alle Fälle einlegen lassen, wenn in einem überschaubaren Zeitrahmen abgecheckt werden kann, was tatsächlich passiert ist. Worst case kann es aber auch sein, dass Sie bei nicht zu entrkfräftendem Vorsatz (den das FInanzamtz behaupten wird) durchaus zusätzlich zum Hatungsthema noch ein Steuerstrafverfahren einfangen (was aber wegen der Steuerhöhe eher weniger wahscheinlich sein wird, wenn Sie ohne Gegenwehr zahlen). Ich stehe Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich natürlich nur sehr allgemein gehaltenen Rat geben kann, da Ihr Einzelfall nicht in Gänze bekannt ist.
Über eine Bewertung bei YourXpert würde ich sehr freuen. Vielen Dank für den Auftrag,
Ihr Rainer Schenk
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