Falsche Grundstücksgrenze
Fragestellung
Hallo,
wir haben ein Grundstück gekauft, welches neu vermessen worden ist. Dabei wurde festgestellt, dass unser Nachbar mit seiner Hecke, Zaun und Mauer ein Meter auf unserem Grundstück sitzt. Daraufhin sind wir zu dem Nachbar und haben Ihm das erklärt. Er wollte alles schriftlich von dem Vermesser haben. Dies hat er bekommen. Nachdem wir vier Wochen nichts von Ihm gehört haben, sind wir nochmal zu ihm und haben nachgefragt, ob er sich was überlegt hat. Antwort von Ihm war, er mache die Hecke und alles nicht weg. Das Haus steht zum Verkauf und laut Ihm, weiß die Maklerin auch nicht darüber bescheid, dass er ein Meter auf unserem Grundstück ist. Seine Aussage war, das hat die nicht zu interessieren. Wir haben Ihm angeboten, dass wir ihm alles wegmachen. Das möchte er aber auch nicht. Wie können wir uns jetzt verhalten? Können wir die Hecke, Zaun und Mauer einfach entfernen? Beim Amt für Bodenmanagement ist der Grenzpunkt richtig eingetragen. Die Ausführung am Grundstück ist aber falsch. Dies wurde auch in den Unterlagen beim Amt für Bodenmanagement 1968 so vermerkt.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich steht Ihnen ein Unterlassung- und Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB zu, nach dem Sie vom Nachbarn verlangen können, dass er den Zaun, die Hecke und die Sträucher von Ihrem Grundstück entfernt. Ich gehe auch davon aus, dass derzeit noch keine Verjährung eingetreten ist, da sie erst jetzt Kenntnis darüber hatten, dass diese Dinge auf Ihrem Grundstück stehen. Andernfalls würde hier gegebenenfalls eine dreijährige Verjährungsfrist gelten, die ab Kenntnis des Zustandes zu laufen beginnt.
Daneben könnte es durchaus sein, dass durch die Verbindung der Mauer und der Sträucher mit Ihrem Grundstück Eigentum Ihrerseits an dem entsprechenden Dingen entstanden ist. Insofern könnten Sie hier gegebenenfalls auch selbst die entsprechenden, aus Ihrem Grundstück befindlichen Dinge entfernen. Sie müssen allerdings beachten, dass Sie gegebenenfalls dann auch verpflichtet sind, wieder eine entsprechende Grenzeinrichtung auf der richtigen Grundstücksgrenze zu schaffen und hierfür die hälftigen Kosten zu tragen.
Insofern bleiben folgende Möglichkeiten:
Entweder fordern Sie Ihren Nachbarn auf, trotz des möglicherweise bestehenden Eigentums nunmehr ihrerseits den von ihm verursachten Zustand zu beseitigen. Tut er dies unter Fristsetzung nicht, könnten Sie die entsprechende Grenzbebauung entfernen und dem Nachbarn diese Kosten gegebenenfalls in Rechnung stellen. Dabei ist allerdings eben auch darauf zu achten, dass der Anspruch noch nicht verjährt ist, siehe oben.
Alternativ können Sie mit dem Nachbarn natürlich auch vereinbaren, dass die Grenze so bestehen bleibt und er Ihnen eine entsprechende Rentenzahlung für die Nutzung der ihm nicht gehörenden Grundstücksteile zahlt.
Eine weitere Alternative wäre zu warten, bis das Grundstück verkauft wird und sich sodann mit dem neuen Eigentümer zu einigen. Gegebenenfalls können Sie hier auch bereits den Makler mit einbeziehen und ihn über den Zustand der Grundstücksgrenze informieren und gegebenenfalls mit den neuen Eigentümern sogleich eine entsprechende Einigung erzielen.
Abschließend weise ich noch darauf hin, dass noch Nachbar-rechtliche Vorschriften je nach Bundesland einschlägig sein könnten. Diese habe ich hier mangels Angabe des Bundeslandes nicht geprüft, gehe aber gerade deshalb davon aus, dass aufgrund der Grenzüberschreitung der Beseitigungsanspruch besteht.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage zunächst hilfreich beantwortet habe und stehe bei weiterem Nachfragebedarf gerne zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung würde ich mich freuen.
Viele Grüße
Sie haben eine Frage zum Nachbarschaftsrecht?
Schildern Sie Ihren Fall und erhalten Sie von unseren Rechtsanwälten kostenlos und unverbindlich Angebote zur Lösung Ihres Falles!
Nach dem Einstellen Ihrer Frage erhalten Sie individuelle Preisangebote unserer Experten, aus welchen Sie einfach das für Sie passende Angebot auswählen können!
Hier kostenlos und unverbindlich Angebote einholen!
Können wir Ihm die Fristsetzung setzen oder muss diese von einem Anwalt kommen?Sagen wir mal wir haben Ihm eine Frist gesetzt und er macht nichts weg und wir lassen dann alles entfernen und er ruft die Polizei. Kann uns da was passieren? Wir können nicht warten bis das Haus verkauft ist, da wir den Platz benötigen wir ein Carport. Wegen den nachbarrechtlichen Vorschriften wir kommen aus dem Bundesland Hessen.
Vielen Dank.
Natürlich können Sie selbst die schriftliche Aufforderung mit Fristsetzung verfassen. Sie sollten darauf achten, dass Sie auch einen Zugangsnachweis haben, Einschreiben oder Bote.
Ja, die Polizei könnte ggf. hier eine Beseitigung unterbinden, dann müssten Sie den Anspruch gerichtlich feststellen lassen, wobei die Polizei hier ggf. nur grob prüfen würde, ob eine Sachbeschädigung vorliegt.
In Hessen gilt das Hessische Nachbarschaftsgesetz, hier könnte § 43 Abs. 1 für Sie von Bedeutung sein:
§ 43*)
Beseitigungsanspruch, Anspruch auf Rückschnitt
(1) Einzelne Bäume, Sträucher und Rebstöcke, die den Grenzabstand nach den §§ 38 und 40, und Hecken, die den Grenzabstand nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 und § 40 nicht einhalten, sind auf Verlangen des Nachbarn zu beseitigen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des dritten auf das Anpflanzen oder die Errichtung folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben hat. Bei Bäumen, Sträuchern und Rebstöcken, die zunächst als Heckenbestandteil gezogen wurden, beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anpflanzung das Erscheinungsbild einer Hecke verliert. Bei wild gewachsenen Pflanzen beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, zu dem das Vorhandensein der Pflanzen für den Nachbarn erkennbar wird.
Gerne können Sie sich weiter an mich wenden.
Gibt es eine bestimmte länge der Frist, die man dem Nachbarn setzen muss? Oder kann ich die selbst bestimmen?
Besteht in unserem Fall sowas wie Gewohnheitsrecht?
Die Frist sollte angemessen sein, also eine Zeitspanne gewährt werden, die nicht zu lang ist, aber in der die Beseitigung gut erfolgen kann, ggf. 2-3 Wochen.
Nein, ein Gewohnheitsrecht besteht hier nicht, da es ja einen konkreten Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gibt. Alleine, das die Grenze schon so lange fehlerhaft liegt, könnte für den Nachbarn sprechen, aber Sie müssen auch die Möglichkeit haben, Ihr Eigentum wiederherzustellen.
Viele Grüße