Forderungsanmeldung in der Insolvenz
Fragestellung
Wir sind seit 15 Jahren Betreiber einer Windenergieanlage (WEA). Unser Hersteller und gleichzeitig Service-Vertragspartner S ist insolvent. Das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung wurde am 01.07.2019 eröffnet.
Im Zusammenhang mit Regelungen aus dem Servicevertrag zu Verfügbarkeitsgarantien betreffend das Jahr 2018 sowie aufgrund von Verzögerungen von Reparaturmaßnahmen, die durch S verschuldet wurden (S konnte wegen der Zahlungsschwierigkeiten keine Ersatzteile beschaffen) , gibt es unsererseits Ansprüche gegenüber S, die mit unseren Rechnungen vom 31.01., 20.03. und 08.04.2019 gegenüber S geltend gemacht wurden. In der Summe ca. 60.000 €.
Gleichzeitig gibt es eine Rechnung von S an uns aus dem Servicevertrag heraus vom 18.02.2019 i. H. v. ca. 25.000 €.
Wir haben daraufhin gewiesen, dass wir bzgl. der Rechnung von S aufrechnen, so dass noch eine Restforderung unsererseits von 35.000 € verblieb.
Mit Email-Schreiben vom 03. Juli 2019 erhielten wir eine Mitteilung von S über die Höhe des noch offenen Betrages – nach kleiner Korrektur – verblieben ca. 33.000 €. Insofern sehen wir unsere Aufrechnung als akzeptiert an.
Der Insolvenzverwalter (Sachwalter) schreibt uns nun, dass wir als Gläubiger unsere Ansprüche erklären sollen.
Nun unsere Frage:
Sollen wir gegenüber dem Sachwalter nur den saldierten Betrag i. H. v. 33.000 € erklären, da wir ja davon ausgehen, dass die Aufrechnung wirksam geworden ist.
Wir würden doch dadurch unsererseits die Aufrechnung auch noch einmal bestätigen?
Oder sollen wir die Summe unserer Rechnungsbeträge = ca. 60.000 € beim Sachwalter anmelden?
MfG
C. K. J. Koblitz
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Die Eigenverwaltung nach den §§ 270 ff. InsO ist eine Sonderregelungen zur Verwaltung und Verfügung über das Vermögen des Insolvenzschuldners. Der Insolvenzschuldner bleibt weiterhin selbständig tätig und führt das Unternehmen fort. Ihm wird lediglich ein Sachwalter durch das Gericht an die Seite gestellt, der den Insolvenzschuldner zu überwachen hat.
2. Bei einer Forderungsanmeldung sind alle Ihre Ansprüche gegen den Insolvenzschuldner unter Vorlage der entsprechenden Dokumente in der Forderungsanmeldung darzulegen. Die Gegenforderung mit der aufgerechnet wurde ist ebenfalls anzuführen und der saldierte Betrag nach Aufrechnung als Forderung in der Forderungsanmeldung auszuweisen.
3. Die Prüfung der Insolvenzforderungen erfolgt im Eigenverwaltungsverfahren durch den Sachwalter. Der Sachwalter wird auch gegenüber dem Gericht die Tabellenerklärungen abgegeben, ob Forderung festgestellt oder (Vorläufig) bestritten wurden. Daher ist es wichtig die gesamte Forderung und die Forderung gegenüber der aufgerechnet wurde anzugeben. Nur so kann der Sachwalter eine Prüfung vornehmen und Sie müssen nicht damit rechnen, da ein Teil Ihrer Forderung unberücksichtigt bleibt. Denn ob hier eine Aufrechnungslage bestanden hat oder nicht bestimmt im Ergebnis der Sachwalter.
Wenn Sie als Gläubiger nach einer Forderungsanmeldung nichts vom Insolvenzverwalter hören, ist die Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt, § 179 Abs. 3 Satz 3 InsO.
4. Im Ergebnis empfehle ich daher in der Forderungsanmeldung Ihre gesamte Forderung sowie die Forderung mit der aufgerechnet wurde anzugeben und unter Vorlage von Nachweisen zu belegen. Am Ende des Formulars können Sie den saldierten Betrag dann ausweisen.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen weiter.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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