Dienstleistungsrechnung Steuerberater, Leistungzeitraum 2015, Rechnung 28.12.18
Fragestellung
Am 28.12.2018 wird eine Rechnung eines Fachsteuerberaters über einen Leistungszeitraum vom 01–03 2015 mit 5 Positionen an den laufenden Steuerberater verschickt. Diese soll nicht anerkannt werden.
Position 1, 2 und 3 werden nicht anerkannt, da diese den beteiligten Unternehmen direkt in Rechnung zu stellen waren.
Der abgerechnete Zeitaufwand vom Termin am 22.01.15 (3,5 +2,25+ 2,5=, 8,25 h) ist an die beratenden Mandanten direkt zu stellen.
(Anlage 1: Siehe dazu die Mail mit den Rechnungsadressen vom 26.01.2015.)
Position 4+5+6:
Mit Schreiben vom 10.03.2015 wurde auf die Besprechung vom 09.03.2015 eingegangen zu dem die Rechnung nach Abschluss erfolgen soll. Per Mail wurde hierzu am 11.03.2015, 27.04.2015 und 19.05.2015 aufgefordert.
Position 5 ist mit 4,25 h zur Berechnung gem. Protokoll v. 09.03.2015 mit 4 h fehlerhaft.
(Anlage 2: Besprechungsprotokoll Fachberater)
1) Reicht die Zusendung der Rechnung per Fax als fristgerechter Eingang?
2) Es gibt kein schriftliche Vereinbarung zur Honorstellung von 200 bzw. 230 Euro /h.
Kann das Stundenhonor ohne Vereinbarung gefordert werden? Wenn neuín, welches dann?
3) Bis wann muss eine Ablehnung der Anerkennung der Rechnung erfolgen?
Wie ist die Form dazu?
4) Reicht die beigefügt Mail aus, das die Positionen an einen anderen Rechnungsempfänger zu
stellen war?
5) Verkürzt eine dreimalige Aufforderung zur Rechnungsstellung (11.03.2015, 27.04.2015 und
19.05.2015 per Mail) die Verjährungsfrist oder hebt diese auf?
6) Kann der Rechnungssteller die Rechnung neu stellen?
Gilt dann eine neue Frist über den 31.12.2018 hinaus?
7) Wie lange besteht die Möglichkeit die Leistung weiter zu berechnen?
Heißt, muss die Weiterberechnung noch bis zum 31.12.2018 erfolgen, da die Leistung in
2015 erbracht worden ist? Und muss diese Weiterberechnung bis zum 31.12.2018 den
Mandanten zugegangen sein?
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Antwort von Rechtsanwalt Holger Traub
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
vielen Dank für die Nutzung von yourXpert. Gerne will ich Ihre Anfrage beantworten. Im Einzelnen:
1) Reicht die Zusendung der Rechnung per Fax als fristgerechter Eingang?
Eine Zusendung per Telefax genügt prinzipeill als Nachweis des Zugangs. Allerdings verhindert der Zugang nicht eine drohenede Verjährung des gesamten Anspruchs, da die Leistung im Jahr 2015 erbracht wurde und auch in Rechnung hätte gestellt werden müssen.
Honoraransprüche aus Beratungsleistungen erliegen der regelmäßigen Verjährung von Ansprüchen von 3 Jahren zum Jahresende, vgl. §§ 195, 199 BGB. Dies wäre vorliegend der 31.12.2018.
Eine Verhinderung des Verjährugnseintritts müsste durch Mahnbescheid, Klageerhebung, Erklärung eines Verjährungsverzichts etc. herbeigeführt werden.
2) Es gibt kein schriftliche Vereinbarung zur Honorstellung von 200 bzw. 230 Euro /h.
Kann das Stundenhonor ohne Vereinbarung gefordert werden? Wenn neuín, welches dann?
Nein. Wenn keine Honorarvereinbarung existiert, kann nur nach gesetzlicher Vorgabe gem. der Vergütungsverordnung für Steuerberater abgerechnet werden. Hiernach muss jede Tätigkeit gemäß der gesetzlichen Vorgaben mit einer Gebühr angesetzt werden. Die Abrechnung nach Stundenhonorar kann mangels vertraglicher Vereinbarung verweigert werden.
3) Bis wann muss eine Ablehnung der Anerkennung der Rechnung erfolgen?
Wie ist die Form dazu?
Zur Wahrung der rechlichen Interessen sollte spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Zugang durch Prüfung die entsprechenden Falschstellungen schriftlich moniert werden. Dies kann per Telefax oder per E-Mail erfolgen.
Eine bestimmte Form ist hierfür nicht vorgesehen.
4) Reicht die beigefügt Mail aus, das die Positionen an einen anderen Rechnungsempfänger zu
stellen war?
Dies sollte nochmals schriftlich mit Verweis auf die E-Mail klargestellt werden (unzutreffende materielle Rechnungsstellung).
5) Verkürzt eine dreimalige Aufforderung zur Rechnungsstellung (11.03.2015, 27.04.2015 und
19.05.2015 per Mail) die Verjährungsfrist oder hebt diese auf?
Nein, dies ist irrelevant. Darüber hinaus wäre dies ohnehin egal, da eine Verjährung zum Jahresende zu laufen beginnt (vgl. oben unter 1)). Daher läuft die Verjährung in diesem Fall ab 31.12.2015.
6) Kann der Rechnungssteller die Rechnung neu stellen?
Gilt dann eine neue Frist über den 31.12.2018 hinaus?
Der Rechnungsteller kann die Rechnung neu stellen. Allerdings läuft keine neue Frist und die Forderung wäre mit 31.12.2018 verjährt.
Die Verjährung wird nunmehr ohnehin kurzfristig eintreten (vgl. oben unter 1)).
7) Wie lange besteht die Möglichkeit die Leistung weiter zu berechnen?
Heißt, muss die Weiterberechnung noch bis zum 31.12.2018 erfolgen, da die Leistung in
2015 erbracht worden ist? Und muss diese Weiterberechnung bis zum 31.12.2018 den
Mandanten zugegangen sein?
Auch diese Maßnahmen helfen dem Rechnungsteller nicht weiter und verhindern nicht die Verjährung zum 31.12.2018.
Ich hoffe Ihre Fragen zufriedenstellend beantwortet zu haben. Wenn dies der Fall war, würde ich mich über die Abgabe einer vollen 5-Sterne-Bewertung freuen.
Bei Rückfragen einfach melden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
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Danke für die detaillierte Beantwortung, die schon sehr geholfen hat. Nur sind noch 3 Rückfragen offen:
Zu 1) Kann ein Mahnbescheid bis zum 31.12.2018 betragt werden, wo die Rechnung am 28.12.2018 heißt 3 Tage vor Verjährungsablauf gestellt worden war?
Zu 2) Kann bei Ablehnung der Stundenvereinbarung in die gesetzlichen Vorgaben eine höhere Rechnung gestellt werden oder ist die Obergrenze der Rechnung mit der Rechnungsstellung vorgegeben?
Zu 7) Da heute der 31.12.2018 ist, besteht keine einforderbare Möglichkeit der Weiterberechnung an die Mandanten. Kann der Rechnungstellung für sein Versäumnis haftbar gemacht werden?
Mit freundlichem Gruß und den besten Wünschen fürs neue Jahr 2019.
gerne will ich Ihre Nachfragen beantworten.
Zu 1) Kann ein Mahnbescheid bis zum 31.12.2018 betragt werden, wo die Rechnung am 28.12.2018 heißt 3 Tage vor Verjährungsablauf gestellt worden war?
Ja, wenn die Rechnung sofort zahlbar war, ist die möglich.
Zu 2) Kann bei Ablehnung der Stundenvereinbarung in die gesetzlichen Vorgaben eine höhere Rechnung gestellt werden oder ist die Obergrenze der Rechnung mit der Rechnungsstellung vorgegeben?
Die Obergrenze ist nicht mit der Rechnung festgesetzt. Allerdings ist die gesetzliche Vergütung regelmäßig (weit) unter der Vergütung einer Stundenvereinbarung. Denn sonst hätte der Steuerberater bereits nach gesetzlicher Vergütung abgerechnet (wenn diese höher wäre).
Zu 7) Da heute der 31.12.2018 ist, besteht keine einforderbare Möglichkeit der Weiterberechnung an die Mandanten. Kann der Rechnungstellung für sein Versäumnis haftbar gemacht werden?
Dies müsste genauer geprüft werden. Allerdings könnte dies dann durchaus sein, da der weiterberechenbare Anspruch ggf. ebenfalls verjährt sein kann.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-