Hohe Gebühren bei Forderungseinzug
Beantwortet von Rechtsanwalt Bernhard Schulte in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Ra Schulte,
ich habe als Prvatmensch Christiane Schilli bei Bauhaus Geräte angemietet und die Rechnung leider versehentlich mit meiner Geschäftsbankkarte bezaht.
Da die Zahlung nicht zugeordnet werden konnte - wurde der Abbuchung widersrochen und das Geld zurückgebucht.
Das einziehende Unternehmen musste daraufhin meine Adresse übermitteln
Ich habe darüber eine Rechnung erhalten, allerdings mit meiner Meinung nach horrenden Gebühren und Nebenkosten.
Ich sofort nach Erhalt der Rechnung die Hauptforderung und die Pos. 2,3,und 6 überwiesen.
Die Geschäftsgebühr und den Verzugsschaden sehe ich nicht ein.
Ich habe die einziehende Firma gebeten, diese Gebühren auszubuchen, das wurde abgeleht.
Sehen sie eine Chance für mich oder bin ich hier auf dem Holzweg?
Privat hätte ich eine Rechtschutzversicherung - bin mir aber nicht sicher, ob die in diesem Fall zahlen würde, weil ich hier versehentlich mit der Geschäftsbankkarte bezahlt habe
mfg
Christiane Schilli
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Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Guten Tag,
der Einfachheit halber können wir gerne in der Sache telefonieren. So können auch Rückfragen etc. schnell & unkompliziert beantwortet werden.
Wenn Sie mir Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) geben, rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie mir natürlich auch hierzu Terminwünsche mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt & Datenschutzbeauftragter (TÜV)
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Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Auch wenn ich der Meinung bin, dass oft Inkassobüros unberechtigte Forderungen oder überzogene Forderungen stellen, befinden Sie sich hier leider auf dem Holzweg. Mit der Kartenzahlung bzw. der erteilten Lastschrift liegt ein Fall der Selbstmahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB vor, so dass Sie im Falle eines Scheiterns der Lastschrift sofort in Verzug geraten.
Den dann während der Verzugslage aufgrund des Verzuges entstandenen Schaden kann dann der Gläubiger von Ihnen als Verzugsschaden ersetzt verlangen. Der Schaden muss natürlich im Zweifelsfall vor Gericht nachgewiesen werden. Allerdings halte ich die hier geltend gemachten Positionen durchaus als üblich und nicht überhöht. Daher würde ich hier an Ihrer Stelle kein gerichtliches Verfahren anstreben. Hier würden Sie wahrscheinlich verlieren und zur entsprechenden Zahlung verurteilt.
Machen Sie hier die berühmte "Faus in der Tasche" und zahlen die restlichen 68,40 EUR.
Hoffentlich konnte ich Ihnen - trotzdem - weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)