Forderung aus Darlehensvertrag / Gesamtschuldner
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schröter,
mein Sohn hat einen Darlehensvertrag für seine ehemalige Lebensgefährtin als 2. Darlehensnehmer mitunterschrieben. Es ging hierbei um ein BHW-Darlehen zur Renovierung des Daches.
Das Haus ist "unbelastet", eine Hypothek auf das Haus wurde nicht zur Absicherung der Bankforderung eingetragen. Eine Verwandte der ehemaligen Lebensgefährtin hat sich bei Übereignung des Hauses ein Wohnrecht (2 Zimmer, Mitnutzung von Küche und Bad eintragen lassen / Oma war Eigentümerin und hat nun ein Altenteil).
Zum Zeitpunkt der Darlehensbewilligung durch die Bank war die ehemalige Lebensgefährtin bereits einige Monate arbeitsunfähig und erhielt Krankengeld.
Kurz nach Auszahlung der Darlehenssumme trennten sich beide und mein Sohn zog aus. Die 1. Darlehensnehmerin kommt ihren Zahlungen nur sporadisch nach und die Bank tritt nun an meinen Sohn heran.
Natürlich muss er zahlen, er hat es ja unterschrieben. Damit nicht ständig Briefe von der Bank kommen, überweist er nun monatlich die Raten von seinem Konto, möchte aber natürlich sein Geld von der ehemaligen Lebensgefährtin zurück erhalten. Vereinbart ist, dass die ehemalige Lebensgefährtin die ausgelegten Raten auf das Konto meines Sohnes überweist, was sie sicherlich nicht oder nur sporadisch ausführen wird. Einen Eintrag in das Grundbuch des Hauses zur Sicherung seiner Ansprüche lehnt sie jedoch ab.
Frage: Wie kann mein Sohn seine Ansprüche sammeln oder irgendwann rechtssicher geltend machen? Es besteht natürlich nach einer gewissen Zeit die Möglichkeit einer Zwangshypothek, aber wie stellt er sicher, dass das gezahlte Geld dafür auch "geltend gemacht" werden kann? Reicht der Überweisungsbeleg oder muss die ehemalige Lebensgefährtin sich schriftlich verpflichten, dass mein Sohn für sie gezahlt hat und sie nun ihm das Geld schuldet?
Oder soll man die Sache aussitzen und nicht zahlen? Muss nicht die Bank zunächst mit allen Mitteln versuchen, die Ansprüche bei dem 1. Darlehensnehmer einzutreiben?
Im Übrigen hat die ehemalige Lebensgefährtin (und Hauseigentümerin) gedroht, dass Haus an "wen anderes" überschreiben zu lassen und meinen Sohn auf den Schulden als Gesamtschuldner "sitzenzulassen". Bei ihr sei ja dann nichts mehr zu holen......Zur Zeit ist sie wieder arbeitsunfähig und das wohl länger.....
Ich danke Ihnen für eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
S. K.
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Frage: Wie kann mein Sohn seine Ansprüche sammeln oder irgendwann rechtssicher geltend machen? Es besteht natürlich nach einer gewissen Zeit die Möglichkeit einer Zwangshypothek, aber wie stellt er sicher, dass das gezahlte Geld dafür auch "geltend gemacht" werden kann? Reicht der Überweisungsbeleg oder muss die ehemalige Lebensgefährtin sich schriftlich verpflichten, dass mein Sohn für sie gezahlt hat und sie nun ihm das Geld schuldet?
Ihr Sohn hat aufgrund der Zahlungen einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB. Dieser Anspruch betrifft aber nur den hälftigen Anspruch aus den gezahlten Raten.
Wenn Ihr Sohn die gesamten Raten bei der ehemaligen Lebensgefährtin einfordern will, muss er nachweisen, dass der Darlehensbetrag nur an die damaligen Lebensgefährtin ausgezahlt wurde und er die Raten aufgrund der Inanspruchnahme gezahlt hat. Ausreichend für den Nachweis der Zahlungen ist die Vorlage von Überweisungsbelegen. Hilfreich für den Vortrag, dass Ihr Sohn quasi als Bürge aufgetreten ist und keinen eigenen wirtschaftlichen Vorteil hatte, insbesondere den Darlehensbetrag nicht erhalten hat, ist auch dass die damaligen Lebensgefährtin einzelne Raten vollständig erstattet hat. Dies spricht dafür, dass sie von einer eigenen Verbindlichkeit in Bezug auf den gesamten Darlehensbetrag ausgeht.
Soweit die damalige Lebensgefährtin ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, empfehle ich nach zwei bis drei offenen Raten eine gerichtliche Durchsetzung. Dies kann auch mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides erfolgen, um die Kosten gering zu halten. Keinesfalls sollte die Sache ausgesessen werden.
2. Muss nicht die Bank zunächst mit allen Mitteln versuchen, die Ansprüche bei dem 1. Darlehensnehmer einzutreiben?
Nein die Bank kann sich bei zwei Darlehensnehmer, denjenigen aussuchen bei dem sie davon ausgeht leichter die Forderung realisieren zu können. Sicherlich kann darauf spekuliert werden, dass die Bank die Forderung tituliert und aus einer einzutragenden Zwangssicherungshypothek die Verwertung des Grundbesitzes betreibt. Ebenso ist aber auch denkbar, dass gegen Ihren Sohn oder gegen beide Darlehensnehmer gleichermaßen vollstreckt wird.
3. Im Übrigen hat die ehemalige Lebensgefährtin (und Hauseigentümerin) gedroht, dass Haus an "wen anderes" überschreiben zu lassen und meinen Sohn auf den Schulden als Gesamtschuldner "sitzenzulassen". Bei ihr sei ja dann nichts mehr zu holen......Zur Zeit ist sie wieder arbeitsunfähig und das wohl länger.....
Die Übertragung ohne eine Gegenwert führt in jedem Fall zu einem Anfechtungsanspruch der Gläubiger. Insoweit kann auch nach einer Übertragung die Duldung der Zwangsvollstreckung gegen den Begünstigten betrieben werden.
Im Ergebnis empfehle ich die aktuell ausstehenden Raten zeitnah zu titulieren soweit die Gegenseite nicht bereit ist den Betrag anzuerkennen oder eine Sicherheit zu leisten. Eine Sicherheit kann auch in Form eines notariellen Schuldanerkenntnisses erfolgen.
Zunächst sollte der rückstänidge Betrag durch ein Mahn- und Vollstreckungsbescheid tituliert werden, um auch zu prüfen wie sich die Gegenseite verhält. Im Anschluss sollte dann auch je nach Betrag die kommenden Raten tituliert werden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe bei Nachfragen weiterhin gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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