Autoverkauf mit Unfallschaden vom Vorgänger
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Pilarski,
hier die Schilderung meines Problems:
Vor einer Woche habe ich (privat) ein Auto an einen Privatmann verkauft. Es wurde ein Kaufvertrag von Mobile.de verwendet mit Ausschluss der Sachmängelhaftung und ich habe angekreuzt, dass das Auto seit es in meinem Eigentum ist keinen Unfallschaden hatte, was natürlich auch so stimmt. Das Auto selber wurde von mir vor ca. 9 Jahren gebraucht von einem Autohaus gekauft. Von damals habe ich nur eine Rechnung mit Kurzbeschreibung des Autos aber keine Angaben zu Vorschäden (da hatte ich wohl geschlafen), es gab vom Händler eine mündliche Aussage 'natürlich unfallfrei'.
Jetzt hat sich der Käufer bei mir gemeldet weil ein nur teilweise/nicht richtig reparierter Unfallschaden nach Abbau des hintern Stoßfängers zu Tage tritt.
Er fordert nun:
-entweder ich nehme den Wagen zurück und er bekommt sein Geld wieder. Zudem möchte er noch zusätzlich die Kosten für eine anscheinend in der Zwischenzeit notwendige Reparatur am Motor
-oder einen finanziellen Zuschuß zur fachgerechten Reparatur inkl. einem Ausgleich, da er jetzt einen Unfallwagen hat
und droht natürlich dies notfalls per Anwalt durchzusetzen.
Meine Fragen:
-er ist in der Beweislast d.h. er muss mir nachweisen, dass der Unfall während meiner Eigentümerzeit passiert ist? reicht hier ein einfaches Gutachten von xy-Gutachter?
-kann er eine von den Forderungen durchbringen, oder hat er einfach Pech gehabt und ich kann mich auch bei Drohung mit Anwalt zurück lehnen?
-muss ich für einen Vorschaden, bei dem ich selber angeschwindelt wurde haften?
-muss ich sonst irgendwas unternehmen?
Für Ihre Rückmeldung im Voraus vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Jens Krüger
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Michael Pilarski
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Anfrage:
Eingangs teile ich Ihnen mit, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in den Kaufvertrag nicht möglich ist.
Sie haben einen Kaufvertrag gemäß § 433 BGB geschlossen. Dabei haben Sie jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Gemäß § 442 BGB kann der Käufer daher Rechte nur geltend machen, wenn Sie den Mangel arglistig, also vorsätzlich, verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben.
Wie Sie sagen, kommt dem Käufer, wenn er klagen möchte, die Beweislast zu. Er muss die den Anspruch stützenden Tatsachen beweisen. Er muss Ihnen den Vorsatz nachweisen oder dass Sie eine Garantie für eine Beschaffenheit übernommen haben.
Ersteres wäre der Fall, wenn jemand tatsächlich feststellen würde, dass ein Unfall während Ihrer Eigentumszeit passiert wäre, so dass Sie voraussichtlich davon Kenntnis hatten. Letzteres wäre der Fall, wenn Sie zugesichert hätten, dass der Wagen unfallfrei ist. Sie haben aber Ihren Angaben aber lediglich zugesichert, dass der Wagen während Ihrer Eigentumszeit keinen Unfall hatte und nicht auch davor.
Natürlich kann der Käufer irgendeinen Gutachter beauftragen. Jedoch wird ein Gericht im Zweifel einen unabhängigen, gerichtlich bestellen Sachverständigen bestellen.
Daher wird der Käufer meiner Ansicht nach nur sehr schwer Vorsatz oder die Beschaffenheitsgarantie nachweisen können. Eine Haftung für die Vorschäden müssten Sie nur übernehmen, wenn Sie tatsächlich allgemein die Unfallfreiheit des Fahrzeugs versichert hätten, was Ihren Angaben nach aber nicht der Fall ist. Folglich darf er keine Gewährleistungsrechte geltend machen. Nach Ihren derzeitigen Angaben würde ich auf die Forderung daher nicht eingehen. Der Käufer kann ruhig mit einem Anwalt drohen. Sollte von diesem tatsächlich ein Schreiben kommen, dann kann ich Ihnen anbieten, sich gerne direkt an mich zu wenden. Meine Emailadresse finden Sie im Internet.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Nutzen Sie die Kommentarfunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese gegebenenfalls ausräumen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Pilarski
(Rechtsanwalt)
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