Familienzusammenführung in Risikogebiet Spanien
Fragestellung
Meine Ehefrau und meine Kinder leben im Wohneigentum in Spanien und haben die spanische Staatsbürgerschaft. Ich verdiene das Familieneinkommen in Deutschland, wo ich einen Wohnsitz habe und voll Einkommenssteuerpflichtig bin. Wenn ich Weihnachten nach Hause ( Spanien) reise für 2 Wochen um das Weihnachtsfest mit meiner Familie zu verbringen und mich in Spanien mit dem Corona Virus infiziere, habe ich dann Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle in Deutschland?
Ich bin deutscher Staatsbürger.
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Antwort von Rechtsanwalt Andreas Fischer
Antwort
Sie haben als deutscher Arbeitnehmer gem. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFzG) *1) Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn Sie durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an Ihrer Arbeitsleistung verhindert sind, ohne daß Sie ein Verschulden trifft. Der Anspruch ist auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt. Danach übernimmt in der Regel die Krankenkasse gegebenenfalls die Leistungen.
Zunächst einmal muss dabei deutsches Arbeitsrecht überhaupt Anwendung finden, wovon wir nach den mitgeteilten Umständen ausgehen können, wenn Sie in Deutschland beschäftigt sind. Ein Blick in den mir nicht vorliegenden Arbeitsvertrag betreffend einer möglichen Rechtswahlklausel ist noch zu empfehlen.
Weitere wichtige gesetzliche Voraussetzung des Anspruchs ist, daß Sie kein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit treffen darf.
Notwendig sind bei Corona einige Differenzierungen:
Verschulden
Das eine Entgeltfortzahlung ausschließende Verschulden definiert sich als Verschulden in eigenen Angelegenheiten. Ausgeschlossen werden Fälle eines unverständigen, ungewöhnlich leichtfertigen oder mutwilligen oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens. Die Beweislast für das Verschulden trägt Ihr Arbeitgeber. Abzustellen ist auf Ihr konkretes Verhalten und die Frage, ob Ihnen das vorgeworfen werden kann.
Was das Verschulden anbelangt, könnte es dann „brenzlig“ werden, wenn Sie sich mit der Reise über ein gesetzliches oder vom Arbeitgeber angeordnetes Reiseverbot absichtlich hinwegsetzen. Oder wenn die Grenzen bis dahin wieder gesperrt sind, dann müssen Sie das natürlich auf jeden Fall respektieren. Diese Lage könnte sich bis Weihnachten natürlich noch ein paarmal ändern und Sie müssen das lediglich aufmerksam beobachten.
Hier könnte man unter den mitgeteilten Umständen solch eine Leichtfertigkeit nur bei Hinzutreten besonderer Umstände annehmen. Es kann keinen Unterschied machen, ob Sie die üblichen Schutzmaßnahmen in Deutschland oder in Spanien einhalten. Das gilt zumindet „nur“ bei einer Reise in ein vom RKI ausgewiesenes Risikogebiet ohne das Hinzutreten weiterer Umstände. Hier würde ich lediglich empfehlen, die Fallzahlen in beiden Ländern genau im Auge zu behalten und die offiziellen Anordnungen und Vorgaben beider Länder. Bekanntlich sind große Familientreffen und längere Reisen im Augenblick ja sowieso jenseits des guten Geschmacks.
Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit liegt nur bei „symptomalem Verlauf“ der Corona-Infektion vor. Das bedeutet, wenn Sie für Corona typische Symptome zeigen wie beispielsweise Fieber, Husten und andere Krankheitssymptome.
Bei einem „asymptomalen Verlauf“ von Corona liegt keine Arbeitsunfähigkeit im technischen Sinn vor.
Es wird dann formal vom Gesundheitsamt eine Quarantäne angeordnet. Sie haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen ähnlichen Entschädigungsanspruch, nämlich nach § 56 Abs. 1, Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) *2). Dieser Anspruch entspricht der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, hat aber im Einzelnen leicht unterschiedliche Voraussetzungen.
Der Anspruch kann auch vom Arbeitgeber geltend gemacht werden und er hat noch weitere Voraussetzungen. Bekanntlich windet sich der Staat in solchen Fällen gerne einmal auch mit gerichtlicher Hilfe aus seiner Verantwortung, die Anspruchsgrundlage ist mit Vorsicht zu genießen. Der Anspruch entfällt daher beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer durch öffentlich empfohlene Maßnahmen die Infektion hätte verhindern können.
Gesamtergebnis
Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei einem symptomatischem Krankheitsverlauf wenn Ihnen nicht Verschulden in Form der Leichtfertigkeit vorgeworfen werden kann.
Da allerdings vor längeren Reisen und vor größeren Familientreffen ausdrücklich gewarnt wird, und es sich bei Beiden eindeutig um ganz wesentliche Verbreitungsmöglichkeiten für die heimtückische Infektionskrankheit handelt, würde ich persönlich aus allgemeinem Anstand heraus unabhängig von der Rechtslage solche weiten Reisen für Familientreffen zumindest solange verschieben, bis ein verlässlicher Impfstoff verfügbar ist.
Antwort durch: A. Fischer, Rechtsanwalt
Stand 16.10.2020
*1) § 3 EntgFzG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
1.
er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2.
seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
*2) § 56 IFSG
Fundstelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__56.html
https://www.bruchsal.igm.de/news/meldung.html?id=96450
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