Forderung aus Darlehensvertrag
Fragestellung
Guten Tag Herr Migge
Der Darlehensvertrag datiert aus 1991, ein nachfolgendes Schuldeingeständnis wurde im Jahr 1993 notariell geschlossen. Seitdem habe ich nichts mehr vom Gläubiger gehört. Erst am 21.12.2016 erhielt ich eine EMail von dem Mann.
Nach dieser langen Zeit bin ich davon ausgegangen, dass sich die Sache erledigt hatte, zumal der Vertrag unter dubiosen Umständen zustande kam. In meiner damaligen Verfassung und Naivität hätte ich alles unterschrieben.
Meine Frage ist nun, ob der Titel aufgrund von langjähriger Untätigkeit des Gläubigers verwirkt ist, oder noch Bestand hat.
Können Sie bei einer Weiterführung des Verfahrens meine Interessen vertreten?
Wenn es erforderlich ist, sende ich weitere Unterlagen zu.
Beste Grüße
Jürgen Büge
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Antwort von Rechtsanwalt Ray Migge
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Prüfung der bereit gestellten Dokumente und des geschilderten Sachverhalts stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:
Die Einrede der Verjährung kann wohl nicht erhoben werden, da ein notarielles Schuldanerkenntnis mit gleichzeitiger Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung erst nach 30 Jahren verjährt. Nichts desto trotz würde ich diese Einrede hier erheben, da offensichtlich ist, dass mit dem Schuldanerkenntnis die Absicherung des dahinterstehenden Darlehensvertrages bezweckt war. Dieser Darlehensvertrag ist eindeutig sittenwidrig und damit nichtig (wegen weit überhöhter Zinssätze).
Ob eine Verwirkung gegeben ist hängt von zwei Voraussetzungen ab: Es muss eine geraume Zeit vergangen sein, in welcher der Gläubiger nicht tätig geworden ist. Daneben müssen Sie als Schuldner darauf vertraut haben, dass der Gläubiger den Betrag nicht mehr fordern wird und Sie müssen sich damit irgendwie "eingerichtet" haben.
Hier sehe ich ein Problem. Aus dem Schreiben Ihres Gläubigers geht hervor, dass er lange nach Ihnen hat suchen müssen und dabei Kanzleien und Detekteien beauftragen musste. Ehrlich gesagt, sind diese Behauptungen für mich nicht glaubhaft dargelegt. Sollte dies allerdings stimmen, dann könnte es mitunter schwierig sein, zu beweisen, dass der Gläubiger das Zeitmoment erfüllt hat, also lange untätig geblieben ist.
Schildern Sie mir doch bitte kurz, ob Sie sich der Zwangsvollstreckung entzogen haben, etwa indem Sei verzogen sind, ohne den Gläubiger hiervon zu benachrichtigen, womöglich sogar ins Ausland. Der Gläubiger muss für eine Verwirkung nämlich die tatsächliche Möglichkeit gehabt haben, seine Forderung gegen Sie geltend zu machen.
In jedem Fall erscheint mir die Geltendmachung höchst dubios und zumindest die geltend gemachten Zinsen sind völlig falsch berechnet. Es können aufgrund von Verjährung höchsten Zinsen für drei Jahre gefordert werden und diese auch höchsten zu einem Zinssatz von 8%.
Mit bestem Gruß
Ray Migge
-Rechtsanwalt-
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vielen Dank für die Beauftragung in Ihrer Angelegenheit.
In Frage käme hier die Einrede der Verjährung. Entscheidend ist der genaue Wortlaut des notariellen Schuldeingeständnisses. Bitte laden Sie mir eine Kopie dessen hier hoch oder senden Sie diese an meine Email-Adresse migge@ra-migge.de.
Eine Verwirkung käme durchaus ebenfalls in Betracht, wenn in der Zeit seit 1993 tatsächlich überhaupt keine Anstrengungen zur Vollstreckung aus dem Schuldanerkenntnis getätigt wurden.
Für eine abschließende Prüfung warte ich die Kopie des notariellen Anerkenntnisses ab.
Mit bestem Gruß
Ray Migge
-Rechtsanwalt-