EILT! Forderung des Insolvenzverwalters CLF AG - Zwangsvollstreckung angedroht
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schröter!
ich komme zurück auf die Auftragsnummer 5081.
Da mir hier bereits eine Zwangsvollstreckung angedroht wurde, bitte ich Sie bzw. hoffe ich auf Ihre baldige Hilfe. Ich bemühe mich, Ihnen die Angelegenheit so gut wie möglich zu schildern.
2004 habe ich (bzw. damals noch wir) mich an der Leasingfondsgesellschaft CLF AG mit 15.000 EUR beteiligt - ohne jegliche Erfahrung mit Kapitalanlagen und in vollstem Vertrauen zu dem Berater. Danach gab es 2mal seitens der CLF ein Angebot zur Entnahme (Anlage e)) - wobei einmal 1.500 EUR und einmal nur 750 EUR ausgezahlt wurden. Für uns Laien war das Angebot sehr verlockend und es gab in den Schreiben keinerlei Hinweis darauf, daß diese Entnahmen irgendwann wieder zurückgezahlt werden müßte. Ende 2014 bekam ich ein Schreiben (Anlagen a)-c)), in dem die Entnahmen bis zum 30.11.2014 zurückgefordert wurden, da sich die Gesellschaft inzwischen anscheinend in Abwicklung befand. Ehrlichgesagt habe ich dieses Schreiben damals nicht ernst genommen. Es folgte am 18.12.2014 direkt ein Mahnbescheid (Anlage d)) mit einem Gesamtbetrag von 2.454,65 EUR. Am 13.01.2015 habe ich 1.277,33 EUR bezahlt. Im August 2015 bekam ich ein Schreiben mit einer Restforderung in Höhe von 900,51 EUR (Anlage f)), welche ich am 15.9.2016 beglichen habe. Die Angelegenheit war somit für mich abgeschlossen.
Am 14.11.2018 erhielt ich nun ein weiteres Schreiben des Insolvenzverwalters (Anlage g)) mit einer weiteren Forderung in Höhe von 482,50 EUR - ich bin aus allen Wolken gefallen! Wie bereits geschrieben, bin ich der Restforderung in Höhe von 900,51 EUR nachgekommen und hatte den Fall somit als erledigt angesehen. Ist also die Nachforderung in Höhe von 482,50 EUR rechtmäßig? Der Betrag setzte sich zusammen aus Verfahrenskosten in Höhe von 332,50 EUR + einer Pauschale in Höhe von 150 EUR für einen Vergleich, der allerdings nie abgeschlossen wurde, da ich die 900,51 EUR in einem Betrag und nicht in Raten gezahlt hatte. Der Insolvenzverwalter hat inzwischen auch eingeräumt, daß diese Pauschale nicht Teil der Forderung sei (siehe E-Mail-Schriftverkehr Anlage h)). Stattdessen tauchten nun plötzlich Zinsforderungen in Höhe von etwa 116 EUR auf (siehe Aufstellung in der E-Mail vom 29.11.2018). Ist dies zulässig? Es waren damals wie gesagt noch 900,51 EUR gefordert, dem bin ich ja nachgekommen und nun soll ich auf einen damals nicht geforderten Betrag noch Zinsen bezahlen? Muß ich für die lange Zeit, in der der Insolvenzverwalter es versäumt hat, mich auf die Zusatzkosten hinzuweisen, auch noch Zinsen zahlen?? Der Forderung in Höhe von 332,50 EUR bin ich am 29.11.18 nachgekommen. Die zusätzliche Zinsforderung sehe ich allerdings als absolut ungerechtfertigt an. Wie ist hier die Rechtslage?
Heute erhielt ich eine weitere E-Mail, in der sich die Forderung - trotz Begleichung der 332,50 EUR - innerhalb von 2 Wochen plötzlich um weitere 63 EUR erhöht hat (Anlage i)). Nach Rückfrage zum Entstehen der weiteren zusätzlichen Forderung wurde mir lediglich Zwangsvollstreckung angekündigt.
Ich bitte Sie sehr herzlich, mir hier baldmöglich weiterzuhelfen. Falls die Forderung ungerechtfertigt ist, wäre ich Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir Ihr Antwortschreiben in einer Form verfassen könnten, die ich so in etwa an den Insolvenzverwalter der CLF AG weiterleiten kann (ggf. mit Angabe der entsprechenden Paragraphen). Weiterhin möchte ich vermeiden, daß - auch in Zukunft - immer weitere Forderungen auf mich zukommen. Es sollte ausreichend sein, daß ich hier die damals sehr schwer ersparten 15.000 EUR (+) verloren habe. Falls der Insolvenzverwalter jedoch "im Recht" sein sollte, bitte ich Sie, mir mitzuteilen, zum Ausgleich welchen Betrages ich nun tatsächlich verpflichtet bin - da dieser inzwischen zum mind. 3. Mal. variiert.
Für eine möglichst kostengünstige Antwort wäre ich Ihnen daher sehr sehr dankbar!
Sollten Sie noch weitere Informationen/Dokumente benötigen, kontaktieren Sie mich bitte jederzeit.
Vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen
Bettina Hiesch
(ich habe leider keine Rechtsschutzversicherung)
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für die Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
Nach der Durchsicht der Unterlagen ist die Forderungsabrechnung nicht zu beanstanden. Der Insolvenzverwalter hatte offensichtlich nachdem nur eine Teilzahlung erfolgte einen Vollstreckungsbescheid aus dem noch offenen Betrag beantragt.
Der Mahnbescheid lautete bereits über EUR 2.454,65. Bei dem Vollstreckungsbescheid kommen noch Kosten in Höhe von EUR 57,50 hinzu, was die Gesamtkosten von EUR 332,50 ergibt.
Die Zinsberechnung ist nach überschlägiger Berechnung ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine Vergleichsgebühr findet sich in der Forderungsaufstellung nicht. Nach der Forderungsaufstellung sind daher noch EUR 179,38 zu zahlen.
Zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und weiteren Kosten sollten Sie diese ausgleichen. Nach Zahlung bestehen Sie auf die Herausgabe des Vollstreckungsbescheides damit Sie die Sache dann als erledigt betrachten können.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und einen hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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