Enterbung der Ehefrau
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Grass,
mit meinen 85 Jahren lebe ich in einer zerütteten Ehe. Meine Ehefrau beteiligt sich trotz eigenen Einkünften nicht an den Unterhaltskosten und eine zukünftige Pflege im Falle meiner Bedürftigkeit lehnt sie strikt ab.
Aus diesem Grund würde ich meine Ehefrau gerne enterben und mein Besitz meinen Kindern verschreiben. Ich lebe mit meiner Frau in einer Zugewinnsgemeinschaft und jeder Ehepartner besitzt jeweils auf sich eingetragene Immobilien.
Meine Frau lebt mit mir in meinem Wohneigentum, zahlt keine Miete oder Nebenkosten.
Wenn eine Enterbung möglich ist, wie muss ich dies in meinem Testament vermerken?Welche Möglichkeit steht mir zur Verfügung?
MfG
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Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist ohne weiteres möglich, jeden potentiellen Erben zu enterben. Allerdings muss dem potentiellen Erblasser bewusst sein, dass durch eine Enterbung der Erbe nicht auf „Null“ gesetzt wird, sondern immerhin noch das Minimum, nämlich den Pflichtteil erhält (§ 2303 BGB). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
Das Ehegattenerbrecht ergibt sich § 1931 BGB. Daraus ist zu entnehmen, dass dem Ehegatten als Erbteil ¼ zusteht. Allerdings gibt es eine Besonderheit, wenn die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. In diesem Fall erhält der Ehegatte ein weiteres Viertel zur Abgeltung des Zugewinns (§ 1371 BGB), sodass in Ihrem Fall Ihre Frau einen gesetzlichen Erbanspruch von ½ hätte. Hiervon die Hälfte wäre der Pflichtteil, d.h. im Falle einer Enterbung kann die Frau von den Erben ¼ des Nachlass als Pflichtteil verlangen.
Wenn Sie die Enterbung im Testament vornehmen wollen, würde ausreichen wie folgt zu formulieren: „ich setze zu meinen Alleinerben meine Kinder x, y, z ein. Meine Ehefrau soll keine Erbin werden.“
Natürlich wäre es auch möglich, das Vermögen bereits zu Lebzeiten auf die Kinder zu übertragen. Da dies jedoch juristisch gesehen eine Schenkung darstellt, werden dadurch sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche (§ 2325 BGB) ausgelöst. Auch diese fallen in der Höhe von ¼ des verschenkten Geldes an.
Eine Besonderheit besteht in diesem Fall jedoch: Bei Schenkungen gilt die 10Jahresfrist, d.h. Pflichtteilsergänzungsansprüche werden nur ausgelöst, wenn zwischen Schenkung und Erbfall weniger als 10 Jahre liegen. Zudem wird für jedes „überlebte Jahr“ ein 10 %iger Abzug vorgenommen. Wenn Sie z.B. 50.000 EUR Ihren Kindern im Jahre 2018 schenken und Sie würden nach 6 Jahren, also im Jahre 2024, versterben, dann würde die Summe von 50.000 EUR um 60 % (10 % pro Jahr) abgeschmolzen, sodass für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs noch 20.000 EUR verbleiben und sich somit ein Anspruch zugunsten Ihrer Frau von 5.000 EUR ergeben würde.
Ich hoffe, Ihnen mit den Ausführungen einen verständlichen Überblick über die Rechtslage und die Möglichkeiten erteilt zu haben. Bestehen noch Nach- oder Verständnisfragen teilen Sie mir dies bitte mit.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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