Geschäftsschädigendes Verhalten
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie sind ein Unternehmen im ländlichen Raum und bieten als Schulbauernhof Klassenfahrten an. Im Rahmen einer solchen hat uns diese Woche ein Schulklasse einer evangelischen Schule besucht und eine abendliche Andacht in der Dorfkirche abgehalten. Diese war mit der Gemeindekirchenrätin abgesprochen und auch ein kurzes Läuten der Handglocken erlaubt.
Als am Donnerstag gegen 20.30 Uhr die Andacht zu Ende ging, erboste sich eine Nachbarin lauthals vor der ganzen Gästegruppe über das Läuten der Glocke und sorgte für einen unangenehme Irritation unter unseren Gästen auf einer sonst gelungenen Reise.
Bisher hat die Dame ihre teils berechtigten und unberechtigten Beschwerden (z.B. Belästigung durch Lagerfeuer-Rauch) an das zuständige Ordnungsamt gestellt. In diesem Fall und in anderen (z.B. versehentlich falsch abgestelltes Fahrzeug) werden die Gäste direkt angegriffen.
Wir möchten gegen dieses geschäftsschädigende Verhalten vorgehen und ein klare Grenze setzen und suche nun Ihren Rat.
Mit freundlichen Grüßen
T. M.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Ralf Hauser, LL.M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank, dass Sie sich an yourxpert gewandt haben.
Sie können gegen die Nachbarin vorgehen und Sie auffordern, eine Unterlassungserklärung abzugeben, in der Weise, dass Sie es unterlässt, zukünftig sich lautstark gegenüber Ihren Gästen über das genehmigte Läuten der Glocken zu äußern oder mit Beschwerden über Ihren Betrieb an diese heranzutreten.
Überlicherweise fordert man den Störer auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Des weiteren können Sie, sofern Ihnen bereits ein finanzieller Schaden entstanden ist, diesen gegenüber der Nachbarin geltend machen. Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus einem sogenannten „ Eingriff aus dem eingerichteten und ausgeübtem Gewerbebetrieb“. Wer vorsätzlich unberechtigte bzw. unwahre Tatsachen ( dies dürfte aufgrund der von Ihnen erwähnten unberechtigten Beschwerden gegeben sein) behauptet und hierdurch Ihrem Geschäftsbetrieb Schaden zufügt, ist zum Schadensersatz verpflichtet.
Allerdings reicht nicht jede Belästigung aus. Es muss schon Auswirkungen auf Ihre Tätigkeit bzw. die Kunden haben. Dies ist gegeben, wenn die Nachbarin direkt an Ihre Kunden herantritt und sich in unangemessener Weise beschwert.
Soweit die Nachbarin beim Ordnungsamt unberechtigte Anzeigen erstatt und Ihnen hierdurch Kosten (Rechtsanwaltskosten) entstehen und die Anzeigen in Kennnis der Unwahrheit erstattet werden, sollten Sie die Ihnen hierdurch entstehenden Kosten gegenüber der Nachbarin geltend machen.
Zuerst empfehle ich Ihnen, die strafbewehrte Unterlassungserklärung zu fordern, weil Sie hiernach keine weiteren Belästigungen Ihrer Kunden und damit wirtschaftliche Nachteile mehr befürchten müssen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
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