Depotübertragung
Fragestellung
Guten Morgen
Meine Ex Frau und ich besitzen noch ein AktienDepot, dass jetzt auf mich übertragen werden soll.
Wie kann das ablaufen? Schenkung, oder andere Möglichkeiten?
Würde im Rahmen einer Schenkung nur das hälftige Depot auf mich übergehen, da die andere Hälfte
schon mir gehört.?. Würde auf diese Häfte der Freibetrag von 20000 Euro angewandt?
Wie hoch waere dann der Steuersatz ?
Danke für eine Auskunft
Rainer Suessmann
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Antwort von Steuerberater, vBP Ingo Kneisel
Sehr geehrter Fragestellern,
im Rahmen einer Erstberatung, Ihres Einsatzes und den von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben, möchte ich Ihre Fragen gerne im Nachstehenden wie folgt beantworten:
Zunächst möchte ich erst einmal ausführen, das juristisch zu klären ist, wie das hälftige Depot zustande kam. Handelt es sich um eine Schenkung des einen Ehegatten an den anderen oder um eine ehebedingte Zuwendung, die an den Fortbestand der Ehe knüpft.
Grundsätzlich gilt, dass Zuwendungen unter Ehegatten keine Schenkungen sind. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass Geschenke unter Ehegatten in aller Regel wegen der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgen und dieser dienen sollen.
Sie erfolgen also nicht "unentgeltlich", wie dies das Gesetz für eine Schenkung definiert (§ 516 BGB), sondern der Grund für sie ist die eheliche Lebensgemeinschaft. Man bezeichnet Geschenke während der Ehe daher als "ehebedingte" oder "unbenannte" Zuwendungen.
Auf solche ehebedingten Zuwendungen und deren Rückabwicklung findet das Schenkungsrecht keine Anwendung. Um herauszufinden, ob eine ehebedingte Zuwendung vorliegt oder ausnahmsweise tatsächlich eine Schenkung, muss ermittelt werden, was der Zuwendende zum Zeitpunkt der Zuwendung wollte.
Liegt in einem Fall tatsächlich ausnahmsweise eine Schenkung unter Ehegatten vor und eben keine ehebedingte Zuwendung, so können - auch unter Ehegatten - die Vorschriften über die Rückforderung von Schenkungen Anwendung finden.
Es kann zum Beispiel sein, dass Ehegatten einen notariellen Schenkungsvertrag abschließen und darin bestätigen, dass es sich um eine unentgeltliche Zuwendung handelt, die nicht vom Fortbestehen der Ehe abhängig sein soll.
Für Schenkungen sieht das Gesetz unter bestimmten Umständen ein Rückforderungsrecht des Schenkers vor. Da das Steuerrecht sich nach dem Zivilrecht richtet, sind diese Voraussetzungen zu klären.
Liegt gar keine Schenkung vor, ist auch kein Fall der Schenkungssteuer gegeben. Wird eine Schenkung zurück gewährt. sind schenkungssteuerliche Folgen vorhanden: Das Schenkungssteuerrecht, das sich relativ eng an das Zivilrecht, s. o., anlehnt, bejaht trotz der vorbehaltenen Widerrufsmöglichkeit zunächst eine voll wirksame Schenkung. Die Schenkungsteuer wird also, soweit die persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG) überschritten sind, zunächst auch festgesetzt.
Übt der Schenker z. B. ein vorbehaltenes Widerrufsrecht o. ä. aus und verlangt das Geschenk zurück, muss der Beschenkte lediglich die gezogene Nutzung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als schenkungssteuerpflichtigen Erwerb versteuern. Die frühere Schenkungssteuerfestsetzung wird aufgehoben und ein eventuelles Steuerguthaben ist zu erstatten.
Schenkungssteuerliche Folgen einer Rückabwicklung sind insoweit, dass die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit, § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erlischt. Diese Vorschrift ist aber nur anwendbar, wenn der Zuwendungsgegenstand aufgrund eines von vornherein bestehenden oder vereinbarten Rückforderungsrechts zurückzugewähren ist. Es genügt nicht, wenn das Geschenk aufgrund einer erst nach der Zuwendung getroffenen Vereinbarung herausgegeben wird (FG Nürnberg DStRE 04, 1466).
Wenn ich jetzt soeben aber Ihren weiteren Kommentar noch einmal lese, schreiben Sie, dass das Depot erst nach der Scheidung entstand und die Umschreibung nun eine rein formelle Sache sei. Diese Umschreibung fällt als Tatbestand nicht unter das Schenkungssteuerrecht. Es geht ja nach Ihrer Schilderung kein Vermögen über. Aber auch wenn es anders wäre und Ihre Ex Frau Eigentümerin des halben Depotwertes wäre, läge bei einer Schenkung, wenn Sie denn vorläge, auf Grund der Freibeträge, keine Steuerpflicht vor.
Ich hoffe Ihre Anfrage richtig verstanden- und ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte gerne die Nachfragefunktion.
Sollte meine Antwort zu Ihrer Zufriedenheit ausgefallen sein, würde ich mich sehr über eine Bewertung freuen. Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer
Potsdamer Str. 148a, 33719 Bielefeld
Telefon (0521) 92420-0
E-mail: info@ingo-kneisel.de
Internet: www.ingo-kneisel.de
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gerne beantworte ich Ihre Fragen. Bitte teilen Sie mir vorab noch mit, seit wann Sie geschieden sind. Wurde bei der Scheidung damals ein Vermögensausgleich vorgenommen und das Depot berücksichtigt? Wurde damals entschieden, den Wert des Depots schon in die Vereinbarungen der Vermögensaufteilung mit einzubeziehen oder noch gemeinsamer Eigentümer zu bleiben. Wie hoch ist der Wert des Depots?
mfG
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP
wir wurden 2011 geschieden und ab diesem Termin ist mt Zustimmung meiner Ex Frau neben weiteren Konten bei der Diba das Depot auf mich übergegangen. Nur ich habe über diese Konten verfügt, dummerweise wurde die Änderung auf nur meine Person d.h. Übertragung auf mich mit Löschung meiner Frau niemals durchgeführt.
Jetzt soll es aber mit ihrer (Ex Frau) Zustimmung geschehen.
Die Bestände auf dem Depot und den Konten wurden erst nach der Scheidung eingezahlt.
Gesamtbetrag auf Depot. 30000 Euro
Danke und Gruessse
Nehmen wir mal an es läge eine Schenkung vor, dann waere meine Ex Frau die hälftige Einentümerin.
Richtig?
Bei der Übertragung des Depots würde es bedeuten, dass sie mir ihre Hälfte also 15000 Euro zurückschenkt.
Freibetrag sind 20000 also keine Steuerpflicht.
Ist das so korrekt.?
Noch eine Zusatzfrage:
Wir haben bei der Diba noch Extrakonto. Das bestand schon vor der Scheidung war aber auf Null.
Nach der Scheidung habe ich hier 30000 eingezahlt.
Dieses soll auch umgeschrieben werden.
Wie wird das behandelt?
Danke und schönen Sonntag
Ihre Nachfrage möchte ich gerne im Nachstehenden beantworten:
Ihre Fragen:
Nehmen wir mal an es läge eine Schenkung vor, dann waere meine Ex Frau die hälftige Einentümerin.
Richtig?
Ja!
Bei der Übertragung des Depots würde es bedeuten, dass sie mir ihre Hälfte also 15000 Euro zurückschenkt.
Nein, nicht zwingend. Nämlich dann nicht, wenn Sie auf Grund der Auflösung der Ehe, Wegfall der Geschäftsgrundlage, die Schenkung rückgängig macht. Was das für Konsequenzen hat beschrieb ich bereits.
Freibetrag sind 20000 also keine Steuerpflicht.
Ist das so korrekt.?
Ja. Wenn der Vorgang schenkungsteuerpflichtig sein sollte, dann ist der Freibetrag 20.000 €.
Noch eine Zusatzfrage:
Wir haben bei der Diba noch Extrakonto. Das bestand schon vor der Scheidung war aber auf Null.
Nach der Scheidung habe ich hier 30000 eingezahlt.
Dieses soll auch umgeschrieben werden.
Wie wird das behandelt?
Da das nur eine Formalität (Umschreibung) ist, das Kapital aber von Ihnen allein nach der Scheidung eingezahlt wurde, (Ihr eigenes Geld) liegt keine Schenkung vor.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben.
Auch Ihnen ein schönes Rest WE.
mfG
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP
waren Sie mit meiner Beratung zufrieden? Wenn ja, wäre ich Ihnen für eine Bewertung dankbar.
MfG
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP
MfG
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP
Wären Sie so nett, noch an eine Bewertung für mich zu denken? Ich würde mich freuen. Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater vBP
würden Sie bitte noch an eine Bewertung denken, wenn Sie mit meiner Beratung zufrieden waren? Ich würde mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP
zur Erinnerung: würden Sie bitte noch an eine Bewertung denken, wenn Sie mit meiner Beratung zufrieden waren? Ich würde mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP
unser Ruf lebt von Ihrer Meinung. Wenn Sie insoweit mit meiner Beratung zufrieden waren, würde ich mich sehr über eine Bewertung Ihrerseits freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP