Autokauf Gewährleistung
Fragestellung
Guten Tag, ich habe am 17.12. 2017 einen Chrysler PT Cruiser bei einem Händler gekauft.
Das Auto ist Baujahr 2002 hatte beim Kauf 89.000 km, jetziger Stand ca. 90.500 km .
Im Vertrag steht: Mitverkauftes Zubehör: 1 Jahr gesetzliche Gewährleistung.
Gestern bin ich gerade noch nach Hause gekommen . Die Gänge lassen sich nicht mehr einlegen.
Versuch eines Gesprächs mit dem Verkäufer ist gescheitert. Er geht nicht ans Telefon und ruft auch nicht zurück. Grund dafür: Es sind schon einige Reparaturen angefallen, die er gleich nach dem Kauf übernehmen musste, da auch er den Wagen scheinbar nur nach dem Äußerlichen bewertet und gekauft hat. Eine telefonische Anfrage bei einer anderen Werkstatt hat ergeben, dass die Kupplung mit großer Wahrscheinlichkeit defekt ist. Der Chef dieser Werkstatt hat uns aber auch darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Gewährleistung detailliert beschrieben sein müsste, sonst könnte ich davon ausgehen, dass die Gewährleistung alles beinhaltet. Würde bedeuten... Der Verkäufer muss die neue Kupplung auf seine Kosten einbauen....??? Meine Frage jetzt wäre: Muss der Autohändler die Reparatur übernehmen? Kann ich eventuell sogar eine Rücknahme des Fahrzeugs verlangen?
Wie soll ich Ihrer Meinung nach jetzt vorgehen. Das Problem ist natürlich auch, dass ich bis zur Klärung, bzw. Reparatur kein Fahrzeug zur Verfügung habe.
Danke im voraus für Ihre Bemühungen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Alexander Dietrich
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Beauftragung. Ihre Anliegen kann ich Ihnen wie folgt beantworten:
Vorab muss gesagt werden, dass die Beschränkung der Gewährleistung (die normal zwei Jahre beträgt) bei Gebrauchtwagen auf nur ein Jahr zulässig ist.
Eine defekte Kupplung fällt auch unter die Gewährleistung. Der Händler darf auch nicht bestimmte Bauteile von der gesetzlcihen Gewährleistung ausschließen. Diese ginge nur bei einer freiwilligen Garantie. Voraussetzung ist grundsätzlich nur, dass der Mangel schon beim Gefahrübergang vorgelegen hat. Gefahrübergang ist dabei hier das Kaufdatum, also der 17.12.2017.
Das Gesetz sieht für den Verbraucher eine Beweislastumkehr in den ersten sechs Monaten gemäß § 477 BGB vor. In dieser Zeit muss der Händler beweisen, dass der Mangel erst nachträglich eingetreten ist. Dies dürfte ihm hier schwer fallen, insbesondere auch angesichts der niedrigen Fahrleistung seit dem Kauf. Daher stehen Ihre Chancen hier gut.
Sie können den Händler daher zur Nacherfüllung gemäß § 439 BGB auffordern. Dazu sollten Sie dem Händler eine angemessene Frist setzen. Reagiert der Händler nicht oder scheitert die Nacherfüllung zwei mal, so können Sie auch vom Kaufvertrag zurücktreten oder alternativ den Kaufpreis mindern.
Die Aufforderung an den Händler sollte schriftlich erfolgen und darin eine konkrete Frist genannt werden. Das Schreiben versenden Sie dann bitte per Einschreiben mit Rückschein. Damit genügen Sie Ihrer Beweislast zum Zugang des Schreibens.
Sollte der Händler die Nacherfüllung trotzdem ablehnen, können Sie mich gerne mit der Geltendmachung Ihrer Ansprüche beauftragen.
Viele Grüße
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
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vielen Dank für Ihre kompetente Beratung, die auch in
einem sehr kurzen Zeitfenster erfolgte.
Ich werde Ihren Rat befolgen und hoffe, dass ich damit zu meinem Recht komme.
Gerne komme ich bei Bedarf wieder auf Sie zu.
ich habe Ihren Rat befolgt und den Händler mit den Fakten konfrontiert, sowohl per Einschreiben mit Rückschein, als auch durch direkten Einwurf in den Firmenbriefkasten im Beisein eines Zeugen. Er hat sich daraufhin mit mir in Verbindung gesetzt, zeigt sich aber uneinsichtig, bzw. bietet an, dass er "freundlicherweise" das Ersatzteil bezahlt, ich aber die Arbeitskosten.
Meine Frage wäre jetzt: Wie sicher sind Sie, dass ich im Recht bin und was würde es kosten, wenn ich Sie bitten würde, meine Ansprüche geltend zu machen?
Danke im voraus für Ihre Bemühungen.
MfG , Barbara Gramlich
ich kann Ihnen gerne ein Aufforderungsschreiben erstellen. Nachträgliche außergerichtliche Schriftsätze sind inbegriffen. Die Gebühr berechnet sich dabei für gewöhnlich nach dem Streitwert. Wissen Sie denn wie teuer die Reparatur der Kupplung wäre? Wenn die Reparatur z.B. bis 2.000 EUR kostet, dann lägen die Anwaltskosten bei 255,85 EUR. Bei bis 3.000 EUR Schaden läge die Gebühr bei 334,75 EUR
Ich kann Ihnen sonst nur anbieten dies für eine pauschale Vergütung von 200 EUR anzubieten. Bitte kontaktieren Sie mich dann per E-Mail unter info@dietrich-legal.de für alles Weitere.
Ihre Chancen stehen hier sehr gut, da die Beweislage eigentlich klar ist. Eine 100%ige Garantie kann man jedoch nie geben, dies wäre unseriös.
Viele Grüße
Alexander Dietrich