Darlehensvertrag oder Kaufvertrag
Fragestellung
Guten Tag,
ich habe folgendes rechtliches Problem:
Die Schwester meines Lebensgefährten hat vor 29 Jahren ihren damaligen Bausparvertrag mit allen Rechten und Pflichten und der Zustimmung der Bausparkasse meinem Lebensgefährten übertragen. Danach wurde zwischen den beiden Geschwister ein VERTRAG unterzeichnet mt folgendem Inhalt:
Meine Schwester .... hat ihren Bausparvertrag Nr.........der Volksfürsorge Bausparkasse AG, Hamburg, auf meinen Namen ......, Adresse.... am 15.04.1986 umschreiben lassen.
Das Ansparguthaben in Höhe von derzeit DM...........(zuzgl. ZINSEN V. 01.01.86 bis heute) werde ich ihr zzgl. 4,5% p.a. auf den jeweils noch geschuldeten Betrag baldmöglichst zurückzahlen.
Ort , Datum und Unterschriften beider Geschwister.
Das Geld wurde nur nicht gezahlt weil es zwischen den Geschwistern kein Thema mehr war. Jetzt kam letztes Jahr ein Schreiben ihres Rechtsanwaltes mit Kündigung des Darlehens zu einem fristgerechten Termin. Mein Lebensgefährte hat nicht bezahlt und es erging Mahnbescheid mit seinem Widerspruch und mittlerweile ist Klage eingereicht auf Rückzahlung des Darlehens.
Nun meine Fragen:
Handelt es sich bei dem abgeschlossenen Vertrag um einen Darlehensvertrag oder evtl.um einen Kaufvertrag?
Wenn Kaufvertrag, wie ist die Verjährungsfrist ?
Wenn Darlensvertrag, wie ist die Zinsverjährung nach all den Jahren
Vielen Dank im voraus
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Antwort von Rechtsanwalt Paul Link
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf Grundlage der mitgeteilten Informationen wie folgt:
I.
Leider muss ausgegangen werden, dass es sich bei dem zwischen Ihrem Lebensgefährten und seiner Schwester geschlossenen Vertrag um einen Darlehensvertrag in Sinne des § 488 BGB handelt.
1.
Durch einen Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen.
Das Tatbestandsmerkmal „einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen“ beinhaltet grundsätzlich eine Auszahlung in allen möglichen Formen wie Übergabe von Bargeld oder auch Bereitstellung im Wege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. In dem Fall der Übertragung eines Bausparvertrages hat Ihr Lebensgefährte einen Auszahlungsanspruch gegenüber der Lebensversicherung erhalten, den er grundsätzlich jederzeit - jedenfalls durch Kündigung des Bausparvertrages - hätte geltend machen können. Damit hat Ihr Lebensgefährte grundsätzlich eine zur unmittelbaren Überlassung eines Geldbetrages funktionsgleiche Leistung erhalten, sodass ihm der jeweilige „Geldbetrag zur Verfügung gestellt wurde“ im Sinne des § 488 Abs. 1 BGB.
Insbesondere der Umstand, dass sowohl das konkrete Ansparguthaben benannt und auch eine Verzinsung dieses Betrages vereinbart wurden, spricht relativ eindeutig für eine darlehensweise Überlassung dieses Betrages auf Zeit gegen Zahlung von Zinsen.
2.
Hinsichtlich Ihrer Frage nach einer Verjährung des Anspruchs bestimmt sich diese nach der jeweiligen Fälligkeit der Forderung.
Hierbei ist zwischen der Darlehensvaluta, also dem als Ansparguthaben benannten Betrag, und den Zinsen zu unterscheiden.
a)
Die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs aus einem Darlehen ist in § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB geregelt. Nach dieser Vorschrift hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer das Darlehen kündigt. Die Verjährungsfrist beträgt sodann 3 Jahre ab dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden, hier also „fällig“ geworden ist. Von daher muss davon ausgegangen werden, dass im Hinblick auf das ursprünglich überlassener Ansparguthaben ein begründeter Rückzahlungsanspruch der Schwester gegenüber Ihrem Lebensgefährten besteht, der noch nicht verjährt ist.
b)
Im Hinblick auf die vereinbarten Zinsen ist die Fälligkeit jedoch abweichend in § 488 Abs. 2 BGB geregelt. Demnach sind die vereinbarten Zinsen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten. Auch der Zinsanspruch verjährt regulär nach drei Jahren ab Fälligkeit.
Sofern also neben der von Ihnen mitgeteilten Vereinbarung keine weitere Vereinbarung zur Fälligkeit der Zinsen getroffen wurde, wäre ein Großteil der entstandenen Zinsforderungen bereits verjährt. Sofern der Mahnbescheid erst im Jahr 2016 beantragt worden ist, wären daher alle Zinsforderungen vor dem Jahr 2013 bereits verjährt.
Insofern sollen Sie jedoch beachten, dass die Verjährung als Einrede im Rahmen des Prozesses geltend gemacht werden muss. Ihr Lebensgefährte muss sich also ausdrücklich auf die Verjährung eines Teils der Zinsforderung berufen.
II.
Selbst wenn man aber trotz der deutlich besseren Argumente für einen Darlehensvertrag von einem Kaufvertrag ausgehen wollte, wäre die Kaufpreisforderung durch die getroffene Vereinbarung jedenfalls bis zur "Kündigung" gestundet und damit noch nicht fällig geworden. Da die Verjährung eines vertraglichen Anspruch aber grundsätzlich an die Fälligkeit der Forderung anknüpft, wäre auch eine etwaige Kaufpreisforderung noch nicht verjährt.
III.
Ich hoffe, Ihnen trotz der nur in einem Teilbereich positiven Rückmeldung mit der vorstehenden Antwort geholfen zu haben.
Sollte dies der Fall sein, würde ich mich über eine positive Bewertung sehr freuen.
Andernfalls nutzen Sie gerne jederzeit die kostenlose Nachfragefunktion, damit Ihre Anfrage zu Ihrer vollsten Zufriedenheit beantwortet werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Paul Link
Rechtsanwalt
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