Gewährleistung Gebrauchtwagen
Beantwortet von Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M. in unter 1 Stunde
Fragestellung
Ich habe vor knapp 5 Monaten ein Gebrauchtfahrzeug, EZ 02/2010 mit einem km-Stand von 150.000 km bei einem Autohändler gekauft. Auf der Rechnung steht "Gewährleistung 12 Monate auf Motor und Getriebe". Seitdem bin ich ca. 12.000 km gefahren. Heute hatte ich mit diesem Fahrzeug eine Autopanne: Bei 120 km/h ging plötzlich der Drehzahlmesser auf 0, und das Auto verzögerte selbstständig, bis ich nach 200m ohne Bremsen zum Stehen kam. Das Auto lies sich nicht mehr bewegen, weil die Antriebsräder anscheinend blockierten. Der hinzugerufene ADAC tippte (unverbindlich) auf einen (kapitalen) Getriebeschaden.
Durch die Blockade ist nun auch ein Vorderreifen platt, außerdem sind mir Kosten durch Abschleppen/Taxi/Ersatzfahrzeug entstanden.
1. Ist die Angelegenheit rechtlich eindeutig, oder muss ich befürchten, auf meinen Kosten (Unkosten wie oben, sowie Reparaturkosten) (zum Teil?) sitzenzubleiben?
2. Frage: Muss ich dem Autohändler die Chance einräumen, das Auto (auf seine Kosten) zu reparieren, oder habe ich die Wahl, wohin ich das Auto zur Reparatur gebe, und kann diese Kosten dann beim Verkäufer einfordern?
3. Besteht die Möglichkeit, vom Kaufvertrag zurückzutreten?
4. Wäre es evtl. sinnvoll, einen KFZ-Sachverständigen einzuschalten?
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Antwort von Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihren Fragen:
1. Ist die Angelegenheit rechtlich eindeutig, oder muss ich befürchten, auf meinen Kosten (Unkosten wie oben, sowie Reparaturkosten) (zum Teil?) sitzenzubleiben?
Die Sache ist insofern eindeutig, als dass noch Gewährleistung besteht und der Mangel in den ersten 6 Monaten auftrat, sodass die Beweiskraft zu Ihren Gunsten wirkt, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war (§ 475 BGB).
2. Frage: Muss ich dem Autohändler die Chance einräumen, das Auto (auf seine Kosten) zu reparieren, oder habe ich die Wahl, wohin ich das Auto zur Reparatur gebe, und kann diese Kosten dann beim Verkäufer einfordern?
Der Verkäufer muss die Chance haben, das Fahrzeug selbst zu reparieren, sonst würden Sie auf diesen Kosten sitzen bleiben. Setzen Sie ihm hierfür auch schriftlich eine Frist.
3. Besteht die Möglichkeit, vom Kaufvertrag zurückzutreten?
Erst dann, wenn das Fahrzeug irreparabel kaputt ist oder aber der Händler sich weigert nachzuerfüllen oder dieser aber zweimal eine Nacherfüllung probiert und diese fehlschlägt, also der Mangel sodann immer noch gegeben ist.
4. Wäre es evtl. sinnvoll, einen KFZ-Sachverständigen einzuschalten?
Dieses ist erst dann sinnvoll, wenn der Händler die Reparatur nicht vollständig erbringt und weitere Mängel, da Sie sonst ebenfalls auf diesen Kosten sitzen bleiben, es sei denn, dass Sie eine Rechtsschutz besitzen.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
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