ebay Kauf
Fragestellung
Ich habe eine Jacke bei ebay gekauft um 300 Euro. Der Verkäufer hat mit Hermes versendet. Hermes teilte mit sie liefern am Mittw. (ich warte den ganzen Mittw.), dann am Donnerstag (ich warte...) und dann am Freitag. Mir hat es gereicht und ich habe Hermes mitgeteilt, sie sollen das Paket an den Verkäufer zurücksenden. Der Verkäufer hat mittlerweile die Rücksendung bekommen, erstattet den Betrag aber nicht zurück. Mir ist klar, dass mein Verhalten nicht ganz überlegt war, aber als der Hermes Bote das Paket aushändigen wollte, hätte ich es ja genommen, aber wegen des stornos ging das scannen nicht mehr und keine Auslieferung war möglich. Ich habe dem Verkäufer angeboten, dass er es nochmal mit DHL versenden soll, dann wäre alles erledigt. Er möchte aber weder den Betrag rückerstatten noch die Ware liefern. Er oder vermutlich sein Anwalt schreiben:
"Leider behaupten Sie die Unwahrheit. Auf Nachfrage bei Hermes, wurde mir ganz klar mitgeteilt, dass die Annahme der Sendung vom Emfpänger grundlos verweigert wurde. Die Nachrichten des Käufers und die Einträge in der Sendungsverfolgung lassen eindeutig darauf schließen, dass der Käufer die Annahme der Sendung absichtlich verweigert hat. Ich berufe mich hiermit auf das BGB. Das Verhalten der grundloser Annahmeverweigerung oder arglistiger Zugangsvereitelung von innerhalb bestehender oder angebahnter Rechtsbeziehungen abgegebener Willenserklärungen stellt nämlich einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Die Annahme eines Zugangs in diesen Fällen der Zugangsverhinderung über § 242 entspricht dem in § 162 Abs1. und § 815 zum Ausdruck gelangenden Rechtsgedanken, wonach derjenige, der treuwidrig den Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge verhindert, sich so behandeln lassen muss, als sei die Rechtsfolge eingetreten. "
Darf er das????
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Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
es liegt zwischen Ihnen und dem Verkäufer ein Kaufvertrag vor. Dieser beinhaltet Ihre Pflicht als Käufer, den Kaufpreis zu zahlen und die Pflicht des Verkäufers, die Ware zu liefern.
Zunächst wurde die Verpflichtung – Lieferung – erfüllt. Sie haben allerdings die Ware nicht angenommen und sich natürlich damit nicht korrekt verhalten. Gleichwohl ist hier der § 815 BGB nicht anwendbar.
Nach Ihrer Schilderung unterscheidet sich der Fall nicht von solchen, wo der Käufer die Ware nicht annimmt, in der irrigen Annahme ,darin liege ein Widerruf des Kaufvertrages vor. In solchen Fällen ist eine Erfüllung des Kaufvertrages nicht eingetreten, und der Verkäufer kann auf die Abnahme der Ware bestehen.
Eine treuwidrige Zugangsvereitelung liegt hier m.E. daher nicht vor. Es fehlt an der Erfüllung der Lieferverpflichtung, sodass Sie vom Verkäufer aufgrund des geschlossenen Kaufvertrages die Lieferung verlangen können.
Ich hoffe, Ihnen verständlich einen Überblick im Rahmen des Auftrages erteilt zu haben. Falls es weitere Fragen geben sollte, teilen Sie dies bitte mit.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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