Grundstücksgemeinschaft
Fragestellung
Hallo,
eine Grundstücksgemeinschaft, bestehend bis 15.11.2015 aus 3 Eigentümern, nach dem 15.11.2015 treten 2 aus, einer übernimmt das Wohnhaus allein. Fängt die 3 Jahresfrist bezüglich der Herstellkosten von vorn an oder können nachträgliche Erhaltungsaufwendungen geltend gemacht werden (15% werden weit überschritten) oder fängt die 3-Jahresfrist von vorn an zu laufen? Und wann endet die 3 Jahresfrist (alle Rechnungen nach dem 15.11.2018 dann Erhaltungsaufwand?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
A. T.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Ich gehe davon aus, dass es sich nicht um eine unentgeltliche Übertragung oder eine Erauseinandersetzung handelte.
Grundsätzlich betrachtet die Finanzverwaltung bei den anschaffungsnahen Herstellungskosten die Anschaffung durch die Gesellschaft, nicht die Anschaffung des Anteils an der gesellschaft. "Als Beginn des Drei-Jahres-Zeitraums gilt grundsätzlich der Zeitpunkt der Anschaffung der Immobilie durch die Gesellschaft, nicht der spätere Beitritt eines neuen Gesellschafters, solange die Gesellschaftsidentität gewahrt bleibt" (Anschaffungsnahe Herstellungskosten, Zweifelsfragen,FinMin Berlin, 15.1.2018, III B - S 2211 - 2/2005 - 2). Allerdings ist in Ihrem Fall die Gesellschaftsidentität nicht gewahrt geblieben, weswegen diese Regelung nicht greift.
Somit wird in Ihrem Fall auf die Anschaffung durch Sie von Ihren Mitgesellschaftern abzustellen sein, für die insoweit vorliegenden Anschaffungskosten ist dann ein Abzug als Erhaltungsaufwand nicht möglich, wenn die 15%-Grenze überschritten wird.
Die Dreijahresfrist ist taggenau zu ermitteln, also gilt bei Anschaffung am 15.11. auch tatsächlich der 15.11., nicht etwa Ende des Kalenderjahres. Bei der 15%-Grenze kommt es dann auf die Zeitpunkte der Ausführung der Arbeiten an, nicht auf das Datum der Rechnung, der Abnahme oder der Zahlung, ggf. ist aufzuteilen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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der Zeitpunkt der Anschaffung der Gesellschaft war bereits 2013 mit 3 Gesellschaftern, im Jahr 2015 sind 2 Gesellschafter ausgetreten, so dass nur 1 Gesellschafter die Vermietungsgeschäfte weiter führte.Fängt nun die 3-Jahresfrist 2015 neu an oder gilt der Zeitpunkt 2013?
Mit freundlichen Grüßen
A. T.
für den hinzuerworbenen Teil beginnt die Dreijahresfrist in 2015.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater