Gültigkeit des Ausschlusses der Sachmängelhaftung in einem Auto-Kaufvertrag
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Otto,
im Folgenden meine Problematik.
Ich habe aus einem Ort bei Bremen ein Auto geholt, das ich am 22.09.2019 privat gekauft hatte.
EZ: 03/1998, 125.000 km Laufleistung.
Kaufvertrag zur Kenntnisnahme anbei. Verkauf von privat, wobei ich dennoch ein Agenturgeschäft vermute, da die im Vertrag genannte Dame die Ehefrau des Besitzers eines Autohandels ist (möglicherweise ein Umgehungsgeschäft). Das Auto war auf sie seit März 2019 angemeldet (laut KFZ-Brief) und wurde laut eigener Aussage von ihrem Sohn gefahren, der hier mein Ansprechpartner war und auf dessen Konto ich den Kaufpreis überwies.
Eine kurze Probefahrt wurde durchgeführt. Von den späteren Defekten war nichts zu vernehmen.
Ich wollte das Fahrzeug am 25.09.2019 nach Bonn überführen (an diesem tag auch Übergabe des Fahrzeuges an mich). Abgesehen von einem defekten Rücklicht und Poltergeräuschen von der Vorderachse, die hierbei nun auftraten, kam nach ca. 320 km, kurz vor dem AB-Kreuz Leverkusen, plötzlich weißer Rauch aus dem Auspuff. Um mögliche Schäden am Motor zu verhindern, stellte ich das Fahrzeug im Autobahnkreuz sofort ab. Es wurde später durch den ADAC in eine Werkstatt geschleppt.
Verdacht bis heute: Zylinderkopfdichtung defekt. Endgültige Diagnose der Werkstatt steht aus bzw. kann erst nach Öffnung des Motors erfolgen, wofür zunächst 800 Euro auflaufen würden.
Besonderheit bei diesem Fahrzeug - ein BMW 740i - sind 2 Zylinderköpfe im Motor, was die Reparatur gegenüber einem Motor mit nur einem Kopf verdoppelt.
Im Falle einer Reparatur nur der Dichtungen fallen deshalb rund 3800 Euro an. Die können sich aber aufgrund es derzeit ungewissen Schadensbildes erhöhen (der Kopf könnte defekt sein, die Pleuelstangen verbogen usw.) und erst nach dem Auflaufen der genannten 800 Euro beziffert werden.
Ich bin diese 320 km sehr verhalten gefahren. Es war ein Tag mit hoher Verkehrsdichte. Zwischen Bremen und Bonn sind zudem viele Baustellen, die keinerlei hohe Geschwindgkeiten zulassen. Durch meine Fahrweise ist auszuschließen, dass ich einen BMW V8 Motor mit knapp 300 PS auf nur 320 km geschädigt haben soll. Aus meiner Sicht muss der Mangel deshalb beim Übergang des Wagens bereits vorhanden gewesen sein. Der KFZ-Meister der Werkstatt wies zudem auf eine neu eingebaute Kühlwasserpumpe hin. Das könnte darauf hindeuten, dass der Motor früher einmal wegen der ursprünglichen (defekten) Pumpe sehr heiß geworden ist.
Auch die Vorderachse wurde auf dieser Autobahnfahrt nur wenig beansprucht, so dass auch dieser Mangel - ich habe derzeit noch keine Diagnose - vorher bestanden haben muss.
Zu meiner Frage:
Der Verkäufer hat die Sachmängelhaftung im Vertrag ausgeschlossen.
Ich vermute, dass der Ausschluss der Sachmängelhaftung in diesem speziellen Falle ungültig ist. Der Vertrag stammt aus dem Internet und ist z. B. beim KFZ-Zulassungsdienst Wiegand zu finden. Woanders habe ich ihn auch schon gesehen. Solche Verträge sollen AGB sein und zwar laut Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. Mai 2011 (Aktenzeichen 6 U 14/11).
Können Sie mir meine Vermutung auf Grundlage des beiliegenden Scans des Kaufvertrages bestätigen? Ist hier der Ausschluss der Sachmängelhaftung ungültig?
Oder habe ich keine Chance und bleibe auf den hohen Kosten sitzen?
Mit freundlichen Grüßen
C. W.
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Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Wenn Sie nachweisen könnten, dass es sich um ein sog. Umgehungsgeschäft handelt, und die private Verkäuferin tatsächlich nur vorgeschoben ist, um einen gewerblichen Verkauf zu verdecken, hätten Sie gegen den tatsächlichen gewerblichen Verkäufer Gewährleistungsansprüche aus einem Verbraucherkaufvertrag.
Allerdings schrfeiben Sie selber nur von Vermutungen, was zur sachgerechten und erfolgreichen Rechtsverfolgung in dieser Hinsicht nicht ausreichen.
Auszugehen ist daher von einem Privatkauf.
Es ist zutreffend, dass das OLG Oldenburg von Allgemeinen Vertragsbedingungen ausgeht, wenn ein solcher vorgefertigter Vertrag auch von Privatleuten verwendet wird. Die enthaltenen Klauseln müssen daher der sogenannten Inhaltskontrolle standhalten.
In dem entschiedenen Fall ging es um einen uneingeschränkten Gewährleistungsausschluss, der im Rahmen von Allgemeinen Vertragsbedingungen gegen § 309 Zif 7 BGB verstoßen würde und daher unwirksam wäre.
in Ihrem Vertrag sind jedoch die erforderlichen Ausnahmen für den Gewährleistungsausschluss ausdrücklich erwähnt, so dass ein Verstoß gegen § 309 Zif 7 BGB nicht vorliegt.
Die im Vertrag enthaltene Gewährleistungsausschluss ist daher als wirksam anzusehen.
Damit haben Sie nur dann Ansprüche, wenn Sie der Verkäuferin Kenntnis des Mangels und ein arglistiges Verschweigen dieses Mangels nachweisen könnten.
Da das Fahrzeug bei Übergabe offenbar noch keinen erkennbaren Motorschaden hatte, dürfte dieser Nachweis praktisch nicht zu erbringen sein.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sehe ich für eine erfolgreiche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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