Behindertenpauschbetrag
Fragestellung
Meine 98-jährige Großmutter wurde aufgefordert eine Steuererklärung für 2018. Sie hat bereits seit vielen Jahren einen Schwerbehindertenstatus (GdB 70%) mit unbegrenzter Gültigkeit, von dem das Finanzamt Kenntnis zu haben schien. Seit 1.10.2018 ist sie pflegebedürftig mit Pflegegrad 4. Eine Beantragung beim Versorgungsamt zur Änderung des Status im Schwerbehindertenausweis ist bisher nicht erfolgt.
In der Steuererklärung wurde der Pflegegrad 4 unter "Besondere Vorsorgeaufwendungen" angegeben. Als Beleg wurde der Steuererklärung eine vollständige Kopie des MDK-Gutachtens, in der ihr der Pflegegrad zuerkannt wurde, beigelegt.
In der Steuerfestsetzung des Finanzamts wurde ein Behinderten-Pauschbetrag von 890,00 Euro berücksichtigt.
Muss das Finanzamt das MDK-Gutachten, das jüngeren Datums als der Schwerbehindertenausweis ist, anerkennen?
Hätte das Finanzamt aufgrund der mitgeteilten Tatsachen (MDK-Gutachten - Pflegegrad 4) einen höheren Behinderten-Pauschbetrag von 3700,00 Euro berücksichtigen müssen?
Wie aussichtsreich ist ein Widerspruch gegen den Steuerbescheid?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Der Pauschbetrag für behinderte Menschen ist an den festgestellten Grad der Behinderung gebunden. Der Pflegegrad ist dabei unbeachtlich.
Sowohl im Einkommensteuergesetz (§ 33b EStG) als auch in der EStDV (§ 65 EStDV) wird die Feststellung durch die zuständige Behöre (je nach Bundesland unterschiedlich, z.B. Versorgungsamt) als materiellrechtliche Voraussetzung genannt.
Allerdings können Sie, wenn Sie den Grad der Behinderung mir Rückwirkung feststellen lassen, den Steuerbescheid ändern lassen, da dies als rückwirkendes Ereignis gilt. Hier gilt jedoch eine Frist von zwei Jahren ab Bescheid des Versorgungsamtes.
Somit würde ich Ihnen empfehlen, einen Antrag auf Feststellung des höheren Grades der Behinderung zu stellen und nach Vorliegen durch Antrag auf Änderung des Steuerbescheides aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses zu stellen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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