Gewerbe-Miet-Kaution mit Miete verrechnen
Fragestellung
Guten Morgen. Folgendes Problem! Habe vor ca 6 Jahren eine Gewerbe-Immobilie angemietet und eine Netto-Mietkaution hinterlegt (ohne MwSt).
Bin Ende letzten Jahres in Zahlungsschwierigkeiten geraten und mir wurde gekündigt. Außerdem hat die Vermieterin einen Anwalt beauftragt, die rückständige Miete "einzutreiben". Auf mein Verlagen, wurde hierzu teilweise die hinterlegte Mietkaution mit herangezogen. Die Miete war Umsatzsteuer pflichtig. Nun wurde die Umsatzsteuer pflichtige Miete mit der Umsatzsteuer freien Mietkaution verrechnet. Für mein dafürhalten müsste es allerdings doch so sein, dass die Vermieterin "nur" die Umsatzsteuer freie Miete (also ohne MwSt) in Abzug bringen kann und darf dies auch gegenüber dem Finanzamt so abrechnen (ohne MwSt).
Für Ihr bemühen bedanke ich mich im voraus. G. B.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Alexander Park
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihr Frage auf Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt:
Sie tragen vor aus Ihrem Mietvertrag eine Mietsicherheit bei Ihrem Vermieter hinterlegt zu haben.
Ich gehe davon aus, dass sich Ihre Kautionsverpflichtung an § 551 Abs. 1 BGB anlehnt. Dort heißt es:
"Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen."
Die Kaution kann zur Erfüllung Ihrer Pflichten aus dem Mietvertrag herangezogen werden. Aus dem Mietvertrag sind Sie auch zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet, so dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Kaution aus zur Begleichung Ihrer Umsatzsteuerschuld herangezogen werden kann.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
Sie haben eine Frage im Bereich Steuerrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen