Erbschaftssteuererklärung einer Erbengemeinschaft
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Blüm,
ich habe einige Fragen zum Ausfüllen der Erbschaftssteuererklärung.
Zur Erbschaftssituation: Wir sind nach angehängtem Testament (siehe insbesondere Absatz 1 und 2) eine Erbengemeinschaft aus meinem Vater (Neffe des Verstorbenen) sowie meinem Bruder und mir (Großneffen des Verstorbenen), in Zukunft A (Vater) bzw. B/C genannt. Das Erbvermögen besteht aus Haus/Grundstück (Verkehrswert ca. 135.000,-), Geldvermögen (ca. 70.000,-), Hausrat (ca. 9000,-); gesamt also ca.214.000,-. Eine Grundbuchumtragung auf A,B,C ist erfolgt und ein Hausverkauf ist unmittelbar beabsichtigt; A, der noch im Haus wohnt, wird bald ausziehen.
Erbschaftssteuerlich erscheint uns die beste Lösung (da A als Neffe eine bessere Steuererklasse hat als B/C), dass A einen möglichst hohen Erbanteil hat und B/C z.B. nicht das Geldvermögen/Hausrat alleine versteuern müssen. A möchte letztendlich vom Erbvermögen nichts behalten, sondern dieses schnellstmöglich B, C zukommen lassen. Hier nun meine Fragen zur Erbschaftssteuererklärung etc.:
1) Wir interpretieren die „Nutzungsaufteilung“ aus Absatz 2 des Testaments als Teilungsanordnung und z.B. nicht als (Voraus)vermächtnis o.ä.. Korrekt?
2) Hieraus folgt, dass das gesamte Erbe - also auch das Geldvermögen und der Hausrat - A,B,C zu gleichen Teilen versteuern müssen (wir also in der Erwerber-Anlage jeweils den Erbanteil 1/3 angeben (Zeile 23) -und ansonsten nichts eintragen - und in ErbschSt-Erklärung Zeile 104ff (Vermächtnisse etc.) freilassen. Korrekt?
3) Da A letztendlich seinen Erbanteil sowieso schnellstmöglich B, C zukommen lassen möchte, die Frage: Damit dieses vom Finanzamt als Schenkung vom Vater A an seine Söhne B/C (mit dem dann höheren Freibetrag und der günstigeren Steuerklasse) interpretiert wird und nicht als Erbanteil vom Großonkel (=Verstorbenen), der von A an B/C weitergeleitet wird: Muss 1/3 des Geldvermögens/Hausrat und 1/3 des Hausverkauferlöses real eine gewisse Zeit auf A’s Konto liegen und wenn ja wie lange? Muss also eine gewisse Zeit zwischen dem jetzigen Erbfall und der Schenkung von A an B/C vergehen und wie lange ist diese Zeit? Wenn nein: Müssen B/C für das sofort von A erhaltene 1/3 des Geldvermögens/Hausrat und 1/3 des Hausverkauferlöses neben einer Schenkungssteuererklärung (mit A als Schenkendem) noch etwas anderes ausfüllen?
4) B/C sollen die Erbfallkosten übernehmen: Können sie jeweils die Hälfte dieser Kosten als "gesondert zu tragende Erbfallkosten" (Anlage Erwerber, Zeile 27ff) angeben oder ist es steuerlich günstiger, wenn doch alle Erben jeweils 1/3 der Erbfallkosten übernehmen?
5) Anlage "Steuerbefreiung zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke": Wie ermittle ich in Zeile 5: Grundbesitzwert?
6) A hat als Bevollmächtigter vor dem Tod des Erblasser vom Konto des Erblassers Geld abgehoben, welches für Instandsetzungsarbeiten am Haus gedacht war. Zu Lebzeiten des Erblassers kam es aber nicht zu diesen Arbeiten und wegen des geplanten Hausverkaufs wird es wohl zu ihnen auch nicht mehr kommen. In welcher Zeile bzw. welchen Zeilen ist dieses Geld zu berücksichtigen?
Danke und herzliche Grüße
V.M.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater/Dipl.-BW (FH) Sascha Blum
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage! Im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert beantworte ich Ihnen gerne die gestellten Fragen aufgrund der gewünschten Detailtiefe und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu dem Sachverhalt verändern das rechtliche Ergebnis.
Gerne stehe ich für Rückfragen und Erläuterungen zur Verfügung.
zu 1.
Also das Verhältnis der Erbanteile ist festgelegt mit 1/3. Im Absatz 2 stehen tatsächlich nur die Anordnungen für eine Aufteilung des Vermögens, also Teilungsanordnung! In den vorgelegten Seiten des Testament ist kein Vermächtnis enthalten.
zu 2.
exakt nur ein Eintrag in der Zeile 23 "Erwerber"
zu 3.
Bei dem Vorhaben gibt es keine Frist, ich empfehle Ihnen aber den Verkaufserlös zumindest einen Tag auf dem Konto von A zu belassen.
Wichtig ist, dass Ihr Vater die Schenkung ausdrücklich in Erfüllung der Nacherbschaft vom Onkel vornimmt, denn:
Der Vorerbe ist verpflichtet das Erbvermögen ordnungsgemäß zu verwalten und etwaiges Geld risikolos anzulegen. Tut der Nichtbefreite Vorerbe dies nicht, so kann er sich ggü. dem Nacherben schadensersatzpflichtig machen.
zu 4.
aufgrund des höheren Steuersatzes ist es günstiger, wenn Sie die Erbfallkosten in der Zeile 27 eintragen, wenn die tatsächliche Durchführung auch so war ist das Finanzamt daran gebunden. Hierzu sind Nachweise der Erbschaftsteuererklärung beizulegen.
Der Pauschbetrag beträgt 10.300,00 € für alle Erben in der Summe!
zu 5.
Ja das ist etwas umfangreicher, dazu gibt es eine Anlage:
"Feststellung des Grundbesitzwertes"
http://www.ofd.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=17547&article_id=67974&_psmand=110
Das Formular lautet BBW 2/12
Da es sich laut Testament um ein Zweifamilienhaus handelt brauchen Sie die Daten für das Ertragswertverfahren nicht ausfüllen, sondern nur das Sachwertverfahren.
zusätzlich ist das Formular BBW 2b/12 auszufüllen.
zu 6.
Das Geld wurde ja entnommen zur Instandsetzung, dann ist es als sonstige Forderungen in den Zeilen 63 und 64 einzutragen. Wenn es ein Schenkung an A wäre hätte bei der Abhebung bereits ein Schenkungswille erkennbar sein müssen (=Vorschenkung).
Zusatzfrage
Liegt die Eröffnung des Testaments nicht länger als 6 Wochen zurück?
Mit besten Grüßen
Sascha Blum
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Antwort des Experten: danke vielmals
herzlichen Dank für Ihre Antwort. Sie hilft mir sehr weiter.
Nur eine kurze Nachfrage und die Antwort auf Ihre Zusatzfrage:
zu 5) Mir war die Anlage „Feststellung des Grundbesitzwertes" etc. bekannt: zum Zeitpunkt, wenn ich die Anlage "Steuerbefreiung zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke" ausfülle, ist mir aber ja noch nicht bekannt, welchen Grundbesitzwert das Finanzamt gemäß der Anlage „Feststellung des Grundbesitzwertes" etc. ermitteln wird. Lasse ich dann die Zeile 5 „ Grundbesitzwert“ einfach frei und verweise auf die Anlage „Feststellung des Grundbesitzwertes" etc., oder muss ich die Anlage „Feststellung des Grundbesitzwertes" etc. einfach jetzt schon mal ans Finanzamt schicken, um dann möglich rechtzeitig den errechneten Grundbesitzwert zu erhalten?
Zu Ihrer Zusatzfrage: Die 6-Wochenfrist ist gerade noch nicht abgelaufen. Wir hatten auch überlegt, ob z.B. wir beiden Großneffen die Erbschaft ausschlagen sollten – um danach von meinem Vater, den dann alleinigen Erben, alles geschenkt zu bekommen? Wäre das rechtlich nicht vielleicht problematisch? Nach meiner Rechnung würden wir bei diesem Weg auch kaum Steuern einsparen – kommen Sie zu einem anderen Ergebnis?
Vielen dank noch einmal und einen schönen Tag
V.M.
Sie können den Wert in der Anlage "Steuerbefreiung" einfach frei lassen oder einen geschätzten Wert eintragen.
Wenn Sie sich mit der Berechnung auseinandersetzen möchten, habe ich Ihnen eine vereinfachte Berechnung als Anlage hoch geladen.
Die Formulare können Sie alle zusammen beim Finanzamt abgeben.
Ja Sie haben recht, bei der Varianten mir der Ausschlagung B/C führt sogar zu einer höheren Steuer.
Ich dachte eher an die Variante, dass A sein Pflichtteil geltend macht. Wenn er nach der Erbfolge Alleinerbe wäre, würden Ihn sodann 50% zustehen. Und Ihnen jeweils 1/4. Diese Variante bringt aber auch nur eine Ersparnis von ca. 750,00 €.
Mit besten Grüßen
Sascha Blum
Alles Gute für Sie