Forderungseinzug - falsches Vermögensverzeichnis
Beantwortet
Fragestellung
Ich verfüge über einen Titel über 72 000 Euro aus dem Jahre 2010. Die Schuldnerin ist im gesetzlichen Güterstand wiederverheiratet seit 2015 und lebt in besten Verhältnissen (Immobilien, Bentley, RangeRover etc). Im November 2017 Abgabe Erstellung des Vermögensverzeichnisses nach § 802, Angabe: Kein Vermögen, kein Einkommen, Einkommen des Ehemannes 300 Euro Rente.
Durch Recherchen (Handelsregister etc) zeigte sich, dass die Schuldnerin im September 2017 mit ihrem Ehemann eine GmbH mit einem Grundkapital von 25000 Euro zu jeweils 50 % Gesellschafteranteile gegründet hat. Dies hat sie nicht angegeben. Ferner hat mein Stb analysiert, dass der Ehemann im Jahre 2016 3 Mio Euro Gewinn als Kommanditist gemacht hat, also möglicherweise Unterhaltsanspruch gepfändet werden kann.
Welche Möglichkeiten gibt es noch, an mein Geld zu kommen? Ist eine Strafanzeige sinnvoll wegen falscher eidesstattlicher Aussagen? Wer ist zuständig? Nach wie vor der Gerichtsvollzieher?
MfG
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragensteller,
für Sachpfändungen ist in der Tat der Gerichtsvollzieher zuständig. Für die Pfändung von Forderungen das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners.
Siehe auch :
http://www.iww.de/ve/archiv/vollstreckungspraxis-so-wird-der-taschengeldanspruch-gepfaendet-f43126
"Ist eine Strafanzeige sinnvoll wegen falscher eidesstattlicher Aussagen?" würde ich hier bejahen, aber allgmeiner formulieren "wegen aller in Betracht kommender Delikte".
Beachten Sie bitte ferner, dass man in der Regel nur bis zu 30 Jahre aus einem Titel vollstrecken kann.
Sollten Sie Nachfragen haben, stellen Sie diese gerne. Über eine Bewertung mit 5 Sternen würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
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Die Frage war doch, wie man vorzugehen hat, wenn bereits eine vergebliche Vollstreckung stattgefunden hat einschließlich einer eidesstattlichen Vermögensoffenbarung vor dem Gerichtsvollzieher, die falsch war. Kann ich in Kenntnis der Falschaussage einfach nochmal die Volllstreckung beantragen? Und bei wem? Beim Amtsgericht? Oder soll man besser den Weg über eine Strafanzeige geheh, um vorher die Fslschaussage zu beweisen? Es geht einfach um den Rechtsweg bei vorsätzlicher falscher Vermögensoffenbarung in betrügerischer Absicht. Oder gilt eine solche Falschaussage als ein Delikt, das von Amts wegen verfolgt wird?
wie bereits geschildert sind natürlich auch mehrfach Vollstreckungsversuche ganz unproblematisch möglich.
Für Sachpfändungen ist in der Tat der Gerichtsvollzieher zuständig. Nach § 58 Nr. 2 GVGA können Sie diesem umfangreiche Weisungen erteilen. Für die Pfändung von Forderungen ist das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners zuständig. Dieses stellt Ihnen die entsprechenden Formulare gerne zur Verfügung.
Siehe auch :
http://www.iww.de/ve/archiv/vollstreckungspraxis-so-wird-der-taschengeldanspruch-gepfaendet-f43126
"Ist eine Strafanzeige sinnvoll wegen falscher eidesstattlicher Aussagen?" würde ich hier bejahen, aber allgmeiner formulieren "wegen aller in Betracht kommender Delikte".
Stellen Sie Strafantrag und beantragen zugleich Sicherstellung etwaiger illegal erworbener Gegenstände bzw. starten am besten zeitgleich neue Pfändungsversuche, um nicht der Betroffenen die Möglichkeit zu geben in einem wahrscheinlich eher langsam voranschreitenden Strafverfahren die Gegenstände wieder zu verstecken / weiterzureichen etc..
Es gibt aber für solche Fälle keine Zauberformel. Vielmehr muss man akribisch mit den Tatsachen arbeiten, um Besitz- und Eigentumslagen sauber nachzuweisen.
Ich würde aber zeitgleich Sach- und Forderungspfändung betreiben, um den Überraschungseffekt zu nutzen.
MfG
D. Saeger
- RA -