Anwaltshaftung
Beantwortet von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Schröter,
wegen der Komplexität der Sache beziehe ich mich zunächst auf Ihre Beratung vom 24.09.2017 "Anfechtung eines gerichtlichen Vergleiches" (frag-einen-anwalt.de). Es handelt sich hierbei an sich um eine Geschichte mit vielen Handlungen.
Zu Ihrem Verständnis:
Ich bin in einer privaten Berliner Klinik zweimal am Fuß operiert und das mit verheerenden Folgen und bleibenden Schäden. Das vom medizinischen Dienst der Krankenkassen erstellte Gutachten weist gleich mehrere, darunter auch grobe Behandlungsfehler nach. Ich habe die Operateure um Hilfe gebeten und gebettelt und wurde immer wieder abgewiesen. Ich habe sie auch über einschlägige Portale über meinen fatalen Zustand und über mögliche Teilamputation am Fuß unterrichtet und negative Bewertungen abgegeben. Von Beleidigungen und unwahren Behauptungen war ich weit entfernt.
Anstatt mir zu helfen sind die Ärzte gegen mich ganz massiv vorgegangen bis hin zu der am 24.09.2016 erwähnten Klage wegen Verleumdung, welche aus unwahren eidesstaatlichen Erklärungen des Chefarztes konstruiert wurde. Die Staatsanwaltschaft hat hier nach ursprünglicher Einstellung der Ermittlungen gegen den Chefarzt dieselbe wieder aufgenommen. Auch meine ersten beiden Anwälte haben sich von dem Chefarzt und der Klinik so "beeindrucken lassen", dass sie alles taten, damit der Klinik kein Schaden entsteht bzw. dass der bis dato offensichtliche Schaden begrenzt würde. Es geht hier um mehrere zehntausend Euro. Mein 2. Anwalt hat gemauert, nichts wissen wollen, hat sogar das Gutachten ignoriert bzw. in Frage gestellt und trotz der vielen erdrückenden sonstigen Beweise sprach nur davon, dass "seine Mandantin einen möglichen Behandlungsfehler vermutet".
Da mir durch den von ihm geschlossenen Vergleich Kosten von insgesamt 5.000,00 entstanden sind, davon 3.800,00 seine Anwaltskosten, und er mir jegliche Antwort auf die Frage verweigerte, was ich nun falsch gemacht hätte und was an meinen Bewertungen strafrechtlich relevant sei, habe ich ihm unter Vorbehalt nur die Vergleichsgebühr von über 1.000,00 Euro bezahlt. Er hat daraufhin die Klägerseite gebeten, sein Anwaltshonorar zu übernehmen und bekam von ihr 1.000,00 Euro. Die restliche Summe von ca. 1.800,00 Euro will er im Klageweg von mir erzwingen.
Ist er nicht dazu verpflichtet, mich im Einzelnen darüber aufzuklären, was ich falsch gemacht habe und wofür ich 5.000,00 Euro bezahlen soll?
Er ließ sich des Weiteren eine Blankovollmacht von mir unterschreiben, diese verwertete er als Vollmacht in der eigentlichen Arzthaftungsache, hat sich von meiner Versicherung die Kostenübernahme bestätigen lassen und ohne in dieser Sache etwas gemacht zu haben, legte er sodann sein Mandat nieder und machte sein Honorar in Höhe von rd. 700,00 Euro geltend.
Und weil ich einen dritten Anwalt für die Arzthaftungssache einschalten musste (dieser ist endlich voll vertrauenswürdig, kompetent und korrekt), habe ich die Versicherung gebeten, ihm das nicht zu bezahlen, was auch ich nicht machen wollte.
Daraufhin verklagt er mich, es folgt ein monatelanger Streit mit dem Ergebnis, dass das Gericht einen Vergleich vorschlägt, der schlussendlich von beiden Parteien akzeptiert wird: der Kläger bekommt rd. 2/3 seiner Forderung und die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleiches werden von den Parteien je zu Hälfte getragen. Endlich Schluss, dachte ich.
Nun bekomme ich aber vom Gericht einen Kostenfestsetzungantrag des Anwalts - siehe Anlage. Es war für mich nicht erkennbar, dass er in seiner Eigenschaft als Anwalt für sich tätig war. Zumal er in dem Vergleichstermin verkündete, er verzichte auf sein Anwaltshonorar.
Ist das korrekt, was er gemacht hat?
Ich bin selbständige beeidigte Übersetzerin und Dolmetscherin und bin zu 95% für Gerichte, Polizei, Staatsanwaltschaften & Co. tätig und werde nach JVEG bezahlt (Stundensatz 75,00 bzw. 70,00 Euro und Zeilenpreis 1,75 bis 2,05 Euro).
Kann ich auch für die beiden Gerichtstermine (jeweils 3 Stunden mit An- und Abfahrt) als meinen entgangenen Gewinn und eine Auslagenpauschale geltend machen? Kann ich überhaupt etwas geltend machen?
Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Antworten.
M. K.
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Ist er nicht dazu verpflichtet, mich im Einzelnen darüber aufzuklären, was ich falsch gemacht habe und wofür ich 5.000,00 Euro bezahlen soll?
Sicherlich hat der Rechtsanwalt über den Prozessausgang aufzuklären. In welcher Form er dies macht, obliegt ihm. Möglich ist ein schriftlicher Prozessbericht, aber auch eine mündliche Erläuterung. Gleichermaßen ist über die Zusammensetzung der Kostenrechnung auf Nachfrage aufzuklären, was nunmehr in dem Gerichtsverfahren erfolgt ist.
2. Hinsichtlich der Kosten des Vergleiches ist problematisch, dass eine Kostenaufteilung vereinbart wurde. D.h. es werden die wechselseitig für die Vertretung angefallenen Kosten der Parteien hälftig aufgeteilt.
Grundsätzlich ist der Kostenfestsetzungsantrag korrekt, da dies im Vergleich so vereinbart war. Danach kann jede Seite ihre gesamten Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen. Dabei kann der Anwalt, welcher sich in eigener Sache vertritt die anfallenden Kosten nach RVG abrechnen.
Da Sie keine Kosten für einen Rechtsanwalt geltend machen können, tragen Sie im Ergebnis die hälftigen Anwaltskosten des Gegners.
Die Aussage des Anwaltes, dass er keine Kosten einfordert, ist insoweit nur verbindlich, wenn dies in der Vergleichsvereinbarung geregelt wurde. Ist dies nicht der Fall können die Kosten geltend gemacht werden.
Besser wäre es gewesen, dass die Kosten der Parteien gegeneinander aufgehoben werden. Dann hätte jede Partei die eigenen angefallenen Kosten gezahlt. Sie können an Kosten lediglich Reisekosten zum Termin sowie Porto- und Kopierkosten geltend machen. Hierfür müssen Sie einen Kostenfestsetzungsantrag an das Gericht stellen, damit Ihre Kosten bei der Kostenaufteilung berücksichtigt werden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und einen hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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