Anzeige wegen Beleidigung gerechtfertigt?
Beantwortet
Fragestellung
Habe an einem sonnigen Sonntag zu einem Polizisten, der mittags um 12 die Autofahrer blitzte, gesagt : "Müsst Ihr nun schon sonntags die Leute abzocken ? " Daraufhin kam der P zu meinem Fahrzeug, zu schnell gefahren war ich nicht, konnte keine Mängel finden, Papiere waren auch in Ordnung und sagte dann zu mir, jetzt bekommst du eine Anzeige wegen Beleidigung. Ich musste zu einer Anhörung , habe dieses genau so wiederholt und wurde wieder nahc Hause geschickt. Nun ein Schreiben der Staatsanwaltsschaft : Vergehen gem. § 185StGB hinreichend "verdächtig", beabsichtige von der Verfolgung abzusehen und aufzugeben : als Auflage einen Geldbetrag von 100€ in Monatsfrist an die Staatskasse zu zahlen. Im Gesetz ist eine Beleidigung nicht genau definiert, außer wenn ich Schimpfwörter benutzt hätte, dann wäre es ok für mich, aber so ? Gibt es in diesem Staat keine freie Meinungsäußerung ?
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage im Rahmen einer ERSTberatung zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Bei Beleidigungsstraftaten kommt es immer auch auf den „Beleidigten“ an. Wenn sich dieser beleidigt fühlt, dann bringt er das zur Anzeige.
Und leider ist es so. dass wer seinem Ärger gegenüber Staatsdienern und Ordnungshütern mit herablassenden Äußerungen Luft macht, zieht den besonderen Unmut der Richter auf sich. Wer Polizisten oder Politessen verunglimpft, beleidigt nämlich indirekt auch den Staat. So sehen das sehr viele Richter. Bei der Recherche habe ich Urteile gefunden, bei den für das Wort „Abzocke“ oder „Wegelagerei“ was in etwa das gleiche ist, Beträge von 600 – 2.600 € ausgeurteilt worden sind. Die Strafe richtet sich nämlich nach dem Einkommen.
Wenn es auch mit dem Urteil des OLG Düsseldorf NStZ-RR 2003, 295 ein für Ihren Bereich gültiges obergerichtliches Urteil gibt, welches den Begriff „Wegelagerei“ als keine Beleidigung angesehen hat.
Aber leider zählt „Abzocke“ nicht zu dem Bereich der freien Meinungsäußerung, zumindest einem Polizisten gegenüber. Privatpersonen gegenüber ginge das wohl noch
Von daher ist eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung von 100,00 € relativ günstig. Genaueres könnte man nach Akteneinsicht sagen, da ich jetzt nicht sehe, was der Polizist zu Protokoll gegeben hat. Wenn Sie sich verteidigen wollten, könnte man das Urteil des OLG Düsseldorf anbringen.
Nach der Einstellung des Verfahrens wären Sie nicht vorbestraft, was im Falle einer eventuellen Verurteilung anders wäre.
Gerade wenn sich Polizisten beleidigt fühlen entwickelt sich zwischen Polizei und Gericht eine Art Solidarität, die zu einer Verurteilung führen kann. Und selbst wenn das Verfahren dann vor Gericht eingestellt werden würde, müssten Sie immer noch die Kosten eines eigenen Rechtsanwalts tragen. Und diese Kosten wäre höher, als die 100,00 € an die Staatskasse.
Was man verhandeln könnte wäre die 100,00 e nicht an die Staatskasse sondern an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.
Auch wenn es weh tut und ich Ihnen leider keine positiveren Nachrichten übermitteln kann, rate ich Ihnen den Betrag zu zahlen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen, etwa um den Vertrag auszuformulieren, gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
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Mit freundlichen Grüßen
Gerth
Rechtsanwalt
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