eBay Auktion abbrechen
Fragestellung
Hallo habe auf ein Auto geboten war Höchstbieter die Auktion wurde abgebrochen mit dem vermerk nicht richtig bl bl bl
im gleichen Atemzug war das Auto noch mal bei Ebay unter einer anderen Abholadresse und anderen Ebaynr.inseriert. mit dem gleichen Auto und dem gleichen Verkaufswortlaut...
Frage :habe Ich Rechtlich Anspruch auf das 1te bei Ebay inserieten AUTO war doch höchsbieter??
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Antwort von Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Nach den AGB von eBay kommt bei vorzeitigem Abbruch einer Auktion ein wirksamer Kaufvertrag mit dem zum Zeitpunkt des Abbruches Höchstbietenden zu Stande (§ 10 AGB eBay).
2. Nur wenn der Verkäufer ausnahmsweise einen berechtigenden Grund zum Abbruch der Auktion hat, kann er das Angebot ohne rechtliche Folgen vorzeitig beenden.
Zu diesen Gründen gehört nach der Rechtsprechung des BGH ein Irrtum im Sinne der §§
119ff BGB (BGH, Urteil vom 8. Juni 2011, Az.: VIII ZR 305/10).
Ein solcher läge in erster Linie vor, wenn sich der Verkäufer bei Eingabe des Angebotes vertippt hat.
Ob dies der Fall ist, kann anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung so nicht beantwortet werden.
Hinzu kommen muss im Falle eines Irrtums jedoch zwingend, dass die Anfechtung gegenüber dem Vertragspartner erfolgte. Das Beenden der Auktion reicht dafür allein nicht aus.
Daher war der Verkäufer nicht berechtigt, das Angebot vorzeitig zu beenden.
3. Insofern haben Sie einen vertraglichen Anspruch gegen den Verkäufer und können Übergabe des PKW gegen Zahlung Ihres Höchstgebotes im Zeitpunkt des Auktionsabbruchs verlangen
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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