Versteuerung von Rente und Mieteinnahmen
Fragestellung
Ich, 74 Jahre alt, bin in Belgien steuerpflichtig. Meine Rente der BFA von €12.000,- ist in Deutschland zu versteuern. Rentenbeginn war 2002, sodass ich nur 50% versteuern muß. Dies liegt unter dem Grundfreibetrag. Bisher habe ich keine Steuererklärung in Deutschland abgegeben, die Rente allerdings in meiner belg. Steuererklärung angegeben. (Progressionsvorbehalt).Ab 2015 kommen in Deutschland Mieteinnahmen von ca. € 12.000,- hinzu, ( €2.850,- nach Abzug der AFA und Schuldzinsen) Muß ich nun meine Rente in der für die Mieteinnahmen erforderlichen deutschen Steuererklärung angeben. Bleibt meine Rente immer steuerfrei oder muß ich diese nun den Mieteinnahmen zuschlagen und unter Abzug des Grundfreibetrages versteuern. Ich bin verheiratet. Meine Frau lebt in Deutschland und ist berufstätig als Angestellte. Kann ich den Freibetrag für Verheiratete geltend machen. Meine Frau hat Steuerklasse 1.
Vielen Dank für Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen
H.S.
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Antwort von Steuerberater Udo Glinka
Sehr geehrter Ratsuchender,
ausgehend von den mir zur Verfügung gestellten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt und gebe Ihnen eine erste Einschätzung.
Grundsätzlich sind natürliche Personen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie in Deutschland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Wenn ich jetzt davon ausgehe, dass das auf Sie nicht zutrifft, wären Sie mit Ihren Renteneinkünften in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, da Sie mit der von der deutschen Rentenversicherung ausgezahlten Rente Einkünfte nach § 49 (1) Nr. 7 EStG haben. Nach § 50 (1) Satz 2 EStG ist der Grundfreibetrag nicht zu berücksichtigen, ebenso nicht eine Berücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.
Das hätte zur Folge, dass Sie auch schon in den vergangenen Jahren in Deutschland Einkommensteuererklärungen als beschränkt Steuerpflichtiger hätten einreichen müssen, die vermutlich zu Steuerzahlungen geführt hätten.
Sie haben aber die Möglichkeit nach § 1 (3) EStG die unbeschränkte Steuerpflicht auch ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt zu beantragen, wenn Ihre gesamten Einkünfte zu 90% der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
Das hätten Sie auch in der Vergangenheit schon beim Finanzamt erklären müssen, wenn das auf Sie zu trifft.
Wenn Sie Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist sind, kann die Veranlagung der Ehegatten nach § 26 EStG angewendet werden, wenn Sie nicht dauernd von Ihrer Ehefrau getrennt leben. Dabei kann dann nach § 1a (1) Nr. 2 EStG der doppelte Grundfreibetrag berücksichtigt werden.
Dazu müssen Sie dann aber eine gemeinsame Steuererklärung mit Ihrer Frau einreichen. Dabei kann dann auf Ihre gemeinsamen Einkünfte das Ehegattensplitting angewendet werden.
Gegebenenfalls wäre auch eine Einzelveranlagung günstiger.
Das hängt in der Hauptsache von der Höhe der Einkünfte Ihrer Ehefrau ab.
Grundsätzlich steuerfrei bleibt Ihre Rente dabei nicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen und empfehle Ihnen bevor Sie beim Finanzamt Erklärungen einreichen zusammen mit Ihrer Ehefrau Ihre genaue Situation, ggfs. mit einem Steuerberater, zu erörtern.
Bei Nachfragen benutzen Sie bitte die entsprechende Nachfrageoption.
Mit freundlichem Gruß
Udo Glinka (StB)
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wenn ich meien Wohnsitz wieder in Deutschland anmelde, sind nur 50% meiner Rente zu versteuern. Diese liegen dann unter meinem Grundfreibetrag. Es sind dann keine Steuern zu zahlen. Muß in einer Steuererklärung für meine Mieteinnahmen auch meine Rente angegeben werden? Wird diese dann zu den Mieteinnahmen addiert, der Grundfreibetrag abgezogen, was zu dem Ergebnis führt, daß dann der über dem Freibetrag liegende Betrag der Rente zu versteuern wäre. Ich habe übrigens nur noch Zinseinnahmen, die an der Quelle versteuert werden. Sie erscheinen in keiner Steuererklärung.
Mit freundlichem Gruß
Herbert Schürg
Mit freundlichem Gruß
Herbert Schürg
Ich habe in den vergangenen 6 Jahren, die ich nun in Belgien lebe, keine deutsche Steuererklärung abgegeben, da ich nur Renteneinkünfte von € 12.000,- hatte, deren Ertragsanteil bei € 6.000,- lag, somit unter dem Grundfreibetrag. Hätte ich trotzdem eine Steuererklärung abgeben müssen, die ja +/- 0 ausgegangen wäre. Steuern auf Zinsen sind mir ja von der belgischen Bank an der Quelle abgezogen worden.
Ihre zweite Frage ist auch mit Ja zu beantworten. Sie hätten auch vorher schon Steuererklärungen abgeben müssen. Bei unbeschränkter Steuerplicht muss das Finanzamt ja erst mal feststellen, dass Sie unter dem Grundfreibetrag liegen. Bei beschränkter Steuerpflicht wäre evtl. sogar Steuer angefallen
Ich hoffe ich konnte Ihre Frage damit abschliessend klären.
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