Behandlungsfehler – Jetzt Schmerzensgeld erhalten
Ratgeber: Behandlungsfehler – jetzt Schmerzensgeld erhalten
(Lesezeit ca. 6 Minuten)
2019 wurden laut dem MDK 14.500 Behandlungsfehlergutachten erstellt. In 25 % dieser Fälle konnte ein Behandlungsfehler erfolgreich nachgewiesen werden. Dies ist für viele betroffene Patient*innen besonders schmerzlich, denn eine falsche ärztliche Behandlung kann schwerwiegende Konsequenzen mit sich ziehen.
In unserem Ratgeber erfahren Sie alles zum Thema Behandlungsfehler. Insbesondere was Sie tun müssen, wenn Sie einen Verdacht auf einen Behandlungsfehler haben, wie Sie ihr Schmerzensgeld bei einem festgestellten Behandlungsfehler erhalten und mit welcher Höhe Sie rechnen können.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Behandlung hat grundsätzlich nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist.
- Bei einer Behandlung gibt es in nur Ausnahmefällen eine Garantie für Erfolg oder Heilung.
- Bei einem Behandlungsfehler kommen Schmerzens- und Schadensersatzansprüche in Betracht.
- Die Höhe der Ansprüche bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls.
- Bei einem groben Behandlungsfehler kehrt sich die Beweislast zugunsten des*der Kläger*in um.
- Ansprüche verjähren (mit Ausnahmen) in der Regel am 31.12. des dritten Jahres, nach Kenntnisnahme des Behandlungsfehlers (§ 195 BGB).
Inhaltsverzeichnis
- Was ist ein Behandlungsfehler und was ist ein Kunstfehler?
- Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?
- Welche Ansprüche kommen bei einem Behandlungsfehler in Betracht?
- Wie hoch ist das Schmerzensgeld bei einem Behandlungsfehler (Tabelle)?
- Wer hat einen Behandlungsfehler zu beweisen?
- Wie sollten Sie bei dem Verdacht auf einen Behandlungsfehler vorgehen?
- Wie lange gilt die Verjährungsfrist bei einem Behandlungsfehler?
- Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
Was ist ein Behandlungsfehler und was ist ein Kunstfehler?
Ein Kunstfehler ist lediglich die umgangssprachliche Bezeichnung für einen Behandlungsfehler durch eine*n Ärzt*in („ärztliche Kunst“).
Begibt sich ein*e Patient*in in Behandlung, schließt er*sie einen Behandlungsvertrag gemäß § 630a BGB mit dem*der zuständigen Ärzt*in ab. Dabei hat die Behandlung nach den allgemeinen anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist.
Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?
Im Allgemeinen lässt sich festhalten, dass ein Behandlungsfehler diejenigen Handlungen umfasst, die nicht nach den allgemeinen und anerkannten fachlichen Standards des jeweiligen medizinischen Fachgebiets erfolgen und somit eine Pflichtverletzung aus dem Behandlungsvertrag oder eine unerlaubte deliktische Handlung darstellen. Dabei sind jegliche Besonderheiten und Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und jeweils gesondert zu bewerten.
Dem*Der Schädiger*in muss ein eindeutiges Fehlverhalten nachgewiesen werden können. Dieses Fehlverhalten muss anschließend auch kausal mit der Schädigung des*der Patient*in zusammen hängen.
Was alles unter die Kategorie Behandlungsfehler fällt, ist schwer abzugrenzen. In jedem Behandlungsstadium können sie auftreten:
- Beratungsfehler = z.B. die mangelnde Aufklärung im Patientengespräch.
- Diagnosefehler = z.B.die fehlerhafte Bewertung der Testergebnisse oder der Befunde.
- Therapiefehler = z.B. die fehlerhafte Operation oder die falsche Auswahl der Medikamente
- Übernahmeverschulden = z.B. wenn die Behandlung die fachlichen Qualifikationen der behandelnden Person übersteigt.
Nicht nur ärztliche Behandlungsfehler bereiten möglicherweise Probleme. Auch Physiotherapeut*innen, Heilpraktiker*innen oder Krankenpfleger*innen können einen Behandlungsfehler begehen.
GUT ZU WISSEN
Es ist jedoch zu beachten, dass es bei einer Behandlung grundsätzlich keine Garantie auf Erfolg oder Heilung gibt. Wenn eine Behandlung nicht erfolgreich war, liegt somit nicht automatisch auch ein Behandlungsfehler vor.
Welche Ansprüche kommen bei einem Behandlungsfehler in Betracht?
Ein Behandlungsfehler kann nicht nur bei einer aktiven Handlung (z.B. einer Operation) vorliegen, sondern auch gegeben sein, wenn Maßnahmen unterlassen wurden (z.B. ein Tumor wurde nicht bemerkt). Die Folge können zivil-, ordnungs- und strafrechtliche Konsequenzen sein.
Bei Schadensersatzansprüchen wird der sogenannte materielle Schaden kompensiert. Dieser umfasst in der Regel den Verdienstausfall des*der Patient*in und Kosten für anfallende Behandlungen, Medikamente und Mehrbedarfsschäden (beispielsweise den notwendigen Umbau von Fortbewegungsmitteln und der Wohnung).
Zudem kommt eine Strafbarkeit wegen zumeist fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB), unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) oder sogar, im schlimmsten Fall, fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) in Betracht. Jedoch sind strafrechtliche Folgen im Falle eines Behandlungsfehlers eher selten. Denn ein zweifelsfreier Nachweis, dass der verschlimmerte Zustand des*der Patient*in auf einem Fehler der behandelnden Person beruht, gelingt selten und Beweiserleichterungen, wie sie im Zivilrecht gelten, greifen nicht. Zu einer zweifelsfreien Überzeugung gelangt ein Strafgericht in der Regel nur in Ausnahmefällen.
Des Weiteren kommen auch Ansprüche auf Schmerzensgeld (= immaterieller Schaden) in Betracht und dienen als Art finanzieller Wiedergutmachung. Einschlägige Rechtsnorm dafür ist § 253 BGB.
Voraussetzungen für einen Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld sind demnach:
- Vorliegen eines Behandlungsfehlers durch die behandelnde Person
- Schädigung der Gesundheit des*der Patient*in
- Kausaler Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden
Ob alle Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch vorliegen ist stark vom Einzelfall abhängig. Aufgrund juristischer und taktischer Hürden, sollte in diesen Fällen der Anspruch stets von einem*einer Anwält*in geprüft und durchgesetzt werden.
Wie hoch ist das Schmerzensgeld bei einem Behandlungsfehler (Tabelle)?
Die Höhe bemisst sich immer an den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und hängt von Parametern wie beispielsweise dem Grad des Verschuldens oder den körperlichen und wirtschaftlichen Folgen für den*die Patient*in ab. Infolge dessen, werden in der Praxis Fälle sehr unterschiedlich bewertet und es empfiehlt sich, eine*n erfahrene*n Fachanwält*in an seiner Seite zu haben.
Hier einige Beispiele für Urteile auf Schmerzensgeld aufgrund eines Behandlungsfehlers:
Verletzung | Schmerzensgeld | Urteil |
Schockschäden nach Tod eines nahen Angehörigen durch Behandlungsfehler | 15.000 € | BGH Urteil vom 21.05.2019 - VI ZR 299/17 |
Unterlassene Basisdiagnostik, mit Blutgerinnseln im Gehirn (Sinusthrombose) als Folge | 10.000€ | OLG Celle Urteil vom 09.04.2019 - 1 U 66/18 |
Darmkrebserkrankung durch Internisten nicht erkannt | 70.000€ | OLG Braunschweig Urteil vom 28.02.2019 - 9 U 129/15 |
Hautkrebserkrankung zu spät erkannt, mit Ableben des*der Patient*in als Folge | 100.000€ | OLG Hamm Urteil vom 27.10.2015 - 26 U 63/15 |
Intramuskuläre Injektion von Solu-Decortin und Diclofenac, mit multiplem Organversagen und dauerhafter Körperlähmung als Folge | 500.000€ | OLG Celle Urteil vom 10.08.2019 - 1 U 71/17 |
Wer hat einen Behandlungsfehler zu beweisen?
Grundsätzlich trägt im Zivilrecht des*der Kläger*in, also die behandelte Person, die Beweislast. Das bedeutet, der*die Patient*in muss beweisen, dass der*die behandelnde Ärzt*in einen Behandlungsfehler begangen hat. Etwas anderes gilt bei groben Behandlungsfehlern. Bei groben Behandlungsfehlern dreht sich die Beweislast.
GROBER BEHANDLUNGSFEHLER NACH DEM BUNDESGERICHTSHOF
Ein Behandlungsfehler ist als grob zu bewerten, wenn Ärzt*innen eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begehen, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem*einer Ärzt*in schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 -VI ZR 139/10 -OLG Frankfurt/Main).
Aufgrund der notwendigen medizinischen Kenntnisse, um ärztliche Vorgehensweisen bewerten zu können, ist es zu empfehlen, eine*n Anwält*in für Medizinrecht zu kontaktieren. Auf yourXpert.de können Ihnen Anwält*innen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles geben.
Wie sollten Sie bei dem Verdacht auf einen Behandlungsfehler vorgehen?
Zuerst ist es ratsam eine*n zweite*n Ärzt*in aufzusuchen, um sich eine Zweitmeinung einzuholen. Klärt sich die Situation jedoch darauf nicht bzw. ist sie nicht nachvollziehbar, sollten Sie rechtliche Schritte einleiten. Ein*e Fachanwält*in für Medizinrecht kann dabei die Vorgehensweisen im jeweiligen Einzelfall abschätzen und Sie beraten und unterstützen. Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, sollten Sie diese informieren.
Vorab sollten die Behandlungsunterlagen angefordert werden. Auf diese haben Sie auch ohne gesonderten Grund einen Anspruch, gemäß § 630g BGB. Mögliche entstehende Kosten dafür werden Ihnen jedoch in Rechnung gestellt.
Als Nächstes sollte der*die Behandelnde von seiner*ihrer Schweigepflicht befreit werden. Dies hat den Sinn, dass Krankenkassen und Gutachter die Akten anfordern und einsehen können. Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Mitglieder bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen und der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen zu unterstützen. Mit deren Hilfe können Sie ein kostenloses medizinisches Gutachten anfordern. Zusätzlich gibt es auch Patientenberatungen, die Sie nutzen können.
Ferner sollten Sie noch ein Gedächtnisprotokoll erstellen. In diesem sollte der komplette Behandlungsverlauf geschildert werden, um Aufschluss über das Was, Wer, Wann und Wo zu geben.
Liegt nach sachlicher Beurteilung ein Behandlungsfehler vor, gibt es die Möglichkeit der gerichtlichen und außergerichtlichen Klärung.
YOURXPERT-TIPP
Um ein langjähriges und kostspieliges gerichtliches Verfahren zu vermeiden, empfiehlt es sich eine außergerichtliche Einigung anzustreben. Ein*e Anwält*in kann Ihnen dabei helfen, die richtige Verhandlungsstrategie auszuarbeiten und eine komplizierte Beweisführung übernehmen.
Falls das außergerichtliche Verfahren scheitert, kann in einem gerichtlichen Verfahren Schadensersatz oder Schmerzensgeld geltend gemacht werden. Weitere Informationen zum Ablauf eines Klageverfahrens erfahren Sie in unserem Ratgeber Klage einreichen & Rechte durchsetzen.
Wie lange gilt die Verjährungsfrist bei einem Behandlungsfehler?
Für Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gilt die normale Verjährungsfrist von drei Jahren, gemäß § 195 BGB. Jedoch ist nicht jeder Behandlungsfehler direkt bemerkbar. Oft vergehen Jahre bis zu ersten Kenntnisnahme. Die Frist beginnt somit erst mit Kenntnisnahme des Behandlungsfehlers. Ansprüche verjähren somit in der Regel am 31.12 des dritten Jahres, nach Kenntnisnahme des Behandlungsfehlers.
Ansprüche verjähren jedoch spätestens 30 Jahre nach Begehung der Handlung oder der Pflichtverletzung. Um die Verjährungsfrist einzuhalten oder zu unterbrechen, was unter Umständen möglich ist, kann Ihnen ein*e Anwält*in helfen.
Fazit: Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
Behandlungsfehler können die Lebensqualität einer Person drastisch verändern. Körperliche Beeinträchtigungen stellen sowohl psychisch als auch finanziell eine hohe Belastung dar. Wenn Sie Opfer einer qualitativ ungenügenden oder nicht sachgerechten Behandlung sind, sollten Sie schnellstmöglich handeln und Ihre Rechte zu sichern. Holen Sie sich deswegen eine kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung auf yourXpert ein. Unsere Rechtsanwält*innen können Ihren jeweiligen Einzelfall bewerten und Sie anschließend, auf Wunsch, im weiteren Verlauf beraten und unterstützen.
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Medizinrecht |
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Betreff: Anfrage zu §44 IFSG und Erlaubnis für Arbeiten mit Krankheitserregern |
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Häufige Fragen
Wie funktioniert die kostenlose Ersteinschätzung?
Nach Schilderung Ihres Anliegens, meldet sich innerhalb weniger Stunden einer*eine unserer Anwält*innen bei Ihnen und, soweit im Einzelfall möglich, erhalten Sie eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Wie ist der Ablauf nach der kostenlosen Ersteinschätzung?
Bei weiterem Handlungsbedarf erhalten Sie von Ihrem*Ihrer Anwält*in ein individuelles unverbindliches Festpreisangebot. Sie können dann in Ruhe entscheiden, ob Sie das Angebot annehmen möchten. Dabei fallen für Sie keine Kosten an.
Was ist der Unterschied zwischen einer kostenlosen Ersteinschätzung und einer kostenpflichtigen Rechtsberatung?
Eine Ersteinschätzung kann als Orientierungshilfe dienen. Sie erfahren hier gegebenenfalls, ob Ihr Anliegen Aussichten auf Erfolg hat, welche nächsten Schritte bzw. welcher Aufwand in Ihrem Fall notwendig wäre, oder welche Möglichkeiten Sie haben weiter vorzugehen.
Bitte beachten Sie, dass in manchen Fällen eine Ersteinschätzung nicht erfolgt, zum Beispiel wenn eine solche mit einer umfangreichen Prüfung verbunden wäre.
Im Gegensatz zu einer kostenlosen Ersteinschätzung stellt eine Rechtsberatung eine fundierte und umfassende rechtssichere Beratung dar, welche auf alle relevanten Aspekt eingeht und eine umfangreiche Prüfung Ihres Anliegens beinhaltet. Diese Rechtsberatung muss auch als solche vergütet werden, jedoch nur, wenn Sie das unverbindliche Beratungsangebot annehmen.
Im Rahmen der Ersteinschätzung erhalten Sie deshalb auch ein Angebot für eine abschließende Rechtsberatung.
Welche Kosten entstehen?
Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Der Preis für die abschließende Rechtsberatung wird individuell im unverbindlichen Angebot angegeben. Kosten entstehen für Sie also immer erst, wenn Sie nach der Ersteinschätzung das individuelle, anwaltliche Festpreisangebot annehmen.
Wer kann meine Anfrage bzw. meine Dokumente lesen? (Wird meine Anfrage öffentlich sichtbar sein?)
Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist Ihre Anfrage zu keiner Zeit öffentlich einsehbar und lediglich die für die Bearbeitung infrage kommenden Rechtsanwält*innen können die Anfrage einsehen. Die Übersendung Ihrer Daten erfolgt sicher und verschlüsselt. Unsere Server, auf denen die Daten gespeichert sind stehen, ausschließlich in Deutschland. Bitte beachten Sie darüber hinaus unsere Datenschutzerklärung.
Sie haben keine kostenlose Ersteinschätzung erhalten?
Bitte beachten Sie, dass in Einzelfällen eine Ersteinschätzung nicht möglich ist, da diese Beispielsweise einer umfangreichen Prüfung bedarf, welche nicht im kostenlosen Rahmen möglich ist.
Wann erhalte ich die Ersteinschätzung?
Die Ersteinschätzungen auf Ihre Anfrage erhalten Sie in der Regel bereits nach wenigen Stunden. Der*die Anwält*in teilt Ihnen im Preisangebot auch die für Ihre Anfrage benötigte Bearbeitungszeit mit, sodass Sie sicher sein können, dass Ihr Auftrag innerhalb der vereinbarten Frist bearbeitet wird. Sollte Ihre Anfrage sehr zeitkritisch sein, vermerken Sie dies bitte gleich beim Einstellen Ihrer Anfrage, sodass der*die Anwält*in hierauf entsprechend reagieren kann. Vielen Dank.
sehr gut
Finanztip
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So funktioniert's:
- Kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung
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