Fertigstellungsbürgschaft
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Lemmer,
nach Beurkundung eines Kaufvertrages am 28.04.2015 über eine noch nicht ganz fertiggestellte Neubau-Eigentumswohnung erhielt ich am Donnerstag, den 4.5., die Rechnung des Bauträgers über die ersten Raten. Ewas überraschend für mich, da bei dem Beurkundungstermin nicht darüber gesprochen wurde, war der Rechnung eine Fertigstellungsbürgschaft (ausgestellt am 7.5.2015) zu der 5%igen Sicherheitsleistung beigelegt, welche bei Nichtstellung von der ersten Rate abgezogen werden können. Der Bürge ist eine bekannte Versicherung. (Eine Kopie der Bürgschaft könnte ich Ihnen über eine sichere Verbindung zumailen). Die Bürgschaft ist selbstschuldnerisch und offensichtlich nicht widerruflich oder befristet. Auf Einreden der Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage wird in der Bürgschaftserklärung verzichtet.
Der Kaufvertrag lässt eine solche Bürgschaft zu, der entsprechende Passus lautet:
Der Käufer hat entsprechend dem Baufortschritt folgende Raten zu zahlen:
a) 30% nach Beginn der Bauarbeiten; sollte bei Fälligkeit dieser Rate eine Bürgschaft im Sinne von § 632 a BGB nicht vorliegen, kann der Käufer bis zum Vorliegen einer solchen Bürgschaft den Einbehalt gem. Absatz 2 vornehmen, so dass erst 25% des Kaufpreises fällig sind; die restlichen 5% werden dann fällig nach rechtzeitiger Herstellung ohne wesentliche Mängel.
.
.
.
Der bisherige Ablauf gibt keinen Anlass zu Misstrauen:
Der Grundbuchauszug mit der Eigentumsübertragungsvormerkung wurde mir vom Notar zugeschickt zusammen mit der Mitteilung, dass die Grundvoraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufpreises vorliegen. Der in Rechnung gestellte Bautenstand ist erreicht ( Beginn der Bauarbeiten, Rohbaufertigstellung, Rohinstallation Sanitär/Elektro und Innenputz, Dachdecker und Fenster), die Begehung mit einem Bausachverständigen ergab einen „guten Eindruck“ und wenige geringfügige Mängel. Die Bonität des Bauträgers hatte ich vor Kaufvertragsabschluss prüfen lassen, sie war nur einigermaßen zufriedenstellend, aber da das Gebäude schon erstellt war, habe ich den Schritt zum Kauf trotzdem gewagt.
Beim Notar habe ich angefragt, ob diese Bürgschaft möglicherweise von notarieller Seite schon geprüft worden sei, und habe die Antwort erhalten, von einer Bürgschaft wisse man nichts, ich solle sie aber gut aufbewahren.
Die Rechnung sieht ein Zahlungsziel von 10 Tagen vor, bis dahin müsste ich geklärt haben, ob mit der Bürgschaftserklärung alles in Ordnung ist. Wie kann ich das prüfen? Sollte ich mich mit der VHV Allgemeine Versicherung AG in Verbindung setzen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Mit freundlichen Grüßen
N. I.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Frank Phileas Lemmer
Sehr geehrter Ratsuchender,
Danke für Ihre Mitteilung nebst Anhang; ich werde Ihnen meine rechtliche Expertise dann, wie vereinbart, am Montag, ab 18 Uhr, zukommen lassen.
Freundliche Grüße
Frank Phileas Lemmer, Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Baurecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen