Entnahmen aus - Darlehen von GbR - Insolvenz
Fragestellung
Guten Tag Herr Bartels,
Sie scheinen mir der kompetente Mann zu sein!
Diese Darstellung ist ausführlich, damit die Fakten (hoffentlich) alle klar sind. Die Antwort eilt nicht.
Das Thema ist etwas umfangreich und absolut relevant. Falls Sie einen höheren Preis möchten, geben Sie Bescheid!
Ich habe (nur) mit meiner Frau (vor der Heirat) gemeinsame GbR gegründet, die noch nicht abgewickelt ist. Mein Kapital war lt. „Gesellschaftsvertrag“ eine Sachgründung (ob deren Wert, der aus der noch zu suchenden Bilanz hervorgeht, noch aufzufinden ist, bezweifle ich - aber ein Einzelfirmeninhaber wird schon ein Bleistift gehabt haben - ich kenne die wesentlichen schon, an denen darf m. E. ruhig jeder zweifeln, auf die Höhe kommt`s mir nicht an).
Meine Frau hatte nur die Möglichkeit das in einer bestimmten Frist auch einzuzahlen, was wegen überhöhter Entnahmen nicht rechtzeitig gelang. Sie hatte kein Vermögen, kein überschüssiges Einkommen, weshalb sie auch kein privates Konto brauchte. Leider ist meine Frau (eine wunderschöne, hochintelligente) aber krankhafte Verschwenderin, die inzwischen wie ein „Junky ohne Stoff“ auch massiv kriminell wird.
Meine Frau gründete viele Jahre später (geheim) eine Einzelfirma, die unsere GbR, die - durch verstärktes Umleiten der Erlöse - die GbR letztlich komplett übernahm.
Deshalb einigten wir uns zunächst - Anfang Dezember auf die
1. Beendigung der Firma und ich gab am nächsten Tag dem Steuerberater den Auftrag, diese aufzulösen. Meine Frau hörte aber nicht auf, GbR-Aufträge zu schreiben, dem besorgten wichtigsten Lieferanten die Weiterarbeit der GbR zu vorzugaukeln, indem sie einzelne Beträge auf das gemeinsame Konto weiterleitete und weiterhin privat zu kassierte. Deshalb bekam sie kurz darauf - Anfang Januar - eine
2. fristlose Kündigung (die vom StB der auch Anwalt war, meiner Frau bestätigt wurde), der sie nicht widersprach, sie aber ignorierte und auch versprach, ihre Einzelfirma arbeite nicht. Die Einnahmen versteuerte sie übrigens nicht, auch nicht in der Einzelfirma.
Da deutliche (berechtigte) Zweifel an einer korrekten Weiterarbeit für die GbR angebracht waren, nahm ich die Kündigung nicht zurück und es kam auch kein Widerspruch gegen die Kündigung.
(Ab diesem Zeitpunkt war ich nicht mehr in der Wohnung und im Büro, also von jedem Geldfluss und fast jeder Kontrolle abgeschnitten.)
3. Ein halbes Jahr später kündigte auch meine Frau aus wichtigem Grund, was sicher irrelevant war
>>> Frage: ab welchem Termin ist die Auflösungsbilanz zu erstellen? Können wir uns pragmatisch auf den Jahreswechsel einigen? Oder kann ich auf das Vorjahr zurückgehen, wenn sie ihr "exklusives, geheimes", übrigens zunächst auch nicht gebuchtes Bankkonto nicht herausgibt?
Das Kapital war als Festkapital festlegt. Die übrigen Mittel sind gemäß dem „Gesellschaftsvertrag“ ins „Darlehenskonto“ zu buchen (und bei der Auflösung von der GbR wohl den Eigentümern - in diesem Fall ausschließlich H. K. zu geben, der substantiell GbR- Eigentümer ist. (Hilde war mangels Kapital nur am G + V beteiligt. Das „Darlehenskonto“ besteht aus Einzahlungen, Gewinnen und Entnahmen zu saldieren. Verluste waren im Verlustvortragskonto auszuweisen, das - vielleicht nie nachweisbar - aber doch ausgeglichen ist.
Stolperstein: unser Steuerberater saldierte in jeder Bilanz die Einzahlungen und Entnahmen, um eine Unterbilanz zu verhindern. Meine Einzahlungen waren erheblich und glichen den Rest aus. Die Unterlagen werden mir nachhaltig vorenthalten, was womöglich nicht zu einer vollständigen Rückgabe aller Bilanzen führt. An einer vollständigen Rückgabe wird meine Frau auch nicht interessiert sein, da meine Einzahlung ebenso wie die Entnahmen massiv sind.
Herr K. kann einige Jahre per BWA nachweisen. Fordert die GbR oder Herr K. sein Darlehen zurück, ist die GbR insolvent. Das wurde Hilde K. mehrfach mitgeteilt - auch per Einschreiben. Es wird sich laut Herrn K. um eine Insolvenzverschleppung in hohem Umfang handeln. So ein Delikt beginnt mit der Entstehung.
>>> Frage: ist das verfolgbar ohne Anmeldung einer Insolvenz, die ja recht teuer ist und nicht mangels Masse scheitern soll, auch wenn der Fall ein solcher ist? Welches Vorgehen würden Sie raten (um ein schnelles Ergebnis zu erreichen, das im Optimalfall auch eine „Flucht“ des Vermögens verhindert.)
weiterer Stolperstein:
unsere inzwischen erfolgte Scheidung führte angesichts des Drucks der Verschwendung zu einem - ich gestehe es - einvernehmlichen - Beschluss, der alle > persönlichen < Ansprüche als abgegolten bezeichnet und Erlöse aus einer Liquidation unserer doch völlig eigenständigen Firma (wie absurd!) ausschließt! Auf eine Liquidation kann ich aber wohl verzichten, mein Vermögen = „Darlehenskonto“ aus der GbR möchte ich aber schon. (Der Beschluss ist nur deswegen verständlich, weil die Richterin eine Kollegin der besten Freundin meiner Frau ist. Und weil ich ein in Panik geratener Trottel bin, ich geb`s zu.)
Aufgrund dieses Stolpersteins wird`s jetzt spannend, was zu realisieren ist, Geld kann nicht
> persönlich < an mich fliessen, es geht nur indirekt:
1. Zum Beispiel die „Darlehen“, die ich (NICHT ALS EINZAHLUNGEN, SONDERN AUSDRÜCKLICH ALS DARLEHEN) der GbR gewährt habe - absolut nicht Frau K. (die gar kein Konto hatte); Zahlungen an das GbR-Konto sind keine Zahlungen an Hilde. Das ist vermutlich ein wesentlicher Punkt, auf die habe ich gegenüber dem Schuldner GbR nicht verzichtet und die GbR - nicht ich(!) muss sie - sobald ich diese verlange von Hilde einfordern und dem Leihenden an das Konto der GbR zurückzahlen - ich habe sie der GbR nicht geschenkt.
2. Ansprüche aus einer Firmenabrechnung (die muss ja nicht bis zur problematischen
Liquidation gehen, es leuchtet mir (bei mir bis heute vorenthaltenen Geschäfts-Unterlagen) auch eine Teilabrechnung ein, die ich auch sofort mit BWA`s beweisen kann). Das Ergebnis kann auf die gleiche Weise > aus der GbR! < an ihn fließen.
3. Oder dem Glattstellen der Entnahmen - die treffen zur Hälfte wohl auch mich, der zur Zeit sein nicht nachfließende Geld kontrollieren muss - Hilde haftet aber mit ihrem vollen Privatvermögen. Diese fatale Verschwendung verursachte auch den perversen Scheidungsbeschluss. Verschwendet eine massiv, macht sie alle Begleiter zum Opfer ihrer weiteren Verschwendung. Möge sie einen Sponsor haben!
4. Und der unterschlagenen Entnahme, die Hilde im Jahr 2013 - in der Zeit der Auflösung - aus der GbR machte. Entnahmen waren schon immer genehmigungspflichtig.
5. Auch die letzte - offen ausgewiesene - Unterbilanz. Die kann für eine Beendigung der Firma wohl nicht stehen bleiben. Das muss der GbR wohl ausglichen werden, nicht mir. Und fällt von dieser - nicht von Hilde - dann wohl an mich.
Welche dieser 5 Punkte sind für mich machbar? Gibt es Forderungen, die die GbR zwar kassieren kann, aber nicht automatisch an den Eigentümer weiter fließen?
Wir können über ergänzungsbedürftige Punkte gerne telefonieren. Wie Sie es für richtig halten!
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Stephan Bartels
Sehr geehrter Fragesteller,
in der im Betreff genannten Angelegenheit bedanke ich mich für den erteilten Auf-trag und beantworte Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung vor dem Hinter-grund der mitgeteilten Informationen und des vereinbarten Honorars wie folgt:
1. Zeitpunkt für Auflösungsbilanz
Die Auflösungsbilanz ist zu dem Stichtag zu erstellen, an dem die Gesellschaft auf-gelöst worden ist. Dies würde in dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt dem Zeitpunkt entsprechen, zu welchem die Gesellschaft von Ihnen gegenüber Ihrer Ehefrau fristlos gekündigt wurde. Allerdings hat die Mitgesellschafterin diese Kündi-gung offensichtlich nicht akzeptiert, anders erklärt es sich nicht, dass sie im weite-ren Verlauf selbst noch einmal die Kündigung erklärt hat. Damit ist im Zweifel derje-nige Stichtag für die Auflösungsbilanz zu wählen, zu dem die Mitgesellschafterin die Kündigung ausgesprochen hat. Sollten Sie auf einen früheren Zeitpunkt bestehen, müsste ggf. die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung zu jenem Zeitpunkt von Ihnen nachgewiesen werden. Selbstverständlich wäre es am pragmatischsten, wenn sich beide Gesellschafter einvernehmlich auf einen Auflösungszeitpunkt einigen.
2. Verfolgbarkeit einer Insolvenzverschleppung ohne Insolvenzantrag
Der Tatbestand einer strafbaren Insolvenzverschleppung kann nur verwirklicht wer-den, wenn von Gesetzes wegen eine Insolvenzantragspflicht besteht. Dies ist für eine GbR, bzw. deren Gesellschafter nicht der Fall.
Die von Ihnen mitgeteilten Informationen deuten auch nicht darauf hin, dass die Mit-gesellschafterin sich in irgendeiner Form strafbar gemacht haben könnte. Weder der Umstand, dass die vereinbarte Einlage von ihr nicht bezahlt worden ist, noch das Ungleichgewicht bei den Einzahlungen der beiden Gesellschafter in das Gesell-schaftsvermögen sind für sich gesehen dazu geeignet, derartige Anhaltspunkte zu begründen. Vorliegend handelt es ausschließlich um Fragen des Liquiditätsflusses bzw. der Buchhaltung, die im Verhältnis der beiden Gesellschafter zueinander, schuldrechtlich, aufzuarbeiten wären.
Einen Ratschlag für das „weitere Vorgehen“ kann ich auf Grund der von Ihnen mit-geteilten Informationen nicht geben, da mir hierzu wesentliche Informationen fehlen. Insbesondere ist mir nicht klar, was von Ihnen mit „Flucht“ des Vermögens gemeint ist. Eines steht aber fest: für das weitere Vorgehen kommt es wesentlich darauf an, welche Vermögenswerte die Gesellschaft hat, und welchen Verbindlichkeiten sie ggf. noch ausgesetzt ist, wobei die Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (auch aus den Salden der beiderseitigen Kapitalkonten) insoweit auch zu berück-sichtigen sind. Da Sie jedoch gleichzeitig mitgeteilt haben, dass sämtliche wechsel-seitige Ansprüche zwischen und der Mitgesellschafterin durch einen Verzicht im Zu-sammenhang mit der Ehescheidung abgegolten seien, hat sich diese Frage letztlich auch erübrigt.
3. Realisierbare Ansprüche
Ich gehe zunächst davon aus, dass derartige wechselseitige Zahlungsansprüche zwischen Ihnen und der Mitgesellschafterin nicht durch den anlässlich der Ehe-scheidung erfolgten Beschluss ausgeschlossen sind.
a. Darlehensgewährungen
Für Gesellschafterdarlehen haftet primär das Gesellschaftsvermögen. Können die Darlehensbeträge bei Fälligkeit nicht aus dem Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden, haften die Gesellschafter persönlich und unmittelbar mit ihrem gesamten Vermögen als Gesamtschuldner. Bezahlt ein Gesellschafter ein Gesellschaftsschuld allein, kann er vom anderen Gesellschafter die Erstattung, des auf ihn entfallenden Anteils verlangen. Für ihren Fall bedeutet dies, dass sie die Hälfte der noch offenen Darlehen, die Sie der Gesellschaft gewährt haben, von Ihrer geschiedenen Ehefrau beanspruchen können.
b. Ansprüche aus einer Firmenabrechnung
Die von Ihnen hierzu beschriebenen Umstände sind für mich leider nicht nachvoll-ziehbar. Diese Frage können wir ggf. im Rahmen eines Telefonates klären.
c. Glattstellen der Entnahmen
Die Entnahmen sind grundsätzlich von demjenigen Gesellschafter an die Gesell-schaft zu erstatten, der sie getätigt hat. Anzurechnen hierauf ist der auf den ent-nehmenden Gesellschafter entfallende Gewinn gemäß Gesellschafterbeschluss. Der Saldo aus den oben genannten Beträgen ist von Ihrer geschiedenen Ehefrau an die Gesellschaft zu bezahlen. Das Geld kann anschließend über vereinbarte Ausschüt-tungen (auf Gewinne) oder im Rahmen der Liquidation an Sie ausgeschüttet wer-den.
d. Unterschlagene Entnahmen
Insoweit ist mir nicht verständlich was der Unterschied zwischen Entnahmen und unterschlagenen Entnahmen ist. Zahlung der Gesellschaft an einen Gesellschafter ist eine Entnahme, sofern es hierfür keinen betrieblichen Anlass (Begleichung von Betriebsausgaben) gibt. Unerlaubte Entnahme erfüllen strenggenommen den Tatbe-stand einer strafbaren Unterschlagung.
e. Unterbilanz
Eine GbR ist erst dann aufgelöst, wenn das Gesellschaftsvermögen verteilt und alle Schulden beglichen sind. Somit kann es zur Auflösung auch keine Unterbilanz ge-ben.
Hiervon losgelöst sind die Kapitalkonten der Gesellschafter zu sehen. Mit Beendi-gung der GbR werden für gewöhnlich auch die Salden der Gesellschafterkonten ausgeglichen. Geschieht dies nicht freiwillig hat der insoweit berechtigte Gesell-schafter einen fälligen Zahlungsanspruch gegen seinen Mitgesellschafter.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Antworten eine erste Orientierung für das wei-tere Vorgehen geben konnte. Sofern für Sie Fragen offen geblieben sind, stehe ich gern für kostenfreie Nachfragen zur Verfügung, ggf. auch telefonisch.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
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Ihre Antwort ist ergiebig!
Mein Vorgehen erfordert noch Ihre Hinweise, für die ich Fragen vorbereiten muss.
Von Yourexpert erfuhr ich eben, dass die Deadline heute um 17:00 Uhr kein Hindernis ist und ich über dieses Kommentarfeld - vielleicht auch telefonisch - den Rest klären kann. Wenn Sie einverstanden sind, mache ich das konzentriert in Ruhe - evt. auch erst zum Anfang nächster Woche hin. Je besser die Vorbereitung, desto schneller sind wir fertig.
Mit freundlichen Grüßen
H. K.