Darf Beamter trotz Dienstunfähigkeit in den Urlaub?
Beantwortet von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M. in unter 2 Stunden
Fragestellung
Guten Tag,
ich bin Beamtin bei der Agentur für Arbeit in NRW, 57 Jahre alt. Seit dem 20.06.2017 bin ich dienstunfähig krankgeschrieben.Diagnose: psychischer Erschöpfungszustand .
Die Ursache dafür liegt in einer Umsetzung innerhalb der Agentur für Arbeit auf einen neuen Dienstposten. Ich komme aus dem Kundenbüro und wurde zum 01.05.2017 gegen meinen Willen in die Leistungsabteilung versetzt. Mein Veto dagegen bei der Geschäftsführung wurde abgelehnt.
Ein Kollege , ebenfalls ein Beamter, durfte nach seinem Einspruch gegen die Umsetzung seinen alten Dienstposten behalten. Kann ich irgendetwas gegen die Umsetzung tun?
Ich bin den Anforderungen in der Leistungsabteilung nicht gewachsen , auf Grund diverser Erkrankungen , die meinem Dienstherrn bekannt sind. Ich darf z.B. nicht im Publikumsverkehr eingesetzt werden, da ich in beiden Ohren einen starken Tinnitus habe, der sich bei Stress noch verstärkt. Im Kundenbüro habe ich ausschließlich administrative Aufgaben erledigt - ohne gesundheitlich darunter zu leiden. In der Leistungsabteilung würde ich wieder dem Publikumsverkehr ausgesetzt sein. Zudem muss ich dort ein riesiges neues Aufgabengebiet erlernen mit drei neuen Computerprogrammen, mit denen dort gearbeitet wird.
Dem fühlte ich mich nicht gewachsen und wurde daraufhin leider krank. Schlafstörungen,Magen-Darm-Probleme, Migräne und Herzprobleme.
Meine zweite Frage wäre: darf ich während der Dienstunfähigkeit in den Urlaub fahren?
Meine behandelnde Ärztin befürwortet diesen Urlaub, weiss aber nicht ob das rechtens wäre.
Ich habe von meiner Dienststelle einen Termin für eine amtsärztliche Untersuchung meiner Dienstfähigkeit zugeschickt bekommen. Dieser Termin fiel genau in meinen Urlaub.
Daraufhin habe ich um einen neuen Termin gebeten, weil ich mich zu diesem Zeitpunkt ja im Urlaub befinde. Ich bin davon ausgegangen, dass ich für die Zeit meines Urlaubes gesundgeschrieben werde und danach wieder krankgeschrieben. Aber davon hält meine Ärztin nicht sehr viel. Sie meint, der Urlaub würde meinem Krankheitsverlauf guttun und ich könnte daher doch auch während der Dienstunfähigkeit innerhalb Deutschlands verreisen. Der Urlaub ist Ende letzten Jahres geplant und genehmigt worden.
Wie verhalte ich mich richtig?
Mit freundlichen Grüßen
Heike Waldhoff
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Antwort von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M.
Sehr geehrte Fragestellerin,
auch wenn Sie krank geschrieben sind, können Sie in Urlaub fahren. Ihre Ärztin sollte Ihnen dann aber attestieren, dass der Urlaub Ihrer Genesung förderlich ist. Achten Sie aber bitte darauf, dass Sie dann keine "Gewaltmärsche" planen und auch von Fernreisen sollten Sie absehen. Ein Erholungsurlaub innerhalb Deutschlands dürfte aber kein Problem sein. Teilen Sie Ihrem Dienstherrn mit, wo Sie sich während Ihres Urlaubs aufhalten werden, wo Sie also hinfahren werden.
Sie sind also auch während Ihres Urlaubs weiterhin krank geschrieben!
Die beamtenrechtliche Umsetzung ist leider kaum mit Erfolg angreifbar.
Was die Dinge zusätzlich erschwert: Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, so dass eventuell ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht zu stellen ist. Aber Achtung: In beamtenrechtlichen Dingen ist in NRW der Widerspruch abgeschafft worden, so dass in Ihrem Fall ein Widerspruch gar nicht erst in Betracht kommt. Sie müssten also direkt klagen! Leider ist die klagedauer erfahrungsgemäß mit mehreren Jahren anzusetzen.
Zur Umsetzung: Der Beamte behält bei einer Umsetzung seinen Status, er bleibt bei derselben Behörde, aber man überträgt ihm einen neuen Dienstposten, also eine andere Tätigkeit. Oder etwas juristischer formuliert: Eine Umsetzung ist die das statusrechtliche oder auch abstrakt-funktionelle Amt des Beamten unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (konkret-funktionelles Amt) innerhalb derselben Behörde, die aus jedem sachlichen Grund erfolgen darf und lediglich durch die Forderung, dem Beamten eine amtsangemessene Beschäftigung zuzuweisen, sowie durch Gesichtspunkte der Fürsorge und eine etwaige Zusicherung begrenzt wird.
Für die Umsetzung gibt es keine besondere gesetzliche Vorschrift. Das Bundesverfassungsgericht hat das wie folgt erläutert: Eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Umsetzung besteht, denn die verpflichtende Wirkung einer entsprechenden Anordnung des Dienstherrn lässt sich auf die gesetzlich normierte Gehorsamspflicht des Beamten zurückführen.
Eine Umsetzung ist eine innerdienstliche Weisung, die im Ermessen des Dienstherrn liegt: Sie kann grundsätzlich auf jeden sachlichen Grund gestützt werden.
Die Ausübung des Ermessens wird begrenzt durch das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung oder eine Zusicherung. Daneben sind die Belange des Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Die Umsetzung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gründen oder einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange beruht.
In Ihrem Fall könnte die Umsetzung ermessensfehlerhaft sein, da offenbar Ihre gesundheitlichen Belange als Betroffene im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Sie haben mir ausführlich geschildert, wie schwer sich Bedingungen an Ihrem neuen Arbeitsplatz auf Ihre Gesundheit auswirklen. Sie sind nun sogar krank geschrieben.
Um dies zu klären, müsste geklagt werden.
Wenn Sie nun dauerhaft krank geschrieben sein sollten, droht die Gefahr, vorzeitig in den Ruhestand versetzt zu wer
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War sehr hilfreich. Empfehlenswert !!!
könne Sie mir bitte noch den Paragraphen nennen,
in dem das mit dem Urlaub während der Dienstunfähigkeit steht.
Mit freundlichen Grüßen und herzlichem Dank
Heike Waldhoff
leider gibt es dazu keinen Paragrafen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. N. Koch, LL.M.
Rechtsanwältin
Gruß Heike Waldhoff
es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass Sie während Ihrer Dienstunfähigkeit nichts tun dürfen, was Ihrer Genesung zuwider läuft und außerdem darauf hinwirken sollen, dass Sie schnell wieder dienstfähgi werden. Wenn Ihre Ärztin der Auffassung ist, dass ein Urlaub Ihrer Gesundung dient, dann dürfen Sie diesen auch antreten, sollten dies sogar.
Dienstunfähigkeit ist nicht gleich Reiseunfähigkeit!
Nicht arbeiten zu können, bedeutet nicht, dass man keinen Urlaub und eine Reise genießen könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. N. Koch, LL.M.
Rechtsanwältin