Gebrauchtwagenkauf Audi A4 2.5 tdi
Fragestellung
Ich habe das Auto bei einem kleinen Händler gekauft. Nach der mündlichen Preisverhandlung und Probefahrt habe ich eine Anzahlung geleistet. Das Auto wurde TÜV fertig gemacht, sowie einige Fehler, die ich entdeckt habe, sollten behoben werden.
Inzwischen habe ich das Auto 2 Wochen und mir sinnd sehr viele Fehler aufgefallen. Dass Problem ist, dass in den Vertrag hineingeschrieben wurde, Kunde Kauft ohne Gewährleistung und Garantie, Unfallfahrzeug, Probleme Motor, Getriebe usw. (Dies wurde mir als Klausel verkauft, dass wenn ein Fehler ein paar Monate später auftritt, die den Schaden nicht tragen können.) Ich weiss, dass es sehr Naiv von mir ist, so einen Vertrag zu unterschreiben, zumal ich 5100 Euro für das Auto bezahlt habe, im Vertrag steht nur 3950. Ich habe aber gelesen, dass es trotzdem noch Chancen gibt, den Vertrag anzufechten.
Probleme sind: Parkdistancecontrol geht nicht
Xenon Scheinwerfer geht nach vollgas immer aus (Wollten sie in Ordnung bringen vor kauf.)
Motor geht ab und zu in den Notlauf (Tritt erst seit einer Woche nach Kauf auf
Temperaturanzeige Wasser geht ab und zu auf null (wollten sie in Ordnung bringen)
Motor wird plötzlich zu heiß
und noch weitere kleine Mängel.
Bitte helfen sie mir in dieser Situation
MfG Martin Lüders
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Michael Pilarski
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Anfrage. Eingangs teile ich Ihnen mit, dass eine abschließende Antwort ohne die Einsicht in die entsprechenden Verträge nicht möglich ist.
Sie haben zunächst einmal einen Kaufvertrag über das Fahrzeug mit dem Händler abgeschlossen. Hiernach ist der Händler grundsätzlich verpflichtet, Ihnen eine mangelfreie Sache zu übergeben und zu übereignen. Liegt ein Mangel an der Kaufsache vor, so stehen dem Käufer grundsätzlich Gewährleistungsrechte zu.
Vorliegend sind diese Rechte jedoch vertraglich ausgeschlossen worden, wie Sie schildern. Bei Kaufverträgen zwischen einem Händler als Unternehmen und einem Verbraucher gibt es für den Ausschluss von Gewährleistungsrechten bestimmte Beschränkungen.
Zum einen kann sich ein Käufer nicht auf die Gewährleistungsrechte berufen, wenn er die Mängel kannte. Die im Kaufvertrag beschriebenen Mängel waren Ihnen bekannt, sodass Sie sich herauf nicht berufen könnten, vgl. § 442 BGB.
Zum anderen kann ich der Verkäufer auf den Gewährleistungsausschluss dann nicht berufen, wenn der Mangel arglistig verschwiegen worden ist oder aber eine Garantie für bestimmte Beschaffenheiten der Sache übernommen worden ist.
Einen Kaufvertrag kann man wegen arglistiger Täuschung anfechten, sodass er als von Anfang an nicht existent behandelt wird. Die arglistige Täuschung muss jedoch von Ihnen bewiesen werden, was sich in der Praxis als sehr schwierig darstellt. Insbesondere spricht gegen eine solche vorsätzlich Täuschung über bestimmte Mängel, dass diverse Mängel im Kaufvertrag bereits genannt sind und Sie diese daher kennen sollten bzw. müssten.
Ich sehe daher derzeit geringe Aussichten auf Erfolg.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch weiterhelfen. Nutzen Sie die Kommentarfunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese gegebenenfalls ausräumen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Pilarski
(Rechtsanwalt)
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1.Der Käufer hat mir gesagt, alles sei gut, und irgendwo habe ich mal gelesen, dass der Verkäufer bei einem Gebrauchtwagen die Gewährleistung nicht ausschliessen kann, egal mit welchen klauseln. Heisst also, er ist verpflichtet, die dinge zu reparieren, wenn dies nicht möglich ist den Wagen zurücknehmen. Stimmt das so?
2. Wie verhält es sich damit, dass ich 5100 bezahlt habe, vertraglich eine andere Summe festgehalten wurde
3. Der Verkäufer hat im Angebot angegeben, dass ein Tempomat vorhanden sei. Ist er aber nicht.
Hat er sich ausreichend dadurch abgesichert, dass er schreibt, Schreibfehler vorbehalten?
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
1. Zwar hat der Käufer gesagt, alles sei gut, dies war jedoch, selbst wenn man es als Beschaffungsvereinbarung auslegen würde, mündlich und kann nicht bewiesen werden. Demgegenüber steht im Vertrag Schwarz auf Weiß das Gegenteil.
Dass der Verkäufer die Gewährleistung nicht für jeden Fall ausschließen kann, habe ich bereits ausgeführt. Ich bin jedoch davon ausgegangen, dass Sie mit Ihrer Frage lediglich auf das Verschweigen der Mängel hinauswollen.
Gemäß § 475 BGB darf ein Unternehmen gegenüber dem Verbraucher von bestimmten gesetzlichen Vorgaben darüber hinaus nicht abweichen, so auch die Gewährleistungsrechte nicht einzuschränken sind. Ein Rücktritt und somit eine Rücknahme, eine Minderung, die Nacherfüllung und Schadenersatz sind folglich möglich.
Problematisch ist wie gesagt, dass Sie die Mängel durch die Ausführung im Vertrag im Wesentlichen kannten, weil der Käufer Sie ausdrücklich erwähnt hat.
2. Ich bin mir nicht ganz im Klaren, aus welchem Grund Sie mehr als den vereinbarten Kaufpreis bezahlt haben. Diesbezüglich könnten Sie den Händler aber wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch nehmen und den "überzahlten" Betrag zurückfordern. Hier wäre der Beweis der Überzahlung nicht schwer, da Sie im Vertrag eine geringere Summe vereinbarten.
3. Nein, wenn ein Tempomat vereinbart wurde, dann muss ist dies eine Beschaffenheitsvereinbarung, sodass hier auch der Vorbehalt von Schreibfehlern nicht weiterhilft.
Ich hoffe, ich konnte die Unklarheiten auflösen.Ich kann Ihnen gerne anbieten, Sie in der Sache zu vertreten, wenn Sie mich direkt beauftragen. Kontaktieren Sie mich hierzu unter info@rechtsanwalt-pilarski.de.
Gruß
Danke für ihre Antworten. eine Frage habe ich noch:
Ich habe folgenden Brief verfasst:
Sollte ich noch etwas weglassen, hinzuschreiben oder umformulieren?
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 15.04.2016 kaufte ich von Ihnen einen gebrauchten Audi A4 2.5 TDI, Baujahr 2002.
Das Auto weist einige Defekte auf, die von ihnen verschwiegen wurden.
Darunter fallen: Motor wird manchmal zu heiß (120 Grad Wassertemperatur)
Ab und zu geht der Motor in das Notlaufprogramm
Wassertemperaturanzeige geht sporadisch nicht
Xenon- Scheinwerfer rechts fällt bei stärkerem Beschleunigen aus
Parkdistancecontrol ohne Funktion
Das Auto wurde mir als technisch in Ordnung verkauft, dies ist eine Beschaffungsvereinbarung, die nicht eingehalten wurde. Die Vertraglichen Einschränkungen, (die in Anbetracht auf die Sachmangelhaftung nichtig sind § 475 BGB) wurden mir als Absicherung ihrerseits, dass sie für eventuelle Schäden Monate später nicht haften müssen, verkauft.
Abgesehen davon haben sie im Angebot geschrieben, dass das Auto einen Tempomat besitzt, was nicht der Fall ist. Bei der Probefahrt ist mir dies nicht aufgefallen. Dies ist aber eine Beschaffensvereinbarung, die nicht eingehalten wurde. Dies ist durch die Angabe im Angebot "Schreibfehler vorbehalten“
nicht zu rechtfertigen.
Ich fechte den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an und fordere die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 4850 Euro, eingehend auf meinem Bankkonto
(Kontonummer
(Bankleitzahl)
(Bank)
bis spätestens zum 20. Mai 2016
Einen Rückgabetermin für den Pkw können Sie telefonisch mit mir abklären.
Mit freundlichen Grüßen
haben Sie bitte Verständnis dafür, dass die Überprüfung Ihres nunmehr gefertigten Aufforderungsschreibens aufgrund des bestehenden anwaltlichen Haftungsrisikos nicht mehr vom ursprünglichen Auftrag gedeckt ist. Es ist für den gebotenen Preis nicht möglich, Formulierungsvorschläge für ein solches Schreiben zu tätigen. Ich kann nicht empfehlen, derartige Schreibens selbst zu fertigen, hierfür sind zu viele rechtliche Ausführungen erforderlich.
Gerne kann ich Ihnen anbieten, Sie in der Sache zu vertreten, wenn Ihre eigene Tätigkeit nicht zum Erfolg führt.
Mit freundlichen Grüßen
Pilarski
(Rechtsanwalt)