Abweichende Vert. Werbungskosten Grundstücksgemeinschaft
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund einer Abfindungszahlung bin ich an Verlusten aus V+V in 2015 interessiert und möchte im Rahmen einer Grundstücksgemeinschaft die nachfolgende Vereinbarung mit meinem Miteigentümer treffen. Ich habe den Erlass OFD Frankfurt vom 11.10.2013 beachtet und bitte um Ihr Feedback, ob der gewünschte Zweck mit der von mir konzipierten Vereinbarung (siehe Anlage) erreicht werden kann.
Mfg
W.
015208830348
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bin der Ansicht, dass Sie Ihr Ziel erreichen werden:
1. Vorab getroffene Vereinbarung
Diese Vereinbarung darf keine Einkommensverwendung darstellen. Die vorliegende Vereinbarung ist nicht als solche der Verteilung des verbleibendenden Überschusses anzusehen. Stattdessen werden explizit die Voraussetzungen im Erlass erfüllt, das die Vereinbarung grundstücksbezogen sein musst, indem auf konkrete Baumaßnahmen und dadurch ausgegelöste Mieteinnahmen Bezug genommen wird.
2. Zuwendungsabsicht
Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Zuwendungsabsicht gegenüber dem anderen Miteigentümer besteht. Denn dieser verpflichtet sich im Gegenzug auf die entstehenden Mieterhöhungen zu verzichten und, dass diese ausschließlich dem überquotal Leistenden zugute kommen.
3. Kostentragung keine Kreditgewährung
Die Tragung sämtlicher Instandhaltungsaufwendungen stellt auch keine Kreditgewährung dar. Dies wäre der Fall, wenn später - ggf. bei Veräußerung der Immobilie - ein Ausgleichsanspruch eingelöst werden könnte. Stattdessen besteht ein solcher Ausgleichsanspruch von Anfang nicht. Der Ausgleich wird unmittelbar im Verzicht auf die Mehreinnahmen geleistet.
4. Aufwendungen im originären Interesse eines Miteigentümers
Die überquotale Aufwandstragung liegt im originären Interesse des leistenden Miteigentümers. Denn dieser erhält im Gegenzug die entstehenden Mehreinnahmen.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Vereinbarung die Absetzung von Sonderwerbungskosten wie beabsichtigt, erreichen wird.
Beste Grüße,
Björn Balluff
Steuerberater
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Mit freundlichen Grüßen
Björn Balluff
Steuerberater
Sie müssten die Frist jedoch offiziell verlängern. Denn sonst läuft der Auftrag aus. Falls das nicht klappt, schreibe ich bis 12.00 schon einmal einen kleinen Teil, der Rest folgt dann später.
Beste Grüße,
Björn Balluff