Familienrecht bei auswanderung und Rückkehr nach Deutschland
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Reinhard Otto,
im folgendem Anliegen möchte ich Sie um Ihre Hilfe durch Ihre Jahre lange erfahrungen als Anwalt bitten.
Volgender Sachverhalt.
Es geht hierbei um meine Schwester die mit Ihren Ehemann von Deutschland nach Amerika gezogen ist.
Meine Schwester 29 Jahre verheiratet mit zwei Kindern jedoch unterschiedlicher Väter der beiden Kinder. Ihre beiden Kinder wurden in Deutschland geboren und haben die Deutsche Staatsangehörigkeit. Beim Umzug nach Amerika ging der Reisepass der kleinen gemeinsamen Tochter der beiden aus unerklärlichen Gründen verloren. Ihr Sohn 8 jahre besitzt einen Deutschen Reisepass. Die kleine Tochter Leah (2 Jahre alt ) der beiden besitzt die Duale Staatsangehörigkeit. Sie kann sowohl denn Deutschen als auch denn Amerikanischen Reisepass beantragen. Beide Elternteile haben sich das gemeinsame Sorgerecht geteilt. Da es seit längerem in dieser Ehe krieselt, möchte sich mene Schwester vorab absichern um keine böse Überraschung zu erhalten. Grund dafür ist das Ihr Ehemann es nicht wünscht das die gemeisname Tochter Leah einen besuch nach Deutschland zu denn Großeltern mit antritt. Aus Sorge Sie kommen beide nicht mehr nach Amerika zurück. Wir vermuten daher auch das Leahs Reisepass damals nicht durch zufall verschwunden ist. Vorab hat meine Schwester im Deutschen Consulat angerufen, ohne eine ausführliche Erklärung des Sachverhaltes. So fragte sie was Sie tun müsse um einen Reisepass für die Tochter zu beantragen. Hierbei wurde meine Schwester darüber informiert das die Elternteile die das Sorgerecht tragen unterschreiben müssten. Jedoch wird dies Ihre Ehemann nicht tun.
Da es in dieser Ehe ohnehin desöfteren kriselt. Ist eine Scheidung nicht auszuschließen.
Nun meine Frage an Sie.
Welche möglichkeiten hat meine Schwester um einen Deutschen Reisepass für die kleine Tochter Leah zu bekommen oder zu beantragen. Da ihr Ehemann nicht einwilligen möchte, seine Unterschrift dafür zu geben einen Deutschen Reisepass zu beantragen. Bzw gibt es überhaupt eine möglichkeit das Sie mit ihrern beiden Kindern das Land bei einer trennung ohne Probleme und Schwierigkeiten verlassen könnte.
Falls diese Informationen helfen können:
Beide leben in den USA Milwaukee Oshkosh,
Er ist Berufstätig bei der US Post. Wenig freie Tage und Vollzeit tätig. Gleichzeitig ebenso ist er Frührentner durch die Armee.
Meine Schwester ist nicht Berufstätig sondern Hausfrau und versorgt ebenso die Kinder.
Es wurde vor einem Jahr ein Haus gekauft in dem die Familie wohnt.
Über eine Auskunft Ihrerseits wäre ich sehr verbunden.
Mit freundlichem Gruss
Giehl Sebastian
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Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Morgen,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Da beide Elternteile gemeinsam das Sorgerecht haben, und sie derzeit zumindest noch zusammenleben, müssen sie einen Antrag auf Erstellung eines Reisepasses bei der Deutschen Vertretung gemeinsam stellen und unterschreiben.
Sofern ein Elternteil sich weigert, muss eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt wer-den, die dann die fehlende verweigerte Unterschrift ersetzt.
Das Gericht wird zu prüfen haben, ob für die gewünschte Ausstellung des Kinder-Reise-passes sachliche Gründe gegeben sind und/oder ob im Kindeswohl liegende Gründe dagegen sprechen.
Diese Frage muss an Hand aller Umstände des Einzelfalles geklärt und entschieden werden.
Der Wunsch, mit den Kindern Großeltern in D besuchen zu wollen, ist durchaus anerkennenswert, und eine Passausstellung damit gerechtfertigt.
Sofern allerdings beabsichtigt ist, endgültig nach D zurückzukehren und die Kinder gegen den Willen des Vaters mitzunehmen, würde diese neben wichtigen, im Kindeswohl liegen-den Gründen auch eine zumindest teilweise Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechtes und eine Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter erfordern.
Da sämtliche Beteiligten in USA leben, damit das betroffene Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort dort hat und zudem auch die amerikanische Staatsbürgerschaft besitzt, sind die US-Gerichte zuständig.
Die Zuständigkeit eines deutschen Familiengerichtes zu begründen, ist zumindest so-lange nicht möglich, wie das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in USA hat, vgl. § 152 Abs. 2 FamFG.
Ihrer Schwester kann daher nur dringend empfohlen werden, sich umgehend vor Ort mit den entsprechenden Jugendämtern in Verbindung zu setzen und notfalls eine gerichtliche Klärung dieser Frage herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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