Beerdigungskosten bei Erbausschlagung
Fragestellung
Am 20.12.14 Verstarb meine Mutter. Sie hatte bis dahin lebenslanges Wohnrecht im Haus meiner Schwägerin.
Ich organisierte und beauftragte die Beerdigung.
Ab dem 22.12. verwehrte mir meine Schwägerin den Zugang zur Wohnung meiner Mutter.
Im Januar erhielt ich ein Schreiben vom Anwalt der Kinder meiner Schwägerin (Neffe und Nichte, die Miterben). Darin wurde ich um eine Unterredung, das Erbe betreffend, gebeten.
Ich beantwortete das Schreiben dahingehend, dass ich zuvor gern eine Aufstellung der zum Todeszeitpunkt meiner Mutter in der Wohnung befindlichen Nachlassgegenstände hätte. Schließlich durfte ich die Wohnung ja nicht mehr betreten.
Mein Schreiben blieb unbeantwortet und so schlug ich das Erbe im letzten Moment aber fristgerecht am 29.01.15 aus (Amtsgericht).
Daraufhin bat mein Sohn als vom Amtsgericht benachrichtigter Rechtsnachfolger ebenfalls über den Anwalt um eine Nachlassaufstellung. Auch sein Schreiben blieb unbeantwortet, so dass auch er das Erbe fristgerecht ausschlug.
Da als Erben somit nur noch meine Nichte und mein Neffe übrigblieben und 2 weitere meiner Schreiben nicht beantwortet wurden, reichte ich am 13.03.15 nochmals alle mit der Beerdigung zusammenhängenden Rechnungen über ihren Anwalt an sie weiter. Ich bat um Begleichung der Rechnungen bis zum 17.04.15.
Der Anwalt bequemte sich dann doch zu einer Antwort. Er führte aus, das es schwierig wäre an Informationen von Banken etc. zu kommen und erbat diese von mir (ich hatte von meiner Mutter eine General- und Vorsorgevollmacht sowie auch eine Konto-Vollmacht. Lt. Amtsgericht erloschen Diese jedoch mit der Erbausschlagung). Zudem ließ er durchblicken, dass wohl eine Nachlass-Insolvenz beantragt würde.
Ich habe darauf nicht geantwortet (wie er zuvor auch nicht) und nahm an, das man sich um die Rechnungen gekümmert hätte. Nun aber bekomme ich die Mahnungen. Mit der Gemeinde habe ich mich zwischenzeitlich auf Ratenzahlung geeinigt.
Ich will jetzt nochmals die Begleichung der Rechnungen mit Fristsetzung anmahnen.
- Soll/muss ich die Rechnung des Bestattungsunternehmers (knapp 3.000€) begleichen?
- welche Konsequenzen kann ich für den Fall der Zahlungsverweigerung androhen (und notfalls auch durchsetzen, möglichst ohne Anwalt) ?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Soweit Sie die Beerdigung in Auftrag gegeben haben, sind Sie (leider) auch der Vertragspartner des Beerdigungsinstituts.
Nichtsdestotrotz haben die verbliebenden Erben folgende Gesetzesbestimmung zu beachten, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1968 Beerdigungskosten:
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
Für Sie als diejenige Person, die neben Ihrem Sohn das Erbe ausgeschlagen haben und in Vorleistung gegangen sind, besteht ein Ersatzanspruch gegenüber den Erben auf Freistellung, z. B. insbesondere nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag, was einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist, was auch der Anwalt der Gegenseite weiß.
Verlangen Sie dieses nochmals unter Fristsetzung von einer Woche und drohen Sie die Einschaltung eines eigenen Anwalts an, dess Kosten nach weiteren fruchtlosen Fristablauf ebenfalls ersatzfähig wären.
EIne Nachlassinsolvenz ist noch nicht beantragt augenscheinlich und müsste erst einmal beschlossen werden.
Ansonsten müsste geklagt werden; ein gerichtliches Mahnverfahren wäre zwar einfach und kostengünstig, aber ebenso einfach wäre ein Widerspruch der Gegenseite, womit es dann doch etwas länger dauern würde und teurerrr wäre als eine direkte Klage.
Anwaltszwang besteht nicht; zuständig wäre das Amtsgericht bei Streitwerten unter 5.000,- € in dieser Erbsache.
Nur wenn finanziell nichts seitens der Erben zu leisten wäre, was gar nicht feststeht und darüber Ihnen Auskunft zu geben wäre, wären Sie ggf. als Unterhaltsverpflichtete zumindest anteilig in der eigenen Haftung.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Nur wenn finanziell nichts seitens der Erben zu leisten wäre, was gar nicht feststeht und darüber Ihnen Auskunft zu geben wäre, wären Sie ggf. als Unterhaltsverpflichtete zumindest anteilig in der eigenen Haftung.
ist mir nicht ganz klar.
- In welchen Fällen wäre seitens der Erben nichts zu leisten? Bei einer Nachlass-Insolvenz?
- wem gegenüber bin ich unterhaltsverpflichtet?
Nur wenn finanziell nichts seitens der Erben zu leisten wäre, was gar nicht feststeht und darüber Ihnen Auskunft zu geben wäre, wären Sie ggf. als Unterhaltsverpflichtete zumindest anteilig in der eigenen Haftung.
ist mir nicht ganz klar.
- In welchen Fällen wäre seitens der Erben nichts zu leisten? Bei einer Nachlass-Insolvenz?
- wem gegenüber bin ich unterhaltsverpflichtet?
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Ja, richtig im Falle der Nachlassinsolvenz wäre es unter anderem notwendig, dass bestimmte unterhaltsverpflichtete Personen sich die Beerdigungskosten aufteilen müssen, was sich nach dem jeweiligen landesrechtlichen Bestattungsgesetz wie folgt darstellt (zum Beispiel Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW - das ist letztlich bei einem Bestattungsgesetzen nach meiner Kenntnis gleich):
§ 8 Bestattungspflicht
"(1) Zur Bestattung verpflichtet sind in der nachstehenden Rangfolge Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene)."
Gibt es bedeutet dann entsprechend die gleiche Rangfolge für die Bestattungskosten.
Wenn Sie, was ich annehme, die einzige Tochter sind und Ihr Vater nicht mehr leben sollte, so wäre das von Ihnen zu leisten, aber nur wenn feststeht, dass der Nachlass dieses nicht hergibt und die Insolvenz beschlossen wurde.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt