Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU für eine neue Arbeit, die nicht im Beruf ist
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Geißlreiter,
Ich möchte Ihnen eine Frage hinsichtlich des Ausländerrechts stellen.
Ich wohne seit über 11 Jahren in Deutschland, ursprünglich komme ich aus der Ukraine, hier habe ich eine Universität absolviert. Nach dem Uniabschluss habe ich einen Aufenthaltstitel zur Suche eines dem Studienabschlusses angemessenem Arbeitsplatzes für 18 Monate bekommen und anschließend (auch laufend) einen Aufenthaltstitel für die Arbeit in meinem Beruf, befristet für 2 Jahre erhalten.
Wie oben geschrieben, habe ich zurzeit einen Aufenthaltstitel für die Arbeit. Ich darf eine freiberufliche Tätigkeit nur als Sprachlehrerin ausüben, da ich Deutsch als Fremdsprache studiert habe und unterrichte in einer Sprachschule als Freiberufler.
Außerdem darf ich auch im Büro arbeiten, aber nicht mehr als eine Halbtagsstelle haben, weil es nicht mit meinem Beruf zu tun hat (die Stelle heißt Kaufmännische Sachbearbeiterin). Aber ich wollte etwas anderes nebenbei ausüben und es wurde mir erlaubt.
Im meinem Reisepass steht das Folgende:
Freiberufliche Tätigkeit nur als Sprachlehrerin gestattet. Beschäftigung nur als kaufmännische Sachbearbeiterin bei der Fraunhofer-Gesellschaft bis zu 19,5 Stunden pro Woche. Aufenthalt nach § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG.
Jetzt habe ich ein Angebot im Büro bekommen, dass ich eine Vollzeitstelle ab sofort bekommen kann und das ist ein unbefristeter Vertrag. Diese Arbeit ist nicht in meinem Beruf (als Referentin der Abteilungsleitung).
Auf der Internetseite von Kreisverwaltungsreferat in München steht Information, dass es eine Möglichkeit besteht, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (aus sogenannten Drittstaaten) zu bekommen.
Anbei ist der Link von KVR München:
http://www.muenchen.de/dienstleistungsfinder/muenchen/1064088/
Rechtliche Grundlagen: § 9a Aufenthaltsgesetz EU-Richtlinie 2003/109/EG
Alle Voraussetzungen habe ich erfühlt, das sind:
- ich lebe seit fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland (frühere Studiums- und Ausbildungszeiten werden zu 50 Prozent angerechnet).
- ich besitze einen gültigen Aufenthaltstitel, der nicht zu einem vorübergehenden Zweck (Studium) oder aus humanitären Gründen erteilt wurde.
- mein Lebensunterhalt ist gesichert.
- ich habe ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland.
- ich verfüge über ausreichenden Wohnraum für mich.
Außerdem kann ich das Folgende nachweisen:
- Gehaltsabrechnungen (Verdienstbescheinigung der letzten drei Monate)
- Bestätigung des Arbeitgebers über Art und Dauer der aktuellen Beschäftigung (Arbeitgeberbestätigung)
- Gewinnnachweis nach Steuern (letzter Einkommenssteuerbescheid)
- Krankenversicherungsnachweis
- Mietvertrag oder Kaufvertrag mit Angabe der Wohnungsgröße (Wohnraumbescheinigung)
- Nachweis über die aktuelle Höhe der monatlichen Kosten für die Wohnung (eine Bestätigung des Vermieters oder Kontoauszüge über die Miethöhe)
- Wartezeitauskunft der Deutschen Rentenversicherung (mindestens 60 Monate Pflicht-Beiträge)
- Nachweis über abgeschlossenes Studium.
Meine Frage wäre, ob ich diese Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU mit einer neuen Arbeit, die nicht in meinem Beruf ist, bekommen darf.
Ich möchte diese Stelle haben und in Vollzeit als Referentin arbeiten.
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
I. P.
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Antwort von Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Sehr geehrte Ratsuchende,
nach zwei Jahren der Beschäftigung in Ihrem Beruf benötigen Sie für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder einen Wechsel in einen anderen Beruf nicht mehr die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Arbeit als Referentin in Vollzeit ist also ohne Beteiligung der Arbeitsagentur möglich.
Maßgeblich kommt es in Ihrem Fall darauf an, ob Ihr Lebensunterhalt durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist, § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltgesetzes (AufenthG). Dazu zitiere ich den konkretisierenden § 9c Satz 1 AufenthG:
Feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn
1. der Ausländer seine steuerlichen Verpflichtungen erfüllt hat,
2. der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte im In- oder Ausland Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat, soweit er hieran nicht durch eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung gehindert war,
3. der Ausländer und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen gegen das Risiko der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit durch die gesetzliche Krankenversicherung oder einen im Wesentlichen gleichwertigen, unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Versicherungsschutz abgesichert sind und
4. der Ausländer, der seine regelmäßigen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit bezieht, zu der Erwerbstätigkeit berechtigt ist und auch über die anderen dafür erforderlichen Erlaubnisse verfügt.
In Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/109/EG ist bestimmt, dass die Mitgliedstaaten diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit beurteilen und die Höhe der Mindestlöhne und -renten beim Antrag auf Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten berücksichtigen können. Es bedarf einer Prognose.
Zur Herstellung einer sachgerechten und fundierten Prognose ist es unerlässlich, auch zurückzublicken und die bisherige Erwerbsbiographie sorgfältig nachzuzeichnen und zu bewerten. War das in der Vergangenheit liegende und bis in die Gegenwart reichende Erwerbsleben bislang geeignet, den Unterhalt zu sichern, so kann dies im Einzelfall ein starkes Indiz dafür sein, dass dieses auch in der Zukunft so sein wird, wobei dieser Gedanke auch von dem Fall einer Erwerbstätigkeit gelöst und verallgemeinert werden kann, dass nämlich entsprechende Schlüsse aus einer bisherigen Sicherung gezogen werden können (Fritz/Vormeier, GK-AufenthG - Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, § 2 AufenthG, Rn. 52).
Problematisch bei dem neuen Arbeitsverhältnis könnte der Umstand werden, wenn er eine Probezeit enthält. Wenn Sie das vermeiden können, wäre das die beste Lösung. Ansonsten wäre es hilfreich, wenn Sie darlegen können, wie es zu dem neuen Arbeitsverhältnis gekommen ist. Vielleicht ist der Kontakt über den vormaligen Job entstanden und ist auch beim Fraunhofer-Institut, wo man Sie schon lange kennt? Der für Sie zuständige Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 19. August 2015 – 10 ZB 15.1050 –, juris, Rz. 24) hält eine noch nicht abgelaufene Probezeit nicht von vornherein für schädlich - maßgeblich stellt er auf die bisherige reibungslose Erwerbsbiographie ab ohne zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit und mit jederzeit auskömmlichem Einkommen. Das spräche für Sie und den neuen Vertrag, auch wenn er mit einer Probezeit versehen ist (was eigentlich regelmäßig der Fall ist).
Vor diesem Hintergrund sehe ich die Erfolgsaussichten, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EU zu bekommen, als recht gut. Jedenfalls würde die Zeit für Sie arbeiten, wenn Sie gegen eine Ablehnung Rechtsbehelfe einlegen und im Rechtsbehelfsverfahren dann die Probezeit bestanden wird ohne Kündigung.
Nachfragen beantworte ich gerne!
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt
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vielen Dank für Ihre Antwort! Ich habe in meinem Beruf erst 21 Monate gearbeitet, im Februar wäre dann 2 Jahre.
Könnten Sie mir bitte sagen, ob für § 9a Aufenthaltsgesetz EU-Richtlinie 2003/109/EG ich eine Arbeit brauche, die in meinem Beruf ist? Ich möchte Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU beantragen.
Soweit ich weiß, für Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen (§ 18b AufenthG) muss man 2 Jahre im Beruf arbeiten.
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
I. P.
vielen Dank für Ihre Antwort! Ich habe in meinem Beruf erst 21 Monate gearbeitet, im Februar wäre dann 2 Jahre.
Könnten Sie mir bitte sagen, ob für § 9a Aufenthaltsgesetz EU-Richtlinie 2003/109/EG ich eine Arbeit brauche, die in meinem Beruf ist? Ich möchte Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU beantragen.
Soweit ich weiß, für Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen (§ 18b AufenthG) muss man 2 Jahre im Beruf arbeiten.
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
I. P.
die Daueraufenthaltserlaubnis/EU setzt nicht voraus, dass Sie in einem Beruf arbeiten, welcher Ihrer Ausbildung entspricht. Solange Sie aber die 2 Jahre noch nicht voll haben, muss die Bundesagentur zustimmen für den Berufswechsel - danach nicht mehr.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt