Auflösung GmbH
Beantwortet von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M. in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr Fr. Koch,
ich bräuchte einmal Ihre Expertise.
Folgender Sachverhalt. Seit dem 01.01.2010 haben mein Freund und ich uns entschlossen ein Unternehmen zu gründen. Aus steuerlichen Gründen haben wir uns Anfangs für die Kleinunternehmerreglung entschieden, die aber bereits in dem darauf folgendem Jahr, aufgrund der hohen Umsätze, in ein normales Einzelunternehmen geändert wurde. Das Unternehmen lief auf den Namen meines Geschäftspartners. Da ich keinen Arbeitsvertrag hatte, war ich bis zu der Gründung unserer GmbH im September 2012 schwarz bei Ihm angestellt. Da wir uns jedoch nichts ausgezahlt haben, sondern eher Geld investiert haben, ist unter anderem meine Frage ob es überhaupt als wirkliche Schwarzarbeit zählt. In dieser Zeit haben wir auch den Vater seiner Freundin schwarz angestellt (nicht ganz bis zur Zeit der GmbH Gründung) und für seine Arbeit entlohnt.
Ca. 6 Monate nach unserer GmbH Gründung kam mein Geschäftspartner auf mich zu und erklärte das er nicht mehr mit mir zusammenarbeiten möchte. Er hatte schon regelrecht alles fertig geplant, wie es für ihn weitergehen würde und hat mich regelrecht vor vollendete Tatsachen gestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten wir 2 Onlineshops und einen Ladengeschäft. Ein Online Shop war unsere CashCow und generierte 85% unseres Umsatzes. Diesen Shop hat er in seinen Aufgabenbereich übernommen. Ich beschäftigte mich mit dem Aufbau des Online Shops Nr. 2, der mit wenigen Produkten im Dezember 2012 online gegangen ist und ungefähr 5% des Umsatzes ausmachte. Das Ladengeschäft war ein Minusgeschäft aber generierte die restlichen 10% des Umsatzes. Wir haben bis letztes Jahr nur rote Zahlen geschrieben, da wir sehr viel investiert haben um unser Unternehmen aufzubauen. Es gab auch keine Auszahlungen. In dieser Zeit lebte ich von einem Kredit meiner Eltern. Es war jedoch absehbar, dass die schwarzen Zahlen bald kommen würden. Wir hatten in den letzten Jahren einen Umsatzzuwachs von ca. 50.000€ pro Jahr. Um Kosten zu verringern hatten wir vor das Ladengeschäft an dieser Location aufzugeben und uns nach anderen Möglichkeiten umzuschauen. Zu dieser Zeit kam dann sein „Trennungsvorschlag“.
Er hatte daraufhin sehr schnell ein Ladengeschäft in der Nähe seines Apartments gemietet und ist dort mit einem ¾ Teil unserer Ware hingezogen.
Unser Steuer Consultant, der uns auch von Anfang an begleitet hat, haben wir die Aufgabe der Trennung und Ablöse in die Hand gegeben. Leider zieht sich diese Sache schon fast 1 Jahr hin. Da ich nur einen Teil der Waren bekommen habe und 90% der Ladeneinrichtung an meinen Geschäftspartner gegangen ist, stehen mir eigentlich seit dem Tag der Trennung noch ca. 7000€ zu. Ich habe schon mehrfach danach gebeten jedoch ist er nicht bereit mir dieses Geld zu übergeben, geschweige denn die Ablösesumme in Höhe von 20.000€ zu zahlen. Da der Online Shop Nr. 1 und das neue Ladengeschäft immer noch über die GmbH läuft bin ich rechtlich sogar noch zu Geschäftsführer (mein Gesellschafteranteil beträgt 50%). Ich kann jedoch keine Auskunft darüber geben was für Geschäfte dort gemacht werden, da er mir die Dokumente nicht zur Verfügung stellt und sämtliche Online-Shop-Zugänge gesperrt hat. Des Weiteren hat er im Impressum meinen Namen als Geschäftsführer entfernt und kurzzeitig meinen Zugang zum Firmenkonto löschen lassen, ohne die dafür notwendigen Dokumente vorzuweisen. Außerdem hat er mich über die Gründung eines neuen Unternehmens unter dem Namen unserer GmbH nicht informiert und verstößt damit auch gegen unseren Gesellschaftervertrag.
Meine Frage, welche Möglichkeiten habe ich meinen noch „Geschäftspartner“ dazu zu bringen mir mein noch zustehendes Geld + Ablösesumme auszuzahlen? Ich bin ziemlich verzweifelt, ich habe nichts zu verlieren und würde mich wenn es etwas bring auch selbst wegen der Schwarzarbeit anzeigen (wobei ich ja nie Geld aus dem Unternehmen entnommen habe) und als Kronzeuge aussagen und somit auch die Schwarzarbeit des Vaters seiner Freundin aufdecken. Ich bin nahe der Zahlungsunfähigkeit und mir gehen langsam die Optionen aus. Natürlich möchte ich auf meiner Seite eine Vorstrafe vermeiden.
Gibt es die Möglichkeit, einen Anwalt von dem Auseinandersetzungsvermögen prozentual zu beteiligen, damit er mich in diesem Fall vertritt?
Welche Druckmittel könnte ich ihn aussetzen?
Ich bitte dringendst um eine ausführliche Beratung!
Mit freundlichen Grüßen,
M. Müller
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M.
Sehr geehrte Fragestellerin,
mir ist bisher noch nicht klar, worin Sie eventuell eine Schwarzarbeit sehen. Sie hatten keinen Arbeitsvertrag und bekamen kein Geld. Vielmehr haben Sie Ihre Arbeitskraft in das gemeinsame Unternehmen eingebracht. Dabei ist es unbeachtlich, dass nur Ihr Geschäftspartner nach außen hin als Inhaber auftrat. Ihre Tätigkeit war keine Schwarzarbeit, sondern eben eine selbständige Tätigkeit, durch die aber noch kein Gewinn erzielt wurde.
Was die Auflösung, Liquidation und Löschung der GmbH angeht, so sind hieran zahlreiche formelle Voraussetzungen geknüpft.
1. So müssen die Gesellschafter die GmbH durch Beschluss auflösen. Ein solcher Beschluss benötigt keine notarielle Beurkundung und keine Eintragung ins Handelsregister.
Die Auflösung der Gesellschaft muss in notariell beglaubigter Form zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, § 65 GmbHG. Örtlich Zuständig ist das Registergericht am Sitz der Gesellschaft. Der Auflösungsgrund (z. B.: Auflösungsbeschluss) sollte bei der Anmeldung benannt werden.
2. Anmeldepflichtig sind die jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft.
Ob dies ein Liquidator oder ein Geschäftsführer ist, muss differenziert betrachtet werden:
- Der oder die Liquidatoren sind anmeldepflichtig, wenn eine bereits eingetretene Auflösung einzutragen ist, also in dem Fall, dass der Auflösungsbeschluss keine Satzungsänderung darstellt und unmittelbar wirkt. Die Eintragung im Handelsregister ist in diesem Fall rein deklaratorisch.
- Der oder die Geschäftsführer sind anmeldepflichtig, wenn ein satzungsändernder Auflösungsbeschluss einzutragen ist, da die Rechtswirkung der Auflösung in diesem Fall erst mit der Eintragung beginnt. Die Eintragung im Handelsregister wirkt in diesem Fall konstitutiv.
3. Neben der Auflösung müssen die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, § 67 GmbHG. Grundsätzlich kann jede vollgeschäftsfähige natürliche Person Liquidator werden, welche auch Geschäftsführer werden könnte:
- Amtierende Geschäftsführer werden von Gesetzes wegen automatisch, ohne besonderen Bestellungsakt, als Liquidatoren berufen, § 66 Abs. 1 GmbHG, sofern nicht durch Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterbeschluss oder Gerichtsbeschluss eine andere Regelung getroffen ist. Ob der Geschäftsführer zur Fortsetzung seiner Tätigkeit in der Rolle des Liquidators verpflichtet ist, richtet sich nach dem Anstellungsvertrag und ist im Zweifel zu bejahen. Denn der Auflösungsfall ist für sich allein noch kein wichtiger Grund für eine Kündigung. Mit der Übernahme des Amtes besteht auch der Geschäftsführervertrag fort. Der Geschäftsführer kann sein Amt zwar wirksam niederlegen, macht sich aber ggf. schadensersatzpflichtig.
- Sind Liquidatoren in der Satzung bestimmt, ist auch hier ein weiterer Bestellungsakt nicht erforderlich. Mit Eintritt der Auflösung gelten sie als bestellt.
- Die Ernennung eines Liquidators durch Gesellschafterbeschluss ist aber in jedem Fall zulässig, also auch dann, wenn in der Satzung ein Liquidator benannt ist. Eine Satzungsänderung ist hierbei nicht erforderlich. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, bedarf der Beschluss nur einfacher Mehrheit, auch wenn durch ihn zugleich die Abberufung eines satzungsmäßigen Liquidators ausgesprochen wird.
- In Ausnahmefällen kann auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteil zusammen mindestens zehn Prozent des Stammkapitals entsprechen, die Bestellung von Liquidatoren durch das Registergericht erfolgen. Ein wichtiger Grund ist z. B. der objektiv begründete Zweifel an der Neutralität oder Qualifikation eines Liquidators.
Sofern amtierende Geschäftsführer nicht Liquidatoren werden, erlischt deren Vertretungsbefugnis. Die Liquidatoren können in derselben Weise, wie sie bestellt wurden auch abberufen werden.
4. Rechte und Pflichten der Liquidatoren
Die Liquidatoren sind das Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der GmbH i. L. . Wie die Geschäftsführer der werbenden GmbH sind die Liquidatoren die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft.
Aufgabe der Liquidatoren ist es, die laufenden Geschäfte der Gesellschaft zu beenden, die Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen, Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen, § 70 GmbHG. Werden neue Rechtsgeschäfte eingegangen, müssen diese im Dienst der Abwicklung stehen.
Die Liquidatoren sind der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Abwicklung verpflichtet. Die Verantwortlichkeit für schuldhaftes Verhalten, d. h. für die Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, kann die Verpflichtung zum Schadensersatz begründen.
Wichtig ist, dass der Liquidator eine möglicherweise bevorstehende Insolvenz der GmbH i. L. im Auge behält und ggf. seiner Insolvenzantragspflicht nachkommt, die auch während der Liquidation besteht, § 64 GmbHG.
5. Bekanntmachung der Auflösung
Eine besonders wichtige Liquidatorenpflicht ist der sogenannte Gläubigeraufruf: die Auflösung der GmbH muss unverzüglich in den "Gesellschaftsblättern" bekannt gemacht werden, § 65 Abs. 2 GmbHG. Seit dem 1. September 2009 ist es ausreichend, dass die Auflösung nur ein Mal bekannt gemacht wird, vor diesem Zeitpunkt bestand die Pflicht, die Auflösung drei mal bekannt zu machen.
Das "Gesellschaftsblatt", in dem die Veröffentlichung zwingend erfolgen muss, ist seit dem ersten April 2005 nicht mehr der (Papier-) Bundesanzeiger, sondern der elektronische Bundesanzeiger. Dies gilt also auch dann, wenn der elektronische Bundesanzeiger im Gesellschaftsvertrag nicht als Bekanntmachungsmedium genannt wird. Sofern im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass (auch) in anderen öffentlichen Blättern oder elektronischen Informationsmedien inseriert werden muss, müssen aber auch in diesen Medien Bekanntmachungen erfolgen.
Sieht dagegen der Gesellschaftsvertrag vor, dass Bekanntmachungen nur im Bundesanzeiger erfolgen, so ist die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger ausreichend. Diese Klarstellung ist in § 12 S. 3 GmbHG enthalten und erfasst insbesondere die Fälle, in denen vor Einführung des elektronischen Bundesanzeigers nur eine Veröffentlichung im damaligen Pflichtbekanntmachungsblatt, nämlich dem (Papier-)Bundesanzeiger im Gesellschaftsvertrag vereibart wurde.
Durch den Gläubigeraufruf sollen die Gläubiger von der Auflösung unterrichtet werden. Mit der Bekanntmachung sind die Gläubiger zugleich aufzufordern, sich bei der Gesellschaft zu melden. Besondere Bedeutung hat die Veröffentlichung der Auflösung, weil erst mit der Bekanntmachung das Sperrjahr zu laufen beginnt, § 73 Abs. 1 GmbHG: "Die Verteilung darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vorgenommen werden, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger (§ 65 Abs. 2) in den Gesellschaftsblättern erfolgt ist".
Der Text der Bekanntmachung könnte beispielsweise wie folgt lauten:
"Die (zuvor genau individualisierte Gesellschaft) ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei der Gesellschaft zu melden. Für die GmbH i. L. (folgen Namen). Die Liquidatoren."
6. Das Sperrjahr
Das gesetzlich vorgeschriebene Sperrjahr dient insbesondere dem Gläubigerschutz und bedingt ein verschärftes Ausschüttungsverbot: Während der Dauer des Sperrjahres ist jede Vermögensverteilung an die Gesellschafter verboten. Das bedeutet, dass nur Forderungen von Drittgläubigern aus Drittgeschäften beglichen werden dürfen. Eine Rangordnung unter den Gläubigern besteht nicht.
Bestand und Fälligkeit der Verbindlichkeiten werden durch das Sperrjahr nicht berührt. Die Ansprüche der Gläubiger bestehen nach allgemeinen Regeln fort. Das Sperrjahr ist keine Ausschlussfrist. Auch nach Ablauf des Sperrjahres können Ansprüche gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden. Das Schicksal der Ansprüche hängt jedoch entscheidend davon ab, ob der jeweilige Gläubiger während des Sperrjahres bekannt wurde oder unbekannt blieb:
- Solange nach Ablauf des Sperrjahres noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, können sich auch bislang unbekannte Gläubiger bei der Gesellschaft melden und ihre Forderungen befriedigen. Ist das Vermögen dagegen bereits verteilt, gehen die Gläubiger leer aus. Diese Regelung wird im Allgemeinen auf unbekannte Forderungen zutreffen. Der Schutz des Sperrjahres endet hier folglich mit dessen Ablauf.
- Bekannte Gläubiger sind dagegen auch nach Ablauf des Sperrjahres immer zu berücksichtigen. Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag ggf. zu hinterlegen oder Sicherheit zu leisten, § 73 Abs. 2 GmbHG.
7. Vermögensverteilung
Mit Ablauf des Sperrjahres endet die Kapitalbindung nach § 30 GmbHG. Auch das zur Deckung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf dann an die Gesellschafter ausbezahlt werden. Der Anspruch der Gesellschafter auf Verteilung entsteht allerdings erst nach Befriedigung oder Sicherung aller bekannten Gläubiger. Bis dahin besteht ggf. ein allgemeines Recht der Gesellschafter auf die Liquidationsquote.
Das Reinvermögen der Gesellschaft wird entsprechend der Geschäftsanteile der Gesellschafter verteilt, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält, § 72 GmbHG.
8. Löschung
Die Liquidation ist beendet, wenn keine Abwicklungsmaßnahmen mehr erforderlich sind. Die Beendigung des Abwicklungsverfahrens ist Voraussetzung für die Anmeldung des Erlöschens der GmbH im Handelsregister und damit grundsätzlich auch der Vollbeendigung der GmbH als Rechtsträgerin.
Die Liquidatoren müssen mit Beendigung der Liquidation und nachdem Schlussrechnung gelegt ist, den Abschluss der Liquidation zur Eintragung beim Handelsregister anmelden, § 74 Abs. 1 GmbHG.
Die Gesellschaft ist dann vollbeendet, wenn die Beendigung der Liquidation und die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. Die vollbeendete Gesellschaft hört damit auf zu existieren.
9. Aufbewahrungsfristen
Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten zur Verwahrung zu geben, § 74 Abs. 2 GmbHG.
10. Nachtragsliquidation
Stellt sich nach der Löschung der Gesellschaft heraus, dass doch noch Vermögen vorhanden ist bzw. Abwicklungsmaßnahmen durchzuführen sind muss eine Nachtragsliquidation stattfinden. Die Gesellschaft tritt dann wieder in das Liquidationsverfahren ein. Um wieder handlungsfähig zu werden, bedarf es der Bestellung neuer Liquidatoren entweder auf Antrag oder durch das Registergericht.
Nach Ende der Nachtragsliquidation ist dann zu vermerken, dass die Vertretungsmacht dieser Liquidatoren für die GmbH wieder erloschen ist.
Wie Sie diesen Ausführungen, insbesondere unter 6. Sperrrjahr entnehmen können, ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Jahr lang nach Auflösung nichts an die Gesellschafter ausgeschüttet werden darf.
Auffällig ist aber, dass Ihr Mitgesellschafter offenbar ein weiteres Unternehmen gegründet hat, das über die GmbH läuft. Wenn sich diese aber in Auflösung befindet, ist dies nicht rechtens.
Sie sollten von Ihrem Steuer Consultant sehr dringend den Nachweis über den Sachstand der Auflösung verlangen und auch Einsicht in die Unterlagen verlangen.
Wenn Sie in der Arbeit des Steuer Consultants Unregelmäßigkeiten feststellen, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden, der sich auf das Gesellschaftsrecht spezialisiert hat.
Die Vereinbarung eines Erfolgshonorares ist in Deutschland jedoch verboten. So lange die Auseinandersetzung aber noch außergerichtlich ist, können Sie mit dem Anwalt ein Honorar vereinbaren, welches unter den gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz liegen, falls der Anwalt hiermit einverstanden ist. In einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist eine solche Vereinbarung aber verboten. Dort müssen mindestens die gesetzlichen Gebühren angesetzt werden. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist in Deutschland nur unter sehr engen Voraussetzungen erlaubt. Dies müssten Sie dann im Detail mit Ihrem Anwalt besprechen, denn dieser müsste der Vereinbarung eines Erfolgshonorars ja erst einmal zustimmen.
Fazit: Nach den mir vorliegenden Informationen habe Sie keine Schwarzarbeit geleistet.
Es ist normal, dass ein Jahr lang nach Auflösung der GmbH keine Zahlungen an die Gesellschafter erfolgen. Sie sollten sich bei Ihrem Steuer Consutant aber nach dem genauen Sachstand erkundigen. Gibt es da Probleme, sollten Sie einen Anwalt einschalten. Mit diesem müssten Sie über dessen Honorar verhandeln. Ein Erfolgshonorar darf in Deutschland nur unter sehr engen Voraussetzungen vereinbart werden.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit zunächst weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
N. Koch, LL.M.
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erst einmal vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Leider haben wir hier ein kleines Missverständnis. Die GmbH will mein Geschäftspartner übernehmen, genauso wie den einzigen profitablen online Shop. Es kommt zu keiner Auflösung der GmbH. Der Punkt ist der, er will mich aus der GmbH entfernen und mich für meine Dienste die ich in unserer Unternehmung über 3 Jahre geleistet habe nicht gerecht entlohnen. Was für Mittel stehen mir zur Verfügung um eine gerechte Ablösesumme zu bekommen und was für Mittel stehen mir zur Verfügung um auf Ihn Druck ausüben zu können.
Mit freundlichen Grüßen,
M.Müller
wenn Ihr Steuer Consultant die Angelegenheit nicht regelt, obwohl er damit beauftragt ist, sollte ihm der Auftrag entzogen werden.
Wenn Sie das Gefühl haben, Ihr Geschäftspartner will Sie übervorteilen, dann suchen Sie bitte einen auf das Gesellschaftsrecht spezialisierten Anwalt auf.
Die Frage ist dabei doch auch, ob Sie überhaupt die Trennung wollen!
Leider weiß ich nicht, was Ihr Steuer Consultant bisher in die Wege geleitet hat. Wüsste ich dies, könnte ich Ihnen besser helfen. Können Sie sich die Informationen verschaffen?
Mit freundlichen Grüßen
N. Koch, LL.M.
Rechtsanwältin
Mit freundlichen Grüßen,
M.Müller
Sie sollten mit dem beauftragten Steuer Consultant Kontakt aufnehmen. Wenn er seit fast einem Jahr an der Sache arbeitet, müsste er doch Sie und Ihren Partner beraten und nicht nur diesen. Falls Sie sich dort nicht gut aufgehoben sehen, wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Gesellschaftsrecht.