Die Auto-Werkstatt konnte mein Auto nicht reparieren. Muss ich das bezahlen?
Fragestellung
Ich habe mein kaputtes Auto in eine Werkstatt gebracht.
Der Werkstattmeister hat zunächst den Motorschaden ausgeschlossen und festgestellt, dass der Turbolader und der Partikelfilter ausgetauscht werden müssen.
Ich habe den Turbolader und den Partikelfilter für 700 EUR gekauft und in die Werkstat gebracht. Die Werkstatt hat diese Teile eingebaut und anschliessend festgestellt, dass der Motor nicht rund läuft und qualmt. Als Ursache wurden durch die Werkstatt die Injektoren genannt. Nach meiner Zustimmung hat die Werkstatt die Injektoren ausgebaut und zu einer Drittfirma zur Überprüfung und Reinigung geschickt. Kosten dieser Überprüfung und Reinigung belaufen sich auf 550 EUR. Nach dem Einbau der Injektoren ist der Motor zwar rund gelaufen, aber weiter gequalmt und Öl ausgespuckt. Darauf hin habe ich gebeten noch die Kurbelwelleentlüftungsgehäuse zu überprüfen und zu reinigen. Dies wurde durch die Werkstatt ausgeführt, der Zustand des Autos hat sich aber leider nicht gebessert.
Der Werkstattmeister hat das Auto danach noch weiter untersucht und schliesslich festegestellt, dass das Auto einen Motorschaden hat und die Reparatur sich nicht lohnt, weil sie den Wert des Autos übersteigt.
Meine Frage:
Muss ich der Werkstatt ihre Rechnung für mehrere Arbeitstage bezahlen , bzw. ob ich die volle Rechnung bezahlen muss?
Bitte um eine klare, verständliche Antwort! Vielen Dank.
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Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Es wird in erster Linie darauf ankommen, welchen konkreten Auftrag Sie seinerzeit erteilt haben, und welche Fehler Sie der Werkstatt beschrieben haben. Sollte die Werkstatt den Fehler suchen und den Mangel beseitigen, so war die Werkstatt dann berechtigt, die vorgenommenen Reparaturversuche zu starten, wenn diese Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Kraftfahrzeugtechnik zur Eingrenzung der Fehlerursache notwendig oder vertretbar waren.
In der Praxis bedeutet dies, dass zunächst die wahrscheinlichste Ursache ausgeschaltet werden muss, um dann zu den nächstwahrscheinlicheren Fehlerquellen weitergehen zu können.
Sie als Kunde müssen diese Fehlersuche in Form der Arbeitszeit und in Form des eigentlich vergeblichen Einbaus von Ersatzteilen grundsätzlich zahlen, es sei denn, dass der Motorschaden, der letztlich diagnostiziert wurde, schon bei der ersten Untersuchung hätte erkannt werden müssen.
Das ist aber letztlich eine Frage, die weder Sie noch ich entscheiden können. Hier muss ein Gutachter den Motor untersuchen, um festzustellen, ob schon vor der Durchführung der vergeblichen Reparaturen der Motorschaden eklatant sichtbar war, so das der Austausch von Teilen auf Verdacht nicht mehr diesen anerkannten Regeln der Kfz Technik entspricht.
Beweispflichtig dafür, dass die Arbeiten sinnvoll waren, dass der Motorschaden nicht von vornherein offensichtlich war, ist die Werkstatt.
Wenn Sie den Standpunkt vertreten, die Werkstatt hätte den Motorschaden bei eingehender Erstuntersuchung sofort feststellen können, dann wären die folgenden Arbeiten nicht mehr vorgenommen worden, würde dazu führen, dass Sie natürlich die Kosten der gründlichen Erstuntersuchung zu tragen hätten, nicht aber die weiteren Kosten durch den Austausch.
Sie sollten versuchen, sich mit dieser Argumentation mit der Werkstatt auf einen angemessenen Betrag zu einigen.
Ansonsten sollten Sie selber die Kosten für die Erstuntersuchung aus der Rechnung zahlen und im übrigen Zahlung verweigern. Die Werkstatt muss sich dann überlegen, ob gegen Sie ein Klageverfahren angestrengt werden soll, in dem die Werkstatt beweisen müsste, dass der Austausch auf Verdacht unter Berücksichtigung des Motorzustandes tatsächlich den anerkannten Regeln der Kfz Technik entsprach.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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