Aufenthaltstittel und Ausbildungswechsel
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Grass
Hallo ich bin 24 Jahre alt und jetzt fast 5 Jahre bin ich in Deutschland . Ich komme aus Tunesien. Ich habe angefangen zu studieren und leider hat das nicht geklappt wegen Finanziellen Gründen und dann habe mich entschieden für eine Ausbildung als Krankenpfleger in Stuttgart.Ich habe mich beworben und eine Zusage bekommen und die Ausländerbehörde hat mir das auch erlaubt und den Aufenthaltstittel gewechselt.
Soweit ist alles gut gelaufen, nur nun bin ich ein bischen diprimiert und aus persönlichen Gründen will ich mich kündigen und wo anders dann bewerben (gleiche Ausbildung) wenn das geht im Oktober oder dann im April 2020.
Ich befinde mich noch in der Probezeit deswegen kann ich jetzt immer noch mich kündigen ohne Grundeingabe.
Und jetzt kommt die Frage ob das überhaupt machbar ist und ob mir die Ausländerbehörde das erlaubt !
Solange ich weiße muss ich erstmal einen neuen Vertrag finden und dann bei der alten kündigen und dann die Ausländerbehörde bescheid geben aber wie gesagt ist mir zurzeit das schulklima im allgemein unerträglich.
Ich will nur dazwichen paar Wochen nach Tunesien und zurück .
Ich freue mich auf eine schnelle Antwort von Ihnen da jeden Tag zählt .
Vielen Dank für Ihre Hilfe im vorraus
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworte:
grundsätzlich besteht kaum ein Problem, den Ausbildungsplatz zu wechseln, solange es sich um sog. Mangelberufe handelt. Wichtig, dass muss unbedingt beachtet werden, ist, dass Sie erst einen neuen Ausbildungsplatz finden, bevor Sie den alten kündigen, damit es im Grunde nahtlos von einer Arbeitsstelle zur anderen übergeht.
Wichtig ist ferner, dass Sie vor der Kündigung und Neuunterzeichnung des neuen Vertrages die Ausländerbehörde kontaktieren und dort die „Zustimmung“ zum Platzwechsel beantragen. Wenn Sie einfach kündigen und neu unterschreiben und die Ausländerbehörde quasi vor vollendete Tatsachen stellen, könnte es Probleme geben.
Ins Ausland reisen können Sie mit der Fiktionsbescheinigung, die Sie derzeit haben, mit großer Wahrscheinlichkeit auch. Mit einer solchen Fiktionsbescheinigung wird im Grunde das Fortbestehen des bisherigen Aufenthaltstitels fingiert. Nach der maßgeblichen Vorschrift des § 81 Abs. 4 AufenthG sind auch mit einer gültigen Fiktionsbescheinigung Reisen ins Ausland möglich. Hier sollten Sie sich nur vorher bei der Ausländerbehörde erkundigen oder Ihre Unterlagen nochmals eingehend studieren, ob tatsächlich eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG vorliegt, weil NUR mit dieser wäre eine Ausreise und eine spätere Wiedereinreise nach Deutschland möglich.
Unbedingt zu beachten wäre zudem, dass Sie die Reise vornehmen, solange das „alte“ Arbeitsverhältnis andauert. Keinesfalls darf zwischen „alter“ und „neuer“ Ausbildung eine zeitliche Lücke entstehen, denn dann wird es sicher mit dem Ausbildungswechsel problematisch. Wenn dies nicht möglich sein sollte, müssen Sie unbedingt sich die Reise zwischen den Ausbildungsverhältnissen vom Ausländeramt genehmigen lassen.
Ich hoffe, Ihnen behilflich gewesen zu sein und stehe für Rückfragen, sollten solche vorhanden sein, gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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Nur noch eine letzte Frage und es wäre wenn ich schon gekündigt hätte (ist ja nich der Fall) wie gehts dann weiter ?
Weil wie gesagt jetzt ist die Schule unerträglich und ich will unbedingt nicht dahin gehen und auf der anderen Seite brauche ich schon paar Wochen bis ich eine neue finde das heißt eine Zeitlücke wird sowieso gegeben.
Und im 2. Fall wie gehts dann weiter wenn mich der Arbeitsgeber kündigt ?
Vielen Vielen Dank
Ihr Aufenthalt hängt derzeit von dieser Ausbildungsstelle ab. Verlieren Sie diese, durch Arbeitgeberkündigung oder Eigenkündigung, kann es passieren, dass Sie den Aufenthalt verlieren und aus Deutschland ausreisen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
Vielen vielen Dank nochmal
sehr gerne. Ich wünsche Ihnen alles Gute !
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass