Einkommensteuererklärungen
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Enkeltochter, ledig , Lebensmittelpunkt Elternhaus in Vechelde Kreis Peine, Studentin an der Universität Nürnberg vom 01.10.2008 bis 30.09.2015, war vom 01.10.2013 bis 31.05.2014 und vom 01.10.2014 bis 31.07.2015 als Fremdsprachenassistentin an einer Schule in London tätig. Ihr Gehalt wurde nach britischem Steuergesetz besteuert. Da ihr Bruttogehalt unter dem Grundfreibetrag lag, wurden am Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte Steuern erstattet. Am 01.09.2015 beginnt ihre Refendarausbildung.
Meine Frage:
Muss sie diese Einkünfte in ihren Steuererklärungen für 2013, 2014 und demnächst 2015 erklären? Sie hatte sonst keine weiteren Einnahmen.
Sie beabsichtigt, für diese Jahre freiwillig Einkommensteuerklärungen abzugeben, um evtl. von einem positiven Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Aufwendungen für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten) zu profitieren. Für die Jahre 2010 und 2011 hat sie bereits Einkommensteuererklärungen gemacht. Da sie Widerspruch gegen die Bescheide eingelegt hat, ruhen beide Verfahren. Evtl. will sie noch für die Jahre 2008 und 2009 Steuererklärungen machen für eine Verlustfeststellung.
Freundliche Grüße
J. M.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Johannes Borgard
Sehr geehrte Damen und Herren,
Zu Ihrer Anfrage ergeben sich folgende Klärungspunkte:
1. Ihre Tochter hat sicherlich während der Studienzeit in Nürnberg auch dauerhaft gewohnt. Das weiterhin in der elterlichen Wohnung beibehaltene Zimmer greift hier nur dann noch als Wohnort, wenn sich Ihre Tochter maßgeblich finanziell (vergleichbar Miete) an den Kosten der elterlichen Wohnung/Hauses beteiligt hat. Davon ist nicht aus zugehen. Die Wohnung bei den Eltern ist daher unerheblich, es sei denn die Eltern wären ggf pflegebedürftig etc..
Die in GB einbehaltenen Steuern wurden lt. Ihrer Auskunft in GB erstattet.
1. Klärung des Besteuerungsrechtes Großbritanien bzw. Deutschland (DBA)
Falls der Steuerpflichtige
sich nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet in Großbritannien aufhält und
das Gehalt für diese Tätigkeit nicht von einem britischen Arbeitgeber gezahlt wird und
das Gehalt nicht von einer britischen Betriebsstätte des Arbeitgebers getragen wird,
ist das Gehalt ausschließlich in Deutschland zu besteuern.
Falls eine der drei o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt ist, hat Großbritannien das Besteuerungsrecht. Deutschland stellt grundsätzlich die Einkünfte unter Anwendung des Progressionsvorbehaltes von der Besteuerung frei.
a.) Neben dem Studium hat ihre Tochter in London gearbeitet im Zeitraum 10-13 -5-14 = Besteuerungsrecht
mehr als 183 Tage (Jahr/365 Tage) in GB
Damit ergibt sich das Besteuerungsrecht für GB.
Dies ist konkret zu prüfen! bzw. nachzuweisen, falls das Besteuerungsrecht in GB angefochten werden sollte.
Ergäbe sich mit Unterbrechungen ein Aufenthalt von weniger als 183 Tagen in GB, bliebe das Besteuerungsrecht n D.
Weiterhin ist davon auszugehen, dass ihre Tochter ein in London angemietete Wohnung genutzt hat.
b.) 10/14 bis 7/15
mehr als 183 Tage. Demnach wäre der gewöhnliche Aufenthalt ab 10/14 in GB
=Besteuerungsrecht in GB
I. Im Ergebnis erfolgt keine Besteuerung der Einkünfte aus GB, weil diese lt. ihrer Auskunft unterhalb des Mindesteinkommens zur Besteuerung liegen.
II. Für die Zeit der vor Aufnahme der Tätigkeit in GB bzw, nach Beendigung der Tätigkeit in GB greift das Besteuerungsrecht in D.
III. Aufwendungen für Erststudium könnten für den Zeitraum des dauerhaften Aufenthaltes in D als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Einkünfte aus GB werden in D zur Ermittlung des anzuwendenen Steuersatzes einbezogen. Da aber keine weiteren Einkünfte in D bezogen wurden, bleibt dies ohne Wirkung.
Mit freundlichem Gruß
J. Borgard
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Freundliche Grüße
J.M.
zunächst herzlichen Dank für die ausführliche Antwort auf meine Anfrage. Gewusst hätte ich gerne, welche Kosten meine Enkeltochter bei ihrem Aufenthalt in London als Werbungskosten geltend machen kann. Kann sie für 2013 noch doppelte Haushaltsführung geltend machen? Die Bestimmung, dass sie sich maßgeblich finanziell an den Kosten des elterlichen Hauses beteiligen muss, greift doch erst ab 2014.
Ihre Einkünfte in Großbritannien kann meine Enkeltochter nur durch die monatlichen Gehaltsabrechnungen nachweisen. Genügt das?
Freundliche Grüße
J. M.
auf meine Rückfrage vom 20.08.15 habe ich bis heute keine Antwort erhalten. Für eine baldige Antwort wäre sehr dankbar.
Freundliche Grüße
J-M.
Die Kosten in GB können nur mit mit den Einkünften aus in der Steuerermittlung GB gegengerechnet werden. Da hier bereits eine Steuererstattung in vollem Umfang erfolgt ist, bliebe der Ansatz ohne Wirkung.
Eine doppelte Haushaltsführung nach deutschen Recht greift in GB nicht und läge auch nicht vor. Die Dauer der Anwesenheit in GB beträgt zusammenhängend mehr als 6 Monate. Ich hatte hierzu in meiner Antwort zu den Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung hingewiesen.
Auch bei den vorweggenommenen Werbungskosten sind die Einnahmen gegen zu rechnen.
In Unterstellung, dass der Aufenthalt in GB als Ausbildung für die nunmehr in D folgende Tätigkeit zu werten ist, können die Mehraufwendungen incl. der Aufenthaltskosten in GB nach Abzug der in GB erzielten Einnahmen möglicherweise als vorweggenommene Werbungskosten darstellen.
Hierzu
1. Aufwendungen eines beschränkt Steuerpflichtigen für eine im Ausland durchgeführte Ausbildungsmaßnahme sind nicht schon deshalb den inländischen Einkünften zuzuordnen, weil der Steuerpflichtige nach Beendigung der Ausbildung im Inland tätig geworden ist.
Die Anerkennung entsprechender Aufwendungen im Inland setzt jedenfalls voraus, dass die Entscheidung des Steuerpflichtigen im Moment der Erwerbshandlung konkret auf die Erzielung steuerbarer Inlandseinkünfte gerichtet ist.
2. Das Erfordernis des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs der Erwerbsaufwendungen mit inländischen Einkünften entspricht dem Territorialitätsprinzip und verstößt nicht gegen die in den Art. 39 und 49 EG garantierten Grundfreiheiten