Rückforderung/ Anwaltshaftung
Fragestellung
2010 wollte ich nach langer Krankheit wodurch eine menge Schulden angefallen waren reinen Tisch machen und wandte mich an eine Kanzlei zur Schuldenbereinigung/ Insolvenz.
Nach langen Gesprächen und der Sondierung aller Schulden machte mein Anwalt den Vorschlag alle Schulden durch Vergleiche zu tilgen.
Hierzu sollte ich eine Summe von 20000 Euro zur Verfügung stellen.
Gesagt getan ich nahm einen Kredit bei meiner Hausbank auf was auf Grund meiner Verschuldung kein einfaches Unterfangen war.
Der Filialleiter verlangte daraufhin vom Anwaltsbüro eine Sicherheit für die Verwendung des Geldes.
Im Oktober 2010 wurde ein Schreiben an die Sparkasse geschickt in dem es hieß; Sehr geehrter Herr L. wir bitten um Anweisung der 20.000.- E auf das Konto ...........
Sämtliche Verbindbindlichkeiten von Herrn Senske sind durch diese Vergleichszahlung erledigt.
Nach einiger Zeit erreichten mich wieder Mahnungen von Gläubigern und ich fragte in der Kanzlei nach woran das liegen möge.
Man versicherte mir das wäre normal.
2011 verstarb der Anwalt bei einem Jagdunfall ( vermutlich und ziemlich wahrscheinlich Suizid)
Niemand kümmerte sich mehr um meine Angelegenheit und mein Geld.
Die Erben des Anwaltes schlugen das Erbe aus vermutlich wissend, dass er hoch verschuldet war.
Auf mein betreiben ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen einen Mitarbeiter der Kanzlei und es kam im Dezember 2013 zur Anklage.
Das Amtsgericht- Schöffengericht- Detmold hat dann die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.
Langsam dem verzweifeln nahe wandte ich mich an den Kanzleiabwickler und bat um Mitteilung was in meiner Angelegenheit unternommen würde.
Die Antwort ernüchternd, es gibt keine Unterlagen zu ihrer Person!
Darauf wandte ich mich an den Nachfolger in besagter Kanzlei und erfuhr, dass im Keller noch einige alte Akten des verstorbenen Anwalts lagen und so vereinbarte ich einen Termin und bekam die Akte.
Dadurch erfuhr ich, dass bereits zu Lebzeiten des Anwaltes Anfragen von Gläubigern nicht mehr beantwortet wurden.
Nun wollte ich mein Geld im Rahmen der Anwaltshaftung vom Haftpflichtversicherer des verstorbenen Anwaltes einfordern und wandte mich an die Anwaltskammer.
Diese wollte prüfen ob mein Anspruch rechtens war.
Ich schickte also Kopien der unbeantworteten Anfragen von Gläubigern an die Kanzlei zur Anwaltskammer.
Nach Prüfung wurde mir die Haftpflichtversicherung des verst. Anwaltes mitgeteilt.
Von dort erhielt ich die Nachricht, dass ich einen Erfüllungsanspruch an den verstorbenen Anwalt bzw. seine Erben hätte.
Dieser Erfüllungsanspruch wäre jedoch nicht versichert, außerdem teilte man mir vorsorglich eine Verjährung der Angelegenheit mit.
Meine Frage ist nun - wie komme ich an mein Geld? und liegt denn hier nicht eindeutig eine Anwaltshaftung vor?
Vielen Dank
Holger Senske
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M.
Sehr geehrter Herr Senske,
ob ein Fall der Anwaltshaftung vorliegt, kann leider im Rahmen einer reinen Online-Beratung, ohne die Akten studiert zu haben, unmöglich beantwortet werden.
Ob Ihr Anspruch - so er besteht - versichert ist, ergibt sich aus einen Blick in die Versicherungsbedingungen des verstorbenen Anwalts. Hier sollte dessen Versicherung konkret Auskunft erteilen, was vom Versicherungsschutz umfasst ist.
Allerdings liegt die Sache so weit zurück, dass es tatsächlich sehr wahrscheinlich ist, dass die 3jährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist. Angenommen, Ihr Anspruch gegen den Anwalt ist 2010 entstanden, dann wäre ihr Anspruch zum 31.12.2013 verjährt. Es sei denn, die Verjährung wurde gehemmt. Sie sollten daher zunächst klären lassen, ob ein eventueller Anspruch verjährt ist. Sollte dies der Fall sein, erübrigt sich die umfassende Prüfung, ob überhaupt ein Fall der Anwaltshaftung vorliegt.
Sie haben bereits viele Schritte unternommen und keine Mühen gescheut. Ihre Verärgerung kann ich sehr gut nachvollziehen. Leider sieht der Rechtsstaat es aber vor, dass irgendwann Rechtsfrieden eintreten soll und deshalb gibt es die Verjährungsvorschriften. Deshalb sollten Sie zunächst unbedingt prüfen lassen, ob dieser Fall bei Ihnen schon eingetreten ist.
Im Rahmen dieser Online-Beratung kann ich den Eintritt der Verjährung leider nur vermuten, weil schon so viel Zeit vergangen ist. Eine verbindliche Auskunft kann nur jemand geben, der Ihre Unterlagen vollständig einsehen kann.
Ich wünsche Ihnen, dass Sie noch einen Weg finden, um zu Ihrem Recht zu kommen!
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Nicole Koch, LL.M. (Medienrecht)
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Vielen Dank
Holger Senske
Ist die Hemmung nicht schon eingetreten durch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bis zur Anklage im dezember 2013?
Letzte Frage: Was ist bitte ein Erfüllungsanspruch und worin unterscheidet er zur Anwaltshaftung?
strafrechtliche Ermittlungen hemmen die Vejährung nicht!
Ein Fall der Anwaltshaftung liegt vor, wenn sich der Anwalt gegenüber seiner eigenen Mandantschaft haftbar gemacht hat. Der Anwalt haftet dafür, dass er die von ihm geschuldete Dienstleistung ordnungsgemäß erfüllt. Tut er dies nicht und es entsteht dem Mandanten durch seine schuldhafte Pflichtverletzung ein Schaden, muss der Anwalt hierfür einstehen.
Ein Erfüllungsanspruch hingegen ist der Anspruch auf die Erfüllung eines Vertrages.Leider kann ich nicht wissen, was Ihre Versicherung in diesem Fall damit meint. Vermutlich, dass Sie weiterhin einen Anspruch aus dem Anwaltsvertrag haben, dass Ihr Fall bearbeitet wird. Genaueres könnte ich auch nur durch Rücksprache mit der Haftpflichtversicherung erfahren. Sie sollten da noch einmal nachfragen und um Erläuterung bitten.
Ihr Fall ist tatsächlich so umfassend, dass es schwierig ist, diesen in einer Online-Beratung zu überblicken.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. N. Koch, LL.M.
Rechtsanwältin