Forderungseinzug
Beantwortet von Rechtsanwalt Reinhard Otto in unter 2 Stunden
Fragestellung
Guten Tag,
meine Mutter (85) hat Probleme wegen Geldforderungen, die meine Schwester durch Schulden ihres Exmannes hat.
Meine Schwester wohnte vor über 4 Jahren vorübergehend bei meiner Mutter als sie bei ihrem Mann ausgezogen ist und hatte sich wohl auch ordnungsgemäß gemeldet aber offensichtlich nicht mehr abgemeldet.
Seit knapp 2 Jahren haben wir überhaupt keinen Kontakt mehr zu ihr.
Nun kam letzte Woche ein Brief vom Gerichtsvollzieher, der an meine Schwester adressiert war und wurde vom Postboten in den Briefkasten meiner Mutter eingeworfen.
Die Nachnamen sind nicht identisch und auf dem Briefkasten steht nur der Name meiner Mutter. Unserer Meinung nach dürfte der Brief dann dort auch gar nicht vom Briefträger eingeworfen werden!
Um das abzuklären hatte ich dann den Gerichtsvollzieher angerufen. Dieser meinte, der Brief sei ordnungsgemäß zugestellt worden. Und nachdem meine Schwester noch unter dieser Anschrift gemeldet sei, könnte er auch bei meiner Mutter im Haus pfänden!
Ebenso würden die Fristen in seinem Schreiben für meine Schwester dann verbindlich gelten, obwohl der Brief an Sie ja gar nicht wirklich zugestellt worden ist.
Meine Fragen:
Darf fremde Post überhaupt bei meiner Mutter eingeworfen werden?
Darf bei meiner Mutter tatsächlich gepfändet werden obwohl Sie mit der ganzen Sache gar nicht zu tun hat?
Generell die Frage - gilt Post als offiziell zugestellt, auch wenn die betreffende Person dort gar nicht wohnt?
Herzlichen Dank für konkrete Antworten.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Die Situation ist offenbar daraus entstanden, dass Ihre Schwester sich nicht ordnungsgemäß umgemeldet hat.
Der Gerichtsvollzieher ist, auch gegenüber dem Gläubiger in der Pflicht, den Titel zu vollstrecken.
Da Ihre Schwester bei Ihrer Mutter gemeldet ist, besteht die Vermutung und der Verdacht, dass sie sich dort auch aufhält, und dass dort pfändbare Sachen Ihrer Schwester zu finden sind.
Die bloße Mitteilung an den Gerichtsvollzieher, die Schwester wohne dort nicht mehr, entbindet den Gerichtsvollzieher nicht von seiner Pflicht, sich selber davon zu überzeugen.
Zu Ihren Fragen:
Wenn der Brief tatsächlich an eine Person adressiert war, die erkennbar dort nicht wohnt, hätte der Postbote ihn dort auch nicht einwerfen dürfen. Gleichwohl hat der Gerichtsvollzieher Recht, wenn er davon ausgeht, dass ordnungsgemäß zugestellt wurde, weil eben Ihre Schwester offiziell dort noch gemeldet ist.
Er wird zu dem angekündigten Termin daher auch erscheinen und Einlass in die Wohnung begehren. Dazu benötigt er zunächst die Zustimmung Ihrer Mutter.
Ihre Mutter kann das zumindest zeitweise dadurch verzögern, dass sie sich weigert, den GV in die Wohnung zu lassen, indem sie sich auf Art 13 des Grundgesetzes beruft. Dann muss der GV wieder abziehen, und der Gläubiger muss beim Amtsgericht erst einen Durchsuchungsbeschluss beantragen. Damit gewinnen Sie auf jeden Fall Zeit.
Auch dann, wenn der Gerichtsvollzieher in der Wohnung ist, darf er nur Sachen pfänden, die dem Schuldner gehören, also Ihrer Schwester. Alle anderen Dinge bleiben von einer Pfändung verschont.
Es kann natürlich auch sein, dass er sich selber vor Ort davon überzeugt, dass Ihre Schwester tatsächlich dort nicht mehr wohnt und auch keine Wertgegenstände zurückgelassen hat. Dann wird er das entsprechend vermerken und wieder gehen.
Post gilt als zugestellt, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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