Bareinzahlung
Beantwortet von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk in unter 2 Stunden
Fragestellung
Hallo,
wir fertigen Einrichtungen und Spezialmöbel und verkaufen diese in Deutschland, der EU und in der Schweiz.
Jetzt habe ich einen Kunden in der EU der die Rechnung für unsere Möbel mit Euro per Überweisung und CHF in bar bezahlen will. Die Umrechnungskurse sind mir bekannt und eventuelle Zusatzgebühren beim Einzahlen der CHF auf mein Konto in Deutschland werden von meinem Kunden gezahlt.
Meine Frage ist, kann ich einen Betrag >20.000 CHF ohne weiteres bei meiner Hausbank in Deutschland einzahlen? Natürlich steht eine Rechung dagegen wo ich den Herkunft des Betrages nachweisen kann. Oder bekomme ich Probleme mit der Bank oder dem Finanzamt?
Eilt. Vielen Dank für Ihre Antwort.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
grundsätzlich sind bei Bartransaktionen in dieser Größenordnung die Regeln des Geldwäschegesetzes (GWG) zu beachten, natürlich auch im geschäftlichen Bereich. Sie haben dabei besondere Sorgfalts- und Nachweispflichten zu beachten. Derjenige, der das Geld über eine Landesgrenze befördert, muss dies beim Zoll anmelden. Hierzu gibt es entsprechende Formblätter. Sie sollten sich daher von Ihrem Kunden einen Nachweis geben lassen ,dass er das Geld ordnungsgemäß transferiert hat. Sollten Sie das Geld im Ausland übergeben bekommen, müssen Sie selbst die Zollanmeldung vornehmen. Da es sich ja um einen ordentlichen Geschäftsvorfall im Rahmen Ihres Unternehmens handelt, sollte dies kein Problem sein. Auch bei Einzahlung eines entsprechend hohen Geldbetrages ist Ihre Bank verpflichtet, nach dem Geldwäschegesetz eine technisch formale Meldung zu machen. Womöglich werden Sie auch aufgefordert, einen Identitätsnachweis zu führen. Die Daten werden 5 Jahre von der Bank gespeichert.
Da Sie mit Günter, die Sie selbst herstellen, handeln obliegen Ihnen bestimmte Sorgfaltspflichten, die in der Regel das oben Stehende Handeln auslösen. Natürlich gibt es auch bestimmte Ausnahmetatbestände, die keine Auslösetatbestände im Sinne des GWG auslösen. Die Annahme von Bargeld aus dem Ausland in Höhe von 15.000 Euro oder mehr (bei Fremdwährung entsprechend mit dem aktuellen Wechselkurs umgerechnet) wird auch bei einer stetigen Geschäftsbeziehung ein Auslösetatbestand erfüllt. In Ihrem speziellen Fall wäre bei dem Geschäftspartner zu prüfen, ob der Übergebende vertretungsberechtigt ist (bei juristischen Personen). Bei natürlichen Personen haben Sie die Personalien festzustellen (Ausweis kopieren). Natürlich zählt als Nachweis dann auch zusätzlich das Einfordern der entsprechenden Zollbelege. Wenn Beides erfüllt ist, sind Sie Ihren Nachweispflichten nachgekommen.
Grundsätzlich gilt: Mehr Dokumentation ist immer der bessere Weg!
Ich hoffe, Ihre Frage soweit beantwortet zu haben.
Viele Grüße
Schenk, STB
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