EÜR/Einkommensteuer 2016
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Balluff,
bei meiner EÜR/Einkommensteuererklärung 2016 habe ich folgendes Problem:
Zu meiner Person:
Ich bin freiberuflicher Trainer, Berater und Coach mit Schwerpunkt Projektmanagement.
Ich erstelle eine EÜR mit einfacher Buchführung (Zu- und Abflüsse)
Zu meinem Problem:
Im Februar 2016 kaufte ich Anteile an einer GMBH (Zweck der GMBH: Training und Beratung im Projektmanagement; die GmbH war zu dem Zeitpunkt bereits seit vielen Jahren erfolgreich am Markt).
Kaufpreis für meine Anteile: 13.000 Euro für 1/3 Gesellschafteranteile
Mein Ziel war es, dass die GmbH mich zu ca. 50% mit Aufträgen für meine selbstständige Tätigkeit versorgt.
Bis Ende April konnte ich auch bereits für ca. 20.000 Uhr Honorarrechnungen an die GmbH stellen.
Leider musste die GmbH dann bereits im Juni 2016 wegen drohender Zahlungsunfähigkeit Insolvenz anmelden.
Meine Honorarrechnungen wurden nicht bezahlt.
Das Insolvenzverfahren ist noch am Laufen, einen Ausgleich für Gläubiger wird es nicht geben.
Zu meiner Frage:
Wie kann ich den Kauf der Gesellschafteranteile (13.000 Euro) geltend machen?
…in der EÜR (ich kontiere mit einer Steuersoftware mit EKR03)
…oder in der Einkommensteuererklärung
Ich danke im Voraus für Ihre Mühe und würde mich über eine schnelle Rückmeldung sehr freuen.
Viele Grüße
T.L.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
vorliegend halten Sie eine sogen. wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 EStG.
Ihren Information nach halten Sie diese im Betriebsvermögen. Eine Teilwertabschreibung ist allgemein bei einer Einnahmen-Überschussrechnung nicht möglich.
Aufgrund der unten angegebenen Begründung ist dies jedoch ausnahmsweise möglich, wenn der Verlust feststeht. Die Verbuchung schlage ich über das Konto 2318 vor. Dann kann die mögliche 60 %-ige Verlustberücksichtigung beachtet werden (der Auflösungsverlust unterliegt dem Teileinkünfteverfahren - 40 % steuerfrei).
Begründung des Abzugs:
Nach der Rechtsprechung des BFH ist es möglich, den Verlust einer betrieblichen Beteiligung auch im Rahmen einer Einnahmenüberschussrechnung gewinnmindernd zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 23. November 1978 IV R 146/75; BFH-Beschluss vom 9. Februar 2006 IV B 60/04; vgl. auch Kanzler in Herrmann/Heuer/ Raupach —HHR—, § 4 EStG Rz 536). Für den Zeitpunkt und den Umfang des Betriebsausgabenabzugs ist maßgeblich, wann und in welcher Höhe die für den Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Mittel endgültig verlorengegangen sind. Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass die Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG, wonach die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, nicht dazu führen darf, dass der Abzug gänzlich unterbleibt, sondern im Zeitpunkt ihres Verlusts bzw. Untergangs vorzunehmen ist.Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG soll im Ganzen und auf Dauer gesehen im Rahmen des Möglichen denselben Gesamtgewinn wie der Bestandsvergleich (Bilanzierung) aufweisen.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ein zivilrechtlicher Grund für die Auflösung einer GmbH (§ 60 GmbHG). Im Falle eines Insolvenzverfahrens kann der Auflösungsverlust erst im Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzverfahrens berücksichtigt werden.Erst dann steht fest, ob und in welcher Höhe die stpfl. Person mit einer Zuteilung und Rückzahlung von Vermögen der Gesellschaft rechnen kann.
Wenn bereits vorher der endgültige Verlust feststeht, wäre eine Erfassung auch möglich.
Dies sollte der Insolvenzverwalter bestätigen.
Der Gewinn/Verlust kann jedoch auch im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses entstehen, wenn die Gesellschaft kein Vermögen besitzt und insoweit keine Liquidationsrückzahlungen mehr zu erwarten sind.
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Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne über die Kommentarfunktion zur Verfügung. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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