Frage zu Vollstreckungsbescheid in Aktuellem Verfahren
Fragestellung
Hallo Herr Anwalt,
ich habe mich in einer Mietangelegenheit von einem RA begleiten lassen, musste leider nach einiger Zeit feststellen dass die Leistung nicht den gewünschten Absprachen folgten. Meine ehem. Anwalt brach die Kommunikation direkt ab, verweigerte 5 Tage vor Gerichtstermin die Teilnahme und ich entzog das Mandat.
Daraufhin erfolgte ein Mahnbescheid den in gem. Anlage mit Widerspruch am 26.10.2023 aus meiner Sicht fristgerecht eingereicht habe.
Mit Zustellung vom 09.11.2023 erfolgte dann ein Vollstreckungsbescheid des ehem. Anwalts.
Frage: Habe ich eine Chance mich gegen den Vollstreckungsbescheid zu wehren? (und wenn ja, wie?)
Gruss
K. T.
0176-42089875
kdT.@web.de
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Antwort von Matthias Augsburger
Sehr geehrter Fragesteller,
ein Vollstreckungsbescheid wird dann erlassen, wenn Sie gegen den Mahnbescheid nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben haben (vgl. § 699 ZPO). Der Vollstreckungsbescheid steht nach § 700 Abs. 1 ZPO wiederum einem Versäumnisurteil gleich. Gegen diesen Vollstreckungsbescheid können Sie innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung EINSPRUCH einlegen (vgl. § 339 Abs. 1 ZPO).
Ihrer Anfrage waren keine Anlagen beigefügt. Ich nehme aufgrund Ihrer Schilderung aber an, dass der ehem. Anwalt von Ihnen nun seine Gebühren durchsetzen will. Wenn Sie dagegen prozessieren wollten, sollten Sie EINSPRUCH einlegen und gleichzeitig mit der Einspruchsschrift begründen, warum Sie die Forderungen Ihres ehem. Anwalts für unbegründet halten. Außerdem sollten Sie zusätzlich/ergänzend darlegen, dass Sie rechtzeitig Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben haben. Eine materiell-rechtliche Prüfung, ob die Forderung Ihres Anwalts begründet ist oder nicht, konnte ich natürlich mit Ihren Angaben nicht vornehmen.
Prozessual jedenfalls wäre der EINSPRUCH das richtige Rechtsmittel.
Kommen Sie gerne bei weiteren Fragen wieder auf mich zurück.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Augsburger
Rechtsanwalt
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in den Anlagen sende ich ihnen die Anlagen, die in allerdings in diesem Portal auch kostenpflichtig bereitgestellt hatte.
Ich hoffe sie können die Anlagen öffnen und mir eine Beurteilung geben, ob ich einen Formfehler vorgenommen habe. Den Widerspruch hatte ich per FAX mit erfolgreicher Bestätigung an das Amstgericht Hagen übersandt.
Welche Chancen habe ich beim Einspruch und welche zusätzlichen Kosten (ungeachtet der anwaltlichen Beratung) kommen auf mich zu?
Gruss
T.
017642089875
vielen Dank für die Unterlagen, also Sie haben den Widerspruch ja ausgefüllt. Bis auf das Datum müsste alles passen, an der fehlenden Datumsangabe dürfte aber der erfolgreiche Widerspruch nicht gescheitert sein nach meiner Einschätzung. Der Widerspruch wäre aber dann verfristet, wenn eben die 2-Wochen-Frist für den Widerspruch nicht eingehalten wurde. Wann haben Sie denn den Widerspruch per Fax versandt und an welches Gericht? Wann haben Sie den Mahnbescheid zugestellt bekommen?
Wie ich Ihrem Widerspruch entnehmen kann, würden Sie ja "nur" in Höhe von 800 EUR der Forderung widersprechen. Bei einem angenommenen Streitwert von 800 EUR würden sich die gerichtlichen Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf ca. 380 EUR und die Gerichtskosten auf ca. 175 EUR belaufen. Diese könnten Sie im Erfolgsfall aber von der Gegenseite ersetzt verlangen. Nur im Unterliegensfall kämen auf Sie noch die gegnerischen Anwaltskosten zu.
Die Chancen Ihres EINSPRUCHS gegen den Vollstreckungsbescheid hängen letzlich davon ab, ob die Rechnung berechtigt ist. Sie schreiben, dass der Anwalt die Kommunikation abbrach und 5 Tage vor dem Gerichtstermin die Teilnahme verweigerte und Sie das Mandat entzogen. Sie schreiben auch, dass die Leistung des Anwalts nicht den Absprachen entsprach. Sollte dies so sein, kommen Schadensersatzansprüche gegen den Anwalt in Betracht.
Außerdem kommt nach § 628 Abs. 2 BGB ein Ausschluss des Vergütungsanspruchs des ehem. Anwalts in Betracht. Dort heißt es:
Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben.
Sollte also tatsächlich sich der Anwalt vertragswidrig verhalten haben, so haben Sie nach meiner Einschätzung gute Chancen mit dem Einspruch, wenn für Sie die bisherigen Leistungen des Anwalts nicht von Interesse waren. Mussten Sie beispielsweise einen zweiten Anwalt beauftragen?
Beste Grüße
Dr. Matthias Augsburger
Rechtsanwalt